Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.09.2020, Az. XII ZB 57/20

12. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1146

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Gegenstand

Unterbringungssache: Beschlussformel bei Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung


Leitsatz

Enthält die Beschlussformel bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung keine Angaben zur Durchführung und Dokumentation dieser Maßnahme in der Verantwortung eines Arztes, ist die Anordnung insgesamt gesetzeswidrig und wird der untergebrachte Betroffene in seinen Rechten verletzt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Januar 2015 - XII ZB 470/14 - FamRZ 2015, 573).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des [X.] vom 11. Dezember 2019 und der Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. Januar 2020 die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben, soweit es die darin genehmigte Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nebst Blutentnahmen und erforderlichenfalls eine Fixierung zu dem Zweck betrifft.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Die außergerichtlichen Kosten der Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

I.

1

Die 73jährige Betroffene leidet an einer katatonen Schizophrenie mit chronisch-rezidivierendem Verlauf. Sie gerät hierbei in akute katatone Zustände mit lebensbedrohlichen Stoffwechselentgleisungen.

2

Auf Antrag des Beteiligten zu 1 (Betreuer) hat das Amtsgericht ihre Unterbringung sowie ihre Zwangsbehandlung mit Risperidon - ersatzweise Haloperidol - und Tavor sowie regelmäßige Blutentnahmen jeweils bis längstens 21. Januar 2020 genehmigt, erforderlichenfalls unter Anwendung einer mechanischen Fixierung. Das [X.] hat die Beschwerde der Betroffenen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass anstelle der Zwangsmaßnahmen als solche die Einwilligung des Betreuers in diese genehmigt werde. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen, mit der sie die Feststellung begehrt, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts und des [X.]s sie - soweit es die Zwangsbehandlung betrifft - in ihren Rechten verletzt haben.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt hinsichtlich der zeitlich abgelaufenen Entscheidung über die ärztlichen Zwangsmaßnahmen und eine erforderliche Fixierung zur von der Rechtsbeschwerde beantragten Rechtswidrigkeitsfeststellung nach der in der [X.] entsprechend anwendbaren Norm des § 62 FamFG (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Mai 2020 - [X.] 541/19 - FamRZ 2020, 1305 Rn. 4 und vom 29. Januar 2014 - [X.] 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 8 mwN).

4

1. Gemäß § 323 Abs. 2 FamFG muss die [X.] bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung Angaben darüber enthalten, dass die Zwangsmaßnahme unter der Verantwortung eines Arztes durchzuführen und zu dokumentieren ist. Hierbei handelt es sich nicht lediglich um einen klarstellenden Ausspruch. Vielmehr wird durch den [X.] die Rechtmäßigkeit der ärztlichen Zwangsmaßnahme unabhängig von aus dem zivilrechtlichen Behandlungsvertrag folgenden Pflichten daran geknüpft, dass diese Vorgaben erfüllt sind (Senatsbeschluss vom 14. Januar 2015 - [X.] 470/14 - FamRZ 2015, 573 Rn. 7 mwN).

5

An den danach zwingend erforderlichen Anordnungen fehlt es im amtsgerichtlichen Beschluss. Das [X.] hätte die dagegen eingelegte Beschwerde nicht zurückweisen dürfen, ohne der [X.] die nach § 323 Abs. 2 FamFG erforderlichen Angaben zur Durchführung und Dokumentation dieser Maßnahme in der Verantwortung eines Arztes hinzuzufügen. Durch dieses Unterlassen bleibt die Anordnung insgesamt gesetzeswidrig und wird die Betroffene in ihren Rechten verletzt.

6

2. Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse der Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der - hier durch Zeitablauf erledigten - Genehmigung der Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme und der unterbringungsähnlichen Maßnahmen feststellen zu lassen, liegt vor. Die gerichtliche Genehmigung der Einwilligung in eine Zwangsbehandlung bedeutet stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (Senatsbeschluss vom 13. Mai 2020 - [X.] 541/19 - FamRZ 2020, 1305 Rn. 20 mwN). Nichts anderes gilt für die hier angeordnete Fixierung als freiheitsentziehende Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 BGB.

7

3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Dose     

      

Schilling     

      

Günter

      

Nedden-Boeger     

      

Guhling     

      

Meta

XII ZB 57/20

30.09.2020

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Berlin, 9. Januar 2020, Az: 88 T 169/19

§ 62 FamFG, § 323 Abs 2 FamFG, § 1906 Abs 4 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.09.2020, Az. XII ZB 57/20 (REWIS RS 2020, 1146)

Papier­fundstellen: NJW 2021, 165 REWIS RS 2020, 1146

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