Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2014, Az. 4 StR 92/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2750

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 92/14

vom
23. September
2014
[X.]St:
ja
[X.]R:
ja
Nachschlagewerk:
ja
Veröffentlichung:
ja

-

[X.] §
2 Abs.
15 Satz
2
[X.] §
23 Abs.
1a

Ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt einen Fahr-schüler begleitet, dessen fortgeschrittener Ausbildungsstand zu einem Eingrei-fen in der konkreten Situation keinen Anlass gibt, ist nicht Führer des [X.] im Sinne des §
23 Abs.
1a Satz
1 [X.].

[X.], Beschluss vom 23.
September 2014

4
StR
92/14

OLG Karlsruhe

in der Bußgeldsache
gegen

wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.]s hat nach Anhörung des [X.] und des Betroffenen am 23.
September
2014
beschlossen:

Ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt einen Fahrschüler begleitet, dessen fortgeschrittener Ausbil-dungsstand zu einem Eingreifen in der konkreten Situation kei-nen Anlass gibt, ist nicht Führer des Kraftfahrzeugs im Sinne des §
23 Abs.
1a Satz
1 [X.].

Gründe:
I.
1.
Das Amtsgericht Singen hat den Betroffenen, einen Fahrlehrer, am 10.
September 2013 wegen der Verkehrsordnungswidrigkeit der vorsätzlichen verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons zu der Geldbuße von 40
Euro verurteilt.
Nach den Feststellungen führte der Betroffene am 21.
März 2013 als Fahrlehrer und Beifahrer mit einer in der Ausbildung fortgeschrittenen Fahr-schülerin, die bereits mindestens sechs Fahrstunden absolviert hatte, eine [X.] durch. Während der Fahrt, beim Einbiegen in eine Straße nach rechts, telefonierte der Betroffene mit seinem an das rechte Ohr gehaltenen Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung. Dabei bestand kein Anlass, der be-1
2
-
3
-
reits im Fahren geübten Fahrschülerin besondere Aufmerksamkeit zu widmen oder damit zu rechnen, in ihr Fahrverhalten eingreifen zu müssen.
Gegen das Urteil hat der Betroffene den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt. Das [X.] hat dem Antrag mit
Einzelrichterbeschluss vom 13.
Februar 2014 zur Fortbildung des Rechts stattgegeben und die Sache dem mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat übertragen.
2.
Das [X.] meint, über die Rechtsbeschwerde des Betroffenen nicht entscheiden zu können, ohne entweder von der Ent-scheidung des [X.] vom 4.
Juli 2013 ([X.], 40 mit zust. [X.]. [X.] =
NZV 2014, 328 mit [X.]. [X.]. [X.]) oder von der Ent-scheidung des [X.] vom 24.
März 2009 (NJW 2009, 2393
=
[X.], 402 mit [X.]. [X.] und [X.]; nachfolgend Nicht-annahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts
vom 2.
Juni 2009

2
BvR 901/09) abzuweichen. Die Entscheidung des [X.] werde von der Rechtsauffassung getragen, dass ein Fahrlehrer, der neben
einer fortgeschrittenen Fahrschülerin sitze und in der konkreten Situation nicht in das [X.] eingreifen müsse, nicht Führer des Kraftfahrzeuges im Sinne des §
23 Abs.
1a Satz
1 [X.] sei. Umgekehrt sei der Entscheidung des [X.] die tragende Rechtsauffassung zu entnehmen, dass der für die Verkehrsbeobachtung verantwortliche Fahrlehrer wegen seiner Pflicht, den Fahrschüler ständig zu beobachten, um notfalls sofort eingreifen zu können, Führer des Kraftfahrzeuges im Sinne der genannten Vorschrift sei.

3
4
-
4
-
3.
Das [X.] hat daher die Sache durch [X.] vom 20.
Februar 2014 ([X.], 211) dem [X.] zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

er als Beifahrer während einer [X.] neben einem Fahrschüler sitzt, dessen fortgeschrittener Ausbildungsstand zu einem Eingreifen in der konkreten Situation keinen Anlass gibt, Führer des Kraftfahrzeuges im Sinne des §
23 Abs.
1a Satz

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme beantragt, die [X.] zu bejahen.
II.
Die Vorlegungsvoraussetzungen
des §
121 Abs.
2 Nr.
1 [X.] in Verbin-dung mit §
79 Abs.
3 Satz
1 OWiG sind erfüllt.
Der Zulässigkeit der Vorlage steht nicht entgegen, dass das [X.] nicht abschließend zu der vorgelegten Rechtsfrage Stellung genommen hat, weil es nach seiner Ansicht mit jeder möglichen Entscheidung entweder von der Ansicht des [X.] oder von derjeni-gen des [X.] abweichen würde (vgl. [X.], Beschlüsse vom 5.
August 1976

5
StR
240/76, [X.]St 26, 384, 385; vom 14.
Mai 1981

4
StR
599/80, [X.]St 30, 93, 95
f.). Es kann dahinstehen, ob diese [X.] zutrifft: Immerhin hat das [X.] den Antrag auf Zu-lassung der Rechtsbeschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, dass die 5
6
7
8
-
5
-
festgesetzte Geldbuße 100
Euro nicht überschreite und eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts oder wegen Versagung des rechtlichen Gehörs nicht geboten sei; die sich anschließenden Ausführungen zum Fahrzeugführerbegriff das [X.] in der Begründung seines Vorlagebeschlus-ses hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass es beabsichtige, entgegen der Rechtsauffassung des [X.] die Fahrzeugführer-eigenschaft des Betroffenen zu bejahen und seine Rechtsbeschwerde mit die-ser Begründung zu verwerfen (S.
3
f. des [X.]); damit hat es seinen für
eine Divergenzvorlage nach §
121 Abs.
2 [X.] maßgeblichen Willen, von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abzuweichen, [X.] deutlich gemacht.
III.
Der Senat beantwortet die vorgelegte Rechtsfrage wie aus der Entschei-dungsformel ersichtlich.
1.
Ein Fahrlehrer, der in der konkreten Situation nicht in die [X.] eingreift, führt nach allgemeinen Kriterien

etwa im Sinne der §§
315c, 316 StGB

das Kraftfahrzeug nicht.
a)
Führer eines Kraftfahrzeugs ist, wer es unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein-
oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrtbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt ([X.], Beschlüsse vom 27.
Oktober 1988

4
StR 239/88, [X.]St 35, 390, 393; vom 18.
Januar 1990

4
StR
292/89, [X.]St
36, 9
10
11
-
6
-
341, 343). Der Täter muss sich selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen Einrichtungen des Fahrzeugs bedienen, die für seine Fortbewe-gung bestimmt sind ([X.], Urteil vom 27.
Juli 1962

4
StR
215/62, [X.]St 18, 6, 8
f.; Beschluss vom 27.
Oktober 1988

4
StR 239/88, [X.]St 35, 390, 393). Daher schließt es die Fahrzeugführereigenschaft zwar nicht aus, wenn mehrere Personen sich die Bedienung der notwendigen Funktionen teilen (in einem sol-chen Fall können beide als Fahrzeugführer anzusehen sein). Wer dagegen nicht einmal einen Teil der wesentlichen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient, führt dieses im maßgeblichen Zeitpunkt nicht.
Daher erfüllt der Fahrlehrer die genannten Voraussetzungen nicht, [X.] er nicht vom Beifahrersitz aus in die Lenk-
oder Antriebsvorgänge
eingreift. Dass er sich dabei ein solches Eingreifen im Notfall vorbehält, qualifi-ziert
ihn im Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Tathandlung nicht als Fahr-zeugführer ([X.], Urteil vom 9.
Juli 1959

2
StR
240/59, [X.]St 13, 226, 227
f.; [X.], NJW 2006, 1013, 1014; [X.], [X.], 40, 41; [X.]/[X.]/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42.
Aufl., §
316 StGB Rn.
5; [X.] in [X.], 12.
Aufl., §
315c Rn.
41
f.; [X.]., [X.], 448 und [X.], 363, 370; [X.]/[X.]

Sternberg-Lieben/[X.], StGB, 29.
Aufl., §
316 Rn.
20; [X.], StGB, 28.
Aufl., §
315c Rn.
3; MüKoStGB/Pegel, 2.
Aufl., §
315c Rn.
27; [X.]/[X.]/[X.]/Janker

[X.], Straßenver-kehrsrecht, 23.
Aufl., §
316
StGB
Rn.
2, [X.], [X.], 281, 282; [X.]/[X.], NStZ 2007, 132, 136; Renzikowski
in Matt/Renzikowski, StGB, §
316
Rn.
41, [X.] in [X.], 4.
Aufl., §
315c Rn.
10; [X.], [X.], 41
f.; [X.], [X.], 403, 404; [X.], [X.], 402, 403; Jo-erden, [X.] [2003], 104, 106; [X.] NJW 2009, 2393; [X.], [X.], 476; [X.]/[X.], 2.
Aufl., §
315c Rn.
4; [X.]/[X.], §
316 Rn.
13 [Stand: März 2012]; [X.], Festschrift
für 12
-
7
-
Nehm, 2006, S.
437, 441; [X.]/[X.], [X.], 228, 229; vgl. [X.], [X.], 153, 157; [X.], [X.], 281, 282; [X.] in [X.], 12.
Aufl., §
69 Rn.
29; vgl. auch [X.] [Zivilsenat], Urteil vom 22.
März 1977

VI
ZR
80/75, [X.], 408, 409).
Aus der gegenüber einem Normalfahrzeug abweichenden technischen Ausstattung des Fahrschulwagens (zusätzliche Gas-
und [X.], vgl. §
5 Abs.
2 DVFahrlG) ergibt sich nichts anderes; diese erleichtert lediglich die Mög-lichkeiten des Fahrlehrers zum Eingreifen.
b)
Auch der beherrschende Einfluss des Fahrlehrers auf die Fahrt

etwa durch sein Weisungsrecht gegenüber dem Fahrschüler

lässt ihn nicht zum Fahrzeugführer werden. Der eigenhändige Charakter der Delikte und Ord-nungswidrigkeiten, die das Führen eines Fahrzeugs voraussetzen, steht der Annahme einer mittelbaren Täterschaft entgegen (MüKoStGB/Pegel, 2.
Aufl., §
315c Rn.
27; [X.], [X.], 448, 449).
c)
Soweit zum Teil die Fahrzeugführereigenschaft des Fahrlehrers aus seiner Verantwortung für die Fahrt und deren Folgen sowie aus der Pflicht, den Fahrschüler jederzeit im Auge zu behalten, hergeleitet wird (vgl. [X.], NJW 2009, 2393; [X.], [X.], 476, 477), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Wenn der Gesetzgeber neben dem Fahrzeugführer auch die sonst für die Sicherheit Verantwortlichen in den Anwendungsbereich einer Strafnorm einbeziehen will, ordnet er dies im Wortlaut des Gesetzes ausdrück-lich an (vgl. §
315a Abs.
1 Nr.
2 StGB). Das ist in den §§
315c, 316 StGB und in §
23 [X.] unterblieben. Die zivil-
und gegebenenfalls auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Fahrlehrers (etwa unter den Gesichtspunkten der §§
222, 229 StGB) ändert nichts daran, dass dieser die Voraussetzungen des 13
14
15
-
8
-
Tatbestandsmerkmals des Führens eines Fahrzeugs nicht erfüllt ([X.], [X.], 448, 449). Der Ersetzung dieser Voraussetzungen durch normative Er-wägungen im Hinblick auf die Gefährlichkeit von bestimmten Verhaltensweisen des Fahrlehrers steht das Analogieverbot des Art.
103 Abs. 2 GG entgegen.
d)
Schließlich spricht die Existenz der Regelung des §
2 Abs.
15 Satz
2 [X.] gegen eine Fahrzeugführereigenschaft des Fahrlehrers. Wäre der [X.] nach der gesetzgeberischen
Konzeption als Fahrzeugführer anzusehen, bestanden ([X.], [X.], 402, 403).
2.
Der Fahrlehrer ist auch nicht
als Beteiligter im Sinne des §
14 Abs.
1 OWiG verantwortlich. Abgesehen von der Frage der Anwendbarkeit dieser Re-gelung auf Konstellationen der mittelbaren Täterschaft ([X.]ehnend [X.]/
[X.], 4.
Aufl., §
14 Rn.
4) führt das Verhalten des Fahrlehrers nicht dazu, dass bei einer Kumulation der Verhaltensweisen
von Fahrschüler und [X.] die Voraussetzungen des §
23 Abs.
1a [X.] vorliegen

nämlich das gleichzeitige Telefonieren und Führen des Fahrzeugs (vgl. [X.], [X.], 281, 283).
3.
Die Regelung des §
2 Abs.
15 Satz
2 [X.] führt nicht dazu, dass der Fahrlehrer als Führer des Fahrzeugs im Sinne des §
23 Abs.
1a [X.] an-zusehen ist. Denn diese gesetzliche Fiktion findet auf §
23 Abs.
1a [X.] keine Anwendung ([X.], [X.], 40, 41; [X.], Urteil vom
24.
November 2011

21
OWi

64
Js
891/11

264/11, juris; [X.]/[X.]/
Dauer,
Straßenverkehrsrecht, 42.
Aufl., §
2 [X.] Rn.
28, 91; [X.], [X.], 281, 282; [X.], [X.], 153, 157; [X.], [X.], 403, 16
17
18
-
9
-
404; [X.]/[X.]/[X.]/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23.
Aufl., §
2 [X.] Rn.
55).
a)
Allerdings steht nicht bereits der Wortlaut der Norm einer Anwendung des §
2 Abs.
15 Satz
2 [X.] auf die Fälle des §
23 Abs.
1a [X.] entgegen. Diese Vorschrift beruht auf der Ermächtigungsgrundlage in §
6 Abs.
1 Nr.
3 [X.]; hieran knüpft §
24 Abs.
1 Satz
1 [X.] (i.V.m. §
49 Abs.
1 Nr.
22 [X.]) an. Ein Verständnis des §
2 Abs.
15 Satz
2 [X.], wonach die für das Straßen-s-verordnungen erfasst, die auf der Grundlage
des Gesetzes ergangen sind, ist daher nicht
von
vornherein ausgeschlossen.
b)
Eine solche Auslegung würde jedoch zu nur schwer nachvollziehbaren Wertungswi[X.]prüchen in der Anwendung des Verkehrsstraf-
und -ordnungs-widrigkeitenrechts führen. Im Fall des Fahrens unter Alkoholeinfluss (§
24a Abs.
1 und 3 [X.], §
316 StGB) wäre der Fahrlehrer nach §
316 StGB straflos, aber gemäß §
24a [X.] verantwortlich, was vor dem Hintergrund des identi-schen Schutzzwecks und des hinsichtlich der Tathandlung identischen Wort--] Verkehr ein [Kraft-t-zessystematischer Hinsicht kaum begründbar erschiene ([X.], [X.], 40, 41).
c)
Auch die Entstehungsgeschichte spricht gegen eine solche Ausle-gung. §
2 Abs.
15 [X.] geht auf das Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahr-zeugen vom 3.
Mai 1909 zurück (RGBl. S.
437). Dessen §
3 Abs.

den Übungs-
und Prüfungsfahrten

i-chrift nahm auf die schon [X.] existierende [X.] kraft vermuteten Verschuldens (§
18 19
20
21
-
10
-
Kraftfahrzeuggesetz) und die Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§
24 Kraftfahrzeuggesetz) Bezug. Im vorangegangenen Gesetzgebungsverfah-ren war darauf hingewiesen worden, dass der Fahrschüler zur Ableistung der Prüfung im allgemeinen Straßenverkehr fahren müsse, er sich dabei aber, weil er zu diesem Zeitpunkt noch nicht über einen Führerschein verfüge, strafbar machen würde. Diesem Konflikt wollte die Regelung Rechnung tragen (vgl. Verhandlungen des Reichstags, Band
253, S.
7579, 7595; [X.]. Band
21, Nr.
1250, S.
33). Der Verordnungsgeber hat sich bei Schaffung des §
23 Abs.
1a [X.] nicht zur Anwendbarkeit des §
2 Abs.
15 Satz
2 [X.] geäu-ßert (vgl. [X.]. 599/00, S.
18
ff.). Es kann daher nicht unterstellt werden, dass er den ursprünglichen in dem vorgenannten Sinne beschränkten Anwen-dungsbereich der gesetzlichen Fiktion auf den neu geschaffenen [X.] ausdehnen wollte, zumal ein solcher Wille im Wortlaut kei-nen Ausdruck gefunden hätte.
d)
Schließlich spricht auch der Sinn und Zweck der Regelung in §
23 Abs.
1a [X.] gegen eine Einbeziehung von Fahrlehrern, die während eines Telefongesprächs nicht in die Fahrt eingreifen. Der Verordnungsgeber wollte mit der Schaffung des §
23 Abs.
1a [X.] erreichen, dass der Fahrzeugführer g-führer aber in der einen Hand das Telefon, so steht ihm für das Lenkrad und sonstige manuell zu bedienende Instrumente nur noch eine Hand zur Verfü-gung ([X.]. 599/00, S.
18; vgl. [X.], [X.], 281, 282
f.). Die Tätig-keit des Fahrlehrers besteht in der Regel in verbalen Anweisungen. Selbst in hypothetischen Gefahrensituationen benötigt der Fahrlehrer nicht notwendig beide Hände. Ungeachtet der Gefahren, die von einem durch das Telefonieren abgelenkten Fahrlehrer ausgehen mögen, erfasst daher der Schutzzweck des 22
-
11
-
§
23 Abs.
1a [X.] den eine [X.] beaufsichtigenden Fahrlehrer [X.] nicht unmittelbar (vgl. Joerden, [X.] [2003], 104, 107).
e)
Nach alledem bewirkt die gesetzliche Fiktion in §
2 Abs.
15 Satz
2 [X.] nur eine partielle Verlagerung der Verantwortung auf den Fahrlehrer (nämlich beschränkt auf die §§
18, 21 [X.]); sie erfasst nicht die in §
23 Abs.
1a [X.] enthaltene Regelung der Benutzung von Mobil-
und Autotelefo-nen durch Fahrzeugführer. Das war in der [X.] auszusprechen, soweit zwischen den beteiligten Oberlandesgerichten Streit über die Auslegung dieser Vorschrift besteht.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin
23

Meta

4 StR 92/14

23.09.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2014, Az. 4 StR 92/14 (REWIS RS 2014, 2750)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2750

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