Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2015, Az. XII ZR 61/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 14560

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XII ZR 61/13
Verkündet am:

4. März 2015

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§ 670, 671, 1353 Abs. 1
Satz 2
a)
Hat ein Ehegatte dem anderen die Aufnahme von Bankkrediten durch [X.] von dinglichen Sicherheiten ermöglicht, kann er nach Scheitern der Ehe [X.] von solchen Verbindlichkeiten nach den Regeln des Auftrags-rechts verlangen. Die Geltendmachung des [X.]sanspruchs unterliegt jedoch Einschränkungen, die sich als Nachwirkung der Ehe sowie nach [X.] und Glauben ergeben (im [X.] an [X.]surteil vom 5.
April 1989
-
IVb [X.]/88
-
FamRZ 1989, 835).
b) Nach Scheitern der Ehe kann der die Sicherheit stellende Ehegatte für die Sicherung neuer oder umgeschuldeter Kredite jedenfalls verlangen, dass der andere Ehegatte ihm einen Tilgungsplan vorlegt, der erkennen lässt, für [X.] Zwecke und für welche Zeit die Grundschulden auch unter Berücksichti-gung seiner Interessen noch benötigt werden. Auf eine einseitig dem ande-ren Ehegatten überantwortete und ihm nicht offengelegte Planung muss er sich nicht einlassen.
[X.], Urteil vom 4. März 2015 -
XII ZR 61/13 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2015 durch
den
Vorsitzenden
Richter
Dose und [X.]
Klinkhammer, [X.], [X.] und Guhling
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 21.
November 2012 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 7.
Zivilkammer des [X.] vom 12.
September 2011 wird [X.].
Der Beklagte hat die Kosten beider Rechtsmittelinstanzen zu tra-gen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Aus ihrer 1974 [X.] Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. Der Beklagte ist Zahnarzt. Er ist Eigentümer zweier
benachbarter
Grundstücke. Auf dem einen Grundstück be-findet sich das 1986 errichtete Geschäftsgebäude mit seinen Praxisräumen. Das weitere
Grundstück stand früher im Eigentum der Klägerin. Auf diesem 1
-
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-
Grundstück wurde 1982 das Familienheim
errichtet; der Beklagte hat dieses Grundstück inzwischen in der Zwangsversteigerung erworben.
Die Parteien nahmen 1983 und 1984 bei der [X.] mehrere gemeinsame Darlehen für den [X.] auf. 1985 bestellte die Klägerin zu Gunsten der [X.] an dem damals noch
in ihrem Eigentum ste-henden Grundstück zwei Grundschulden über 100.000 DM und 576.000
DM. Auch für die Errichtung des [X.] wurden Darlehen aufgenommen, ferner für diverse andere Zwecke, die überwiegend der Praxis dienten. [X.] wurden die Darlehen teilweise umgeschuldet. Drei Darlehensverträge schlossen die Parteien gemeinschaftlich ab, welche zur Finanzierung des [X.] und des Anbaus eines Behandlungszimmers sowie des Kaufs einer Eigentumswohnung durch den Beklagten dienten. Weitere Darlehensverträge schloss der Beklagte allein ab, die im wesentlichen der Finanzierung von medi-zinischen Geräten und dem von ihm getätigten Kauf eines Reihenhauses dien-ten.
Im August 2004 unterzeichnete die Klägerin eine "Zweckerklärung für
Grundschulden", wonach die Grundschulden zur Sicherung aller
in einer Anlage bezeichneten Forderungen der [X.] dienen sollten. Es handelte sich dabei um die gemeinschaftlichen wie auch die vom Beklagten allein abge-schlossenen
Darlehensverträge. Sämtliche Darlehen waren
am 30.
Dezember
2006
fällig.
Der Klägerin wurde am 17.
Juni 2005 der Scheidungsantrag des [X.] zugestellt.
Für eine Verlängerung der Darlehen über den 30.
Dezember
2006 hin-aus verlangte die [X.], dass die auf dem Grundstück der Klägerin
eingetragenen Grundschulden weiterhin zur Sicherung aller Darlehen dienen 2
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sollten. Die Klägerin war nur bereit, die Sicherheit für die gemeinsamen Darle-hen zu stellen. Daraufhin kündigte die [X.] im Januar 2007 die drei
von den Parteien gemeinsam aufgenommenen
Darlehen.
Die Klägerin forderte den Beklagten daraufhin -
vergeblich
-
auf, sie von allen Forderungen der [X.] in der Weise freizustellen, dass
sowohl sie selbst als auch ihr Grundstück nicht in Anspruch genommen werden könn-ten.
Die [X.] stellte im September 2007 Antrag auf [X.] des Grundstücks. In der Zwangsversteigerung wurde dem Beklagten bei einem Bargebot von 225.000

der Zuschlag erteilt. Aus der erstrangigen Grundschuld wurden der [X.] insgesamt 92.437,31

n-spruch und Zinsen) zugeteilt, aus der weiteren Grundschuld 127.261,94

Nachdem die Klägerin zunächst die Freistellung von der erstrangigen
Grundschuld ([X.]) beantragt hatte, hat sie nach der [X.] die Zahlung des entsprechenden Betrags von 92.437,31

rt. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die [X.] auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihr Zahlungsbegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:
Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs.
1 [X.] noch das bis 31.
August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor dem 1.
September 2009 eingeleitet worden ist (vgl. [X.]sbeschluss vom 3.
November 2010 -
XII ZB 197/10 -
FamRZ 2011, 100 Rn.
10).
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5
-
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der
angefochtenen Entscheidung
und zur Wiederherstellung des
landgerichtlichen Urteils.

I.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch aus §
426 Abs.
2 [X.], weil hinsichtlich der Grundschuld keine Gesamtschuld bestehe.
Einen Anspruch aus § 670 BGB
hat es ebenfalls verneint. Zwar könne der Ehegatte -
mangels eines Gesellschaftsvertrages
-
nach der Rechtspre-chung des [X.]
das [X.] begründete
besondere Schuldverhältnis nach Scheitern der Ehe aus wichtigem Grund kündigen und [X.] von der im Interesse des anderen Ehegatten eingegangenen Ver-bindlichkeit verlangen. Das gelte jedoch nicht ohne Einschränkungen. Vielmehr müsse der Ehegatte dem Umstand, dass dem wirtschaftenden Ehegatten bes-sere Erwerbschancen eingeräumt werden sollten, nach [X.] und Glauben auch nach der Scheidung, etwa durch einen vernünftigen, die Möglichkeiten des an-deren Ehegatten berücksichtigenden Tilgungsplan angemessen Rechnung tra-gen.
Die Klägerin habe sich durch die Bewilligung der Grundschulden wie auch die Aufnahme mehrerer Darlehen, die vornehmlich der Zahnarztpraxis zugute kommen sollten, stillschweigend auf die Finanzierungsaktivitäten und das Kreditengagement des Beklagten eingelassen. Sie habe stillschweigend ihr Einverständnis damit erklärt, dass der Beklagte -
wie
in der Vergangenheit
-
Finanzierungen nach seinen Vorstellungen geplant habe, und zwar unabhängig davon, ob sie die Planungen des Beklagten auch gekannt habe. Grundlage der Finanzierungen sei es gewesen, die aufgenommenen Darlehen nicht durch 10
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monatliche Zahlungen zu tilgen, sondern durch Ansparen verschiedener Le-bensversicherungen. Nach gescheiterter Ehe müsse es die Klägerin grundsätz-lich hinnehmen, dass sie eine [X.] nur nach Maßgabe der Finanzierungs-planungen des Beklagten verlangen könne. Das gelte zwar auch für den [X.] nicht uneingeschränkt. Die Klägerin habe aber zum maßgeblichen Zeit-punkt, Ende 2006, eine [X.] nur verlangen können, wenn dies seinerzeit auf wirtschaftlich vernünftige Weise möglich gewesen wäre. Dies sei Ende 2006 aber nicht der Fall gewesen. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass die [X.] auf die Sicherheit nicht habe verzichten wollen. Für den [X.] habe keine wirtschaftlich vernünftige Möglichkeit bestanden, die Finanzie-rung auch ohne das Grundstück der Klägerin sicherzustellen. Andere Siche-rungsmittel ([X.], Forderungen gegen die Kassenzahnärztliche [X.], Rückkaufswerte der Lebensversicherungen, Veräußerung eines [X.]) hätten nicht oder nicht in zumutbar Weise eingesetzt werden können.
Der Klägerin sei auch zuzumuten, an der bisherigen [X.] weiter mitzuwirken und eine neue Zweckerklärung zu unterschreiben. Das Hausgrundstück der Klägerin, welches an sich "schuldenfrei"
gewesen sei, [X.] weiterhin gehaftet.
In ihrer Nutzung sei die Klägerin nicht gehindert gewesen, bei ordnungsgemäßem Verlauf der Finanzierungsplanung sei ein Freiwerden der Sicherheit absehbar gewesen, weil die Lebensversicherungen zum Teil in den Jahren 2011 und 2012 und zuletzt im Jahr 2016
fällig geworden wären.
Die von der Klägerin allein verlangte [X.] von der Grundschuld über 51.129,19

r-strebte vollständige Freistellung damit nicht erreicht worden und ihr letztendlich derselbe Schaden entstanden wäre. Der Beklagte habe der Klägerin auch kei-nen Tilgungsplan vorlegen müssen, weil es für ihn keine Möglichkeit gegeben 14
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habe, eine Neufinanzierung ohne das Grundstück der Klägerin als Sicherheit zu erlangen. Das sei für die Klägerin ohne weiteres ersichtlich gewesen, die Vorla-ge eines Tilgungsplans sei demnach bloße [X.] gewesen.
Soweit sich die Klägerin im [X.] auf einen [X.] wegen aus dem [X.] getilgter Darlehen be-rufe, sei darüber nicht zu entscheiden, weil es sich um einen neuen Streitge-genstand handele. Die Klägerin habe den Klagegrund ausgewechselt, denn es handele sich um einen gegenüber dem Schadensersatz wegen unterbliebener [X.] verschiedenen Lebenssachverhalt. Eine Veranlassung zur Wiederer-öffnung der mündlichen Verhandlung gebe dies nicht.
Abgesehen davon sei die Klage aber auch insofern unbegründet. Denn auch ein Ausgleichsanspruch sei noch nicht fällig, weil auch insoweit die [X.], also die Fälligkeit der Lebensversicherungen, abzuwarten sei. Die [X.] sei zwar bereit gewesen, die Klägerin aus der persönlichen Haf-tung zu entlassen, das sei aber daran gescheitert, dass die [X.] die Entlassung von der weiter zu gewährenden Sicherheit durch die Klägerin
ab-hängig gemacht habe. Dass die Klägerin die [X.] befriedigt habe, rechtfertige keine vorzeitige Fälligkeit ihres Anspruchs. Da der [X.] vorher nicht fällig gewesen sei, könne er auch nicht einseitig herbeige-führt werden. Denn dies habe der vorgesehenen Tilgungsplanung widerspro-chen.
Ob und in welcher Höhe die Fälligkeit durch Auszahlung der [X.] eingetreten sei, sei von der Klägerin nicht näher vorgetragen [X.]. Der Beklagte habe zwar die Fälligkeit einzelner Lebensversicherungen erwähnt, die Klägerin habe sich dies aber auch nicht stillschweigend zu eigen 16
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gemacht, weil es für ihre Rechtsverfolgung darauf bis zur mündlichen Verhand-lung noch nicht angekommen sei.

II.
Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Nach der Rechtsprechung
des [X.]s kann mangels besonderer Ab-reden der Ehegatten -
etwa zu einer Ehegatteninnengesellschaft -
das durch die Sicherung von Krediten zu Gunsten des anderen Ehegatten [X.] begründete besondere Schuldverhältnis unter Heranziehung der Regeln des [X.]s abzuwickeln
sein
([X.]surteil vom 5. April 1989 -
IVb [X.]/88
-
FamRZ 1989, 835). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, was von den Parteien in der Revisionsinstanz nicht in Zweifel gezogen wird.

Dem die Sicherheit stellenden Ehegatten kann hier nach Beendigung des Auftragsverhältnisses gemäß §
670 BGB ein Anspruch auf [X.] von der Verbindlichkeit und Ersatz weiterer infolge der gewährten Sicherheit entstande-ner Vermögensopfer zustehen
(vgl. [X.]/[X.] [2006] §
670 Rn.
7 ff.
mwN).

a) Einer Beendigung des Auftragsverhältnisses steht nicht entgegen, dass
das Kündigungsrecht des §
671 Abs.
1 BGB regelmäßig ausgeschlossen ist, wenn der Auftrag unter Eheleuten erteilt wird und der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dient. Scheitert die Ehe, was sich in der Tren-nung und der Stellung eines Scheidungsantrages anzeigt, kann aus wichtigem Grund gekündigt werden (§
671 Abs.
3 BGB). Als
Rechtsfolge der Kündigung kann der Beauftragte nach §
670 BGB den Ersatz seiner Aufwendungen ver-langen. Hat er für diesen Zweck Verbindlichkeiten übernommen, kann er Be-19
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-
freiung von diesen verlangen (§ 257 BGB). Der Schuldner des [X.]san-spruchs ist dann grundsätzlich verpflichtet, den Gläubiger so zu stellen, wie er ohne die Belastung mit den Drittschulden stehen würde. Auf welche Weise das zu geschehen hat, regelt das Gesetz nicht näher. In Betracht kommen ver-schiedene Möglichkeiten wie etwa die Erbringung der Leistung an den [X.], eine befreiende Schuldübernahme
oder eine anderweitige Sicherung des Gläubigers ([X.]surteil vom 5.
April 1989 -
IVb [X.]/88
-
FamRZ 1989, 835, 837
mwN).
b) Ein Ehegatte kann von dem anderen jedoch nicht in jedem Fall ver-langen, er müsse die im Zeitpunkt der Kündigung bestehenden gemeinschaftli-chen Verbindlichkeiten insgesamt allein übernehmen und ihn von jeder persön-lichen und dinglichen Haftung sofort freistellen. Einschränkungen ergeben sich insoweit nicht erst aus der für jedes Schuldverhältnis geltenden Bindung an
[X.] und Glauben (§
242 BGB). Sie folgen insbesondere auch daraus, dass das Rechtsverhältnis in der ehelichen
Lebensgemeinschaft wurzelt, die auch nach dem Scheitern der Ehe noch nachwirkt. Schon die Kündigung selbst darf bereits nach [X.] nur in der Art erfolgen, dass
der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann (§
671 Abs.
2
Satz
1
BGB). Ist ein besonderes Rechtsverhältnis zwischen Eheleuten wie hier zu dem Zweck begründet worden, dem wirtschaftenden Ehegatten bessere Erwerbs-chancen zur Bestreitung des [X.] zu verschaffen, muss
das der beauftragte Ehegatte nach einer durch das Scheitern der Ehe veranlassten Kündigung auch bei der Geltendmachung des [X.]sanspruchs berücksich-tigen. Der beauftragte Ehegatte wird dem in angemessener Weise Rechnung zu tragen haben, etwa dadurch, dass
er dem anderen Ehegatten die [X.] im Rahmen eines vernünftigen, seine Möglichkeiten berücksichtigenden Tilgungsplanes einräumt
([X.]surteil vom 5.
April 1989
-
IVb [X.]/88
-
FamRZ 1989, 835,
837 f.).

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-
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-
2. Diesen Grundsätzen wird die angefochtene Entscheidung nicht ge-recht.
a) Das Berufungsgericht geht noch zutreffend davon aus, dass das [X.] im Fall des Scheiterns der Ehe grundsätzlich aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Auch werden nach dem Berufungsurteil durch die gemeinsam aufgenommenen Darlehen, soweit diese die Zahnarztpraxis des Beklagten betreffen,
keine gemeinsamen Zwecke verfolgt. Vielmehr haben
die Darlehen danach allein der Berufsausübung des Beklagten gedient, an der die Klägerin in keiner Weise beteiligt gewesen sei.

b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht indessen ein Kündigungsrecht der
Klägerin verneint, weil diese bis zur Fälligkeit der [X.], die zur späteren Darlehenstilgung angespart wurden, weiterhin zur Stel-lung der Grundschulden als Kreditsicherheiten verpflichtet gewesen sei.
aa) Die vom Berufungsgericht hierfür angegebenen Gründe tragen nicht. Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe sich auf die "Finanzierungs-aktivitäten und das Kreditengagement"
des Beklagten stillschweigend eingelas-sen. Dies vermag die von ihm angenommene Folge aber nicht zu begründen, sondern belegt
allenfalls das Zustandekommen eines zeitlich unbefristeten [X.]ses über eine von der Klägerin zu
stellende Kreditsicherung.
[X.] folgt nicht, dass die Klägerin für den Fall des Scheiterns der Ehe auch auf eine Kündigung verzichten wollte, wobei selbst ein Kündigungsverzicht die Kündigung aus wichtigem Grund nach §
671 Abs.
3 BGB nicht ausgeschlossen hätte. Aus der von der Klägerin unterzeichneten
Zweckerklärung vom 10.
August 2004 lässt sich schon deswegen nichts herleiten, weil diese auf-grund der vom Berufungsgericht festgestellten Fälligkeit der gesicherten Darle-hen zum 30.
Dezember 2006 keine darüber hinaus gehende Wirkung entfalten 24
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11
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konnte
und es anderenfalls auch nicht der von der [X.] geforderten erneuten Zweckerklärung bedurft hätte. Auch wenn die Zweckerklärung erst nach Trennung der Eheleute abgegeben worden
sein sollte, wie es von der [X.] geltend gemacht wird, führt dies zu keiner anderen Beurtei-lung. Zwar fände eine solche Kreditsicherung in der ehelichen Lebensgemein-schaft keine Grundlage mehr, wenn diese beendet und die Ehe gescheitert wä-re.
In diesem Fall würde die Kreditsicherung im Auftrag des anderen Ehegatten aber jedenfalls nicht weiter reichen als die in der Zweckabrede übernommene Geltungsdauer.
bb)
Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Kredite nach der Finanz-planung des Beklagten erst durch die angesparten Lebensversicherungen ge-tilgt werden sollten. Allein
darin liegt kein Grund, der nach [X.] und Glauben oder aus Gründen nachwirkender ehelicher Solidarität einer Kündigung durch die Klägerin entgegen gestanden hätte. Aus der Kündigung des Auftrags folgt für den Auftraggeber vielmehr regelmäßig die Notwendigkeit, die Sicherung seiner fortbestehenden Kreditverbindlichkeiten neu zu organisieren, denn [X.] wären nur solche Auftragsverhältnisse kündbar, deren Zweck erreicht worden ist.
[X.]) Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist der beauftragte Ehegatte allerdings gehalten, den wirtschaftlichen Interessen des anderen Ehegatten in angemessener Weise Rechnung zu tragen, etwa dadurch, dass er diesem die Rückführung der Verbindlichkeiten im Rahmen eines vernünftigen, seine [X.] berücksichtigenden Tilgungsplanes einräumt. Die Klägerin hat dem jedenfalls insoweit Rechnung getragen, als
sie sich bereit erklärt hat, die ge-meinsamen Darlehen weiterhin abzusichern, obwohl der Beklagte im Innenver-hältnis unstreitig allein verpflichtet war. Dass sie auch die weiteren, allein vom Beklagten eingegangenen [X.] absicherte, war von ihr nur zu 28
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-
verlangen, wenn der Beklagte ihr
einen Tilgungsplan vorlegte, der erkennen ließ, für welche Zwecke und für welche Zeit die Grundschulden auch unter Be-rücksichtigung der Interessen der Klägerin noch benötigt wurden. Die Vorlage eines solchen Tilgungsplans hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Allein die Kenntnis von den Fälligkeitsterminen der Lebensversicherungen ersetzt nicht die Vorlage eines konkreten Tilgungsplans.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die Vorlage eines Tilgungsplans
auch
keine bloße [X.], weil es für die Klägerin ohne weiteres ersichtlich gewesen sei, dass eine weitere Finanzierung nur durch die fortge-setzte
Zurverfügungstellung ihres Hausgrundstücks als Sicherheit möglich ge-wesen sei. Selbst wenn das Grundstück zur weiteren Absicherung notwendig gewesen ist, was im Revisionsverfahren zu unterstellen ist, war damit die Vor-lage eines Tilgungsplans nicht entbehrlich. Denn die nach dem Berufungsurteil sämtlich zur Rückzahlung fälligen Kredite, insbesondere auch die vom [X.] allein abgeschlossenen, mussten neu vereinbart
werden. Mit welchen [X.] diese abgeschlossen würden, musste der Klägerin ebenso
wenig klar sein wie der Umstand, zu welchem Zeitpunkt sie endgültig getilgt
werden wür-den und wann sie mit einer endgültigen Ablösung der von ihr gestellten [X.] rechnen konnte. Dafür, dass sie sich -
wie das Berufungsgericht meint
-
auf eine einseitig dem Beklagten überantwortete und ihr nicht [X.] einlassen musste, bestand keine Grundlage.

Unabhängig von dem Beweisergebnis des Berufungsgerichts war die Klägerin somit
weder aus [X.] und Glauben noch aufgrund nachwirkender ehe-licher Solidarität
gehalten, von ihrem Kündigungsrecht keinen Gebrauch zu ma-chen und ihr Grundstück weiterhin unbegrenzt zur Sicherheit für die allein dem Beklagten dienenden Darlehen zur Verfügung zu stellen.
30
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-
c) Da die vom Berufungsgericht angenommene Kündigung somit wirk-sam war, war der Beklagte verpflichtet, die Klägerin von der Grundschuld frei-zustellen. Nach Versteigerung des Grundstücks schuldet der Beklagte der Klä-gerin den aus der hier allein geltend gemachten erstrangigen Grundschuld er-lösten Betrag als Aufwendungsersatz nach § 670 BGB.
Auf den weiter geltend gemachten Anspruch aus [X.] kommt es demnach nicht mehr an.

32
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-
14
-
III.
Das angefochtene Urteil ist mithin
aufzuheben. Der [X.] kann nach §
563 Abs. 3 ZPO in der Sache abschließend entscheiden. Da die Klage auf-grund des vom Berufungsgericht erschöpfend festgestellten Sachverhalts [X.] ist, ist das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.
Dose

Klinkhammer

Günter

Botur Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.09.2011 -
7 [X.]/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 21.11.2012 -
15 [X.]/11 -

34

Meta

XII ZR 61/13

04.03.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2015, Az. XII ZR 61/13 (REWIS RS 2015, 14560)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14560

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZR 61/13

XII ZB 197/10

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