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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 112/10 vom 27. April 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Bandendiebstahls u. a. hier: Revision der Angeklagten [X.] - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führerin und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 27. April 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1, § 357 Satz 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 10. Dezember 2009, soweit es sie und den Angeklagten [X.]betrifft, in der Bezeichnung des [X.] dahin abgeändert, dass die Angeklagte [X.] 2.800 Euro und der Angeklagte [X.] 6.800 Euro [X.] haben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gründe: 1. Das Rechtsmittel der Angeklagten [X.] hat Erfolg, soweit das [X.] den Wert des von ihr [X.] mit 28.000 Euro bezeichnet hat (§ 111 i Abs. 2 Satz 2 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 Zu Unrecht geht das [X.] davon aus, dass die Angeklagte die gesamte, jeweils auf einen Wert von 2.000 Euro geschätzten Beute aus den 14 - vollendeten - Diebstählen, an denen sie als Mittäterin beteiligt war, nach § 73 2 - 3 - Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt hat, denn dies setzt zumindest eine wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt des [X.] über den Vermögensgegenstand voraus. Ob eine solche besteht, ist bei mehreren Beteiligten an einer Tat für jeden von ih-nen gesondert zu prüfen; auch einem Mittäter kann die Gesamtheit des aus ihr [X.] nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll [X.], StGB 57. Aufl. § 73 Rdn. 16). Eine wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt der Angeklag-ten über das jeweilige Diebesgut schließt der Senat nach den [X.] Feststellungen indes aus. Die unmittelbare Tatausführung oblag dem [X.], dem Zeugen [X.]. oder unbekannt gebliebenen [X.]. Diese nahmen jeweils die Beute in Besitz und sorgten unter Ausschluss der anderen Tatbeteiligten für deren Verwertung. An die Angeklagte, die als Fahrerin eingesetzt war und die Tatorte abzusichern hatte, kehrten sie jeweils nur einen kleineren Anteil an dem erzielten Erlös aus, in der Regel 200 Euro. Der Senat ändert deshalb die Bezeichnung des von der Angeklagten [X.] entsprechend ab (§ 354 Abs. 1 StPO analog). 2. Nach § 357 Satz 1 StPO ist die Abänderung auf den nicht [X.] Mitangeklagten [X.] zu erstrecken, soweit er an den der Angeklag-ten [X.] zur Last gelegten - vollendeten - Taten beteiligt war (Fälle [X.] 3.1, 3.2, 3.6, 3.7 der Urteilsgründe), denn insoweit beruht die Bezeichnung des von ihm [X.] auf demselben sachlich-rechtlichen Mangel. Der Angeklagte [X.]hatte bei diesen Taten zusammen mit der Angeklagten [X.] die Tatorte abzusichern und erhielt wie diese Erlösanteile von in der Regel 200 Eu-ro; über das Diebesgut selbst hatte auch er keine wirtschaftliche Mitverfü-gungsgewalt. 3 - 4 - Die Erstreckung ist dem Senat hingegen verwehrt, soweit das [X.] in den Fällen [X.] 3.4, 3.5 und 3.8 den Wert des [X.] zu Lasten des Angeklagten mit 2.000 Euro bezeichnet hat, denn insoweit liegen dem Urteil keine Taten zu Grunde, derentwegen auch die Angeklagte [X.] verurteilt worden ist (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 357 Rdn. 13). 4 [X.][X.][X.]
Meta
27.04.2010
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2010, Az. 3 StR 112/10 (REWIS RS 2010, 7160)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7160
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