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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 653/10
vom
29. Juni 2011
in der Familiensache
-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 29.
Juni 2011
durch die [X.] Richterin Dr.
Hahne, die Richterin [X.] und [X.]
Klinkhammer, Schilling und Dr.
Nedden-Boeger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten
zu
2 wird der Be-schluss des [X.] -
33.
Zivilsenat
-
zu-gleich Familiensenat
-
vom 10.
November 2010 (33
UF
1540/10) aufgehoben.
Die Beschwerde des Beteiligten zu
1
gegen den Beschluss des [X.] vom 5.
August 2010 wird zurückgewiesen.
Von der Erhebung der Gerichtskosten
wird abgesehen. [X.] Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
A.
Der Beteiligte zu
1 begehrt für seine Tätigkeit als Vormund von der Staatskasse eine Vergütung und Ersatz seiner Aufwendungen.
Mit Beschluss vom 17.
Dezember 2008 bestellte das Amtsgericht den Beteiligten zu
1, den V.
K.
und M.
e.V.,
zum
Vormund für ein minderjähriges Kind.
Das Amtsgericht hat den
Antrag des Beteiligten zu
1 auf Festsetzung ei-ner Vergütung und von Auslagenersatz für das [X.] mit Beschluss vom 1
2
3
-
3
-
5.
August 2010 zurückgewiesen. Auf die hiergegen von dem Beteiligten zu
1
eingelegte Beschwerde hat das [X.] den Beschluss aufgehoben und eine Vergütung in Höhe von 2.269,52
festgesetzt.
Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu
2 (Vertreter der Staatskasse) mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
B.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhe-bung der Beschwerdeentscheidung
und zur Zurückweisung der Beschwerde des Beteiligten zu
1.
Vorliegend findet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) Anwendung, weil der [X.] vom 19.
Januar 2010
datiert. Zutreffend hat das Be-schwerdegericht
darauf hingewiesen, dass ein Antrag, der im Rahmen eines Dauerverfahrens,
wie etwa einer Vormundschaft,
gestellt wird und zu einer End-entscheidung im Sinne des §
38 FamFG führt, ein selbständiges Verfahren im Sinne des Art.
111 Abs.
2 [X.] einleitet (Senatsbeschlüsse vom 25.
Mai 2011 -
XII
ZB
625/10, XII
ZB
626/10 und XII
ZB
627/10 -
zur Veröffentlichung bestimmt).
I.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
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6
7
-
4
-
Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus §
70 Abs.
1 FamFG, da das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Der
Vizepräsident des Amtsgerichts, der die Rechtsbeschwerde für den Beteiligten zu
2 eingelegt hat, ist gemäß §
114 Abs.
3
Satz 2
FamFG postulationsfähig (vgl. Senatsbeschluss vom 7.
Juli 2010
XII
ZB
149/10
-
FamRZ 2010, 1544).
II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
Nach §
1836 Abs.
3 BGB kann ein zum Vormund bestellter Verein keine Vergütung beanspruchen. Ebenso wenig kann er von der Staatskasse gemäß §
1835 Abs.
5 Satz
1 BGB Ersatz seiner Aufwendungen verlangen ([X.]/Diederichsen BGB 70.
Aufl. §
1835 Rn.
21) bzw. nach §
1835
a Abs.
5 BGB eine Aufwandsentschädigung beanspruchen. Insoweit hält der Senat an seiner früheren Rechtsprechung (Senatsbeschluss vom 14.
März 2007
XII
ZB
148/03
-
FamRZ
2007, 900, 901) nicht fest.
Der Wortlaut des §
1836 Abs.
3 BGB und der hierzu ausdrücklich erklärte Wille des Gesetzgebers lassen eine Vergütung des zum Vormund bestellten Vereins nicht zu. Nach der Gesetzesbegründung kann "nach geltendem Recht Vorschuss für Aufwendungen noch eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen" (BT-Drucks.
11/4528 S.
157). Der Ge-setzgeber hat sich zu dieser Regelung bekannt und sie für die [X.] fortgeschrieben (vgl. BT-Drucks.
11/4528 S.
157).
Die Einräumung eines Vergütungs-
bzw. Aufwendungsersatzanspruchs des zum Vormund bestellten Vereins ist auch verfassungsrechtlich nicht gebo-8
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5
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ten (anders noch Senatsbeschluss vom 14.
März 2007 -
XII
ZB
148/03
-
FamRZ 2007, 900, 901). Es ist aus verfassungsrechtlicher Sicht hinreichend, wenn die Bestellung eines Vereinsmitarbeiters möglich ist und diese einen Vergütungs-anspruch nach sich zieht, wobei die zugunsten eines Betreuungsvereins beste-henden Vergütungsvorschriften der §§
1897 Abs.
2 Satz
1 BGB, 7 [X.] auf einen Vormundschaftsverein analog anzuwenden sind.
Wegen der weiteren Begründung nimmt der Senat auf seine Beschlüsse vom 25.
Mai 2011 Bezug (XII
ZB
625/10, XII
ZB
626/10 und XII
ZB
627/10 -
zur Veröffentlichung bestimmt).
Hahne
[X.]
RiBGH Dr. Klinkham-
mer ist urlaubsbedingt
verhindert zu unter-
schreiben
Hahne
Schilling
Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
532 F 8531/09 RE -
OLG München, Entscheidung vom 10.11.2010 -
33 UF 1540/10 -
13
Meta
29.06.2011
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2011, Az. XII ZB 653/10 (REWIS RS 2011, 5333)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5333
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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