Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2014, Az. XII ZB 232/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 522

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 232/13

vom

10. Dezember 2014

in der Familiensache

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 10.
Dezember 2014
durch den
Vorsitzenden Richter Dose
und [X.], Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger und Dr.
Botur
beschlossen:
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den weiteren Beteiligten zu
1 und
2 zu je 1/2 auferlegt.
Ihre außerge-richtlichen Kosten tragen die weiteren Beteiligten
selbst.
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinrei-chende Aussicht auf Erfolg bietet.
[X.]: 3.000

Gründe:
I.
Aus der geschiedenen Ehe der Eltern sind die im März 2006 geborenen Zwillinge hervorgegangen, für die die Eltern zunächst auch die gemeinsame elterliche Sorge innehatten.
Auf Antrag des [X.] hat das Amtsgericht ihm die [X.] über den Besuch des Religionsunterrichts und des Schulgottesdienstes übertragen. Das [X.] hat die Beschwerde der Mutter zurückge-wiesen. Die Mutter hat am 10.
Mai 2013 Rechtsbeschwerde eingelegt
und zu-1
2
-
3
-
gleich die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt. Bereits am 8.
Mai 2013 hatte das Amtsgericht in einem anderen Verfahren den Eltern
durch einst-weilige Anordnung das Sorgerecht entzogen.
Mit Beschluss vom 17.
November 2014 hat das Amtsgericht entsprechend einer von den Eltern
am selben Tag geschlossenen Vereinbarung die elterliche Sorge für die Zwillinge der Mutter übertragen. Hiervon ausgenommen hat das Amtsgericht das Umgangsrecht, das es beiden Elternteilen entzogen hat.
Nach Hinweis hat der Verfahrensbevollmächtigte der Mutter das "Be-schwerdeverfahren"
für erledigt erklärt.

II.
1. Nachdem die Mutter das Verfahren für erledigt erklärt hat,
ist gemäß §
83 Abs.
2 [X.]. §
81 FamFG nur noch über die Kosten nach billigem [X.] zu entscheiden (vgl. [X.]/Sternal FamFG 18.
Aufl. §
22 Rn.
34; [X.]/[X.] FamFG 18.
Aufl. §
81 Rn.
44
ff.). Dabei erscheint es dem Senat unter Berücksichtigung des Sach-
und Streitstandes angemessen, die Kosten im Ergebnis gegeneinander aufzuheben.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu-tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung beizutragen (§
74 Abs.
7 FamFG).
2. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ist gemäß §
76 Abs.
1 FamFG [X.]. §
114 Satz
1 ZPO zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfol-gung der Mutter keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
3
4
5
6
-
4
-
a) Für die Erfolgsprognose ist jedenfalls der letzte Sach-
und Streitstand im Zeitpunkt der Entscheidungsreife maßgebend (vgl. [X.]/[X.]/[X.] ZPO 35.
Aufl. §
119 Rn.
4).
Die Entscheidungsreife tritt ein, wenn der Gegner innerhalb angemessener Frist Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen (vgl. [X.]/[X.] ZPO 30.
Aufl. §
119 Rn.
44).
b) Zwar mag im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde am 10.
Mai 2013 noch eine Erfolgsaussicht bestanden haben, weil der Beschluss vom 8.
Mai 2013 über die vorläufige Entziehung des Sorgerechts der Mutter möglicherweise noch nicht gemäß §
40 Abs.
1 FamFG bekanntgegeben worden ist und damit noch nicht wirksam war.
Etwas anderes gilt indes für den Zeitpunkt der Entscheidungsreife. Rechtsbeschwerde und [X.] sind dem Instanzanwalt des [X.] am 17.
Mai 2013 zugestellt worden. Legt man
eine Stellungnahme-frist von mindestens zwei Wochen zugrunde, ist die Entscheidungsreife frühes-tens Anfang Juni 2013 eingetreten. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersicht-lich, dass der nämliche Beschluss der Mutter zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekanntgegeben war.
7
8
9
-
5
-
Damit fehlte es im maßgeblichen Zeitpunkt an der gemäß §
76
Abs.
1 FamFG [X.]. §
114 Satz
1 ZPO erforderlichen Erfolgsaussicht, weil die Rechtsbeschwerde der Mutter unzulässig geworden ist. Denn mit der [X.] des Sorgerechts ist die Entscheidung nach §
1628 BGB, die lediglich ei-nen Teilbereich des gemeinsamen Sorgerechts anbelangt, gegenstandslos ge-worden.

Dose

Schilling

Günter

Nedden-Boeger

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.05.2012 -
6 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 18.04.2013 -
II-12 UF 108/12 -

10

Meta

XII ZB 232/13

10.12.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2014, Az. XII ZB 232/13 (REWIS RS 2014, 522)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 522

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 232/13 (Bundesgerichtshof)

Verfahrenskostenhilfe im Sorgerechtsverfahren: Relevanter Beurteilungszeitpunkt für die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung


1 BvR 631/19 (Bundesverfassungsgericht)

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit durch Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein auf …


2 WF 57/14 (Oberlandesgericht Hamm)


14 WF 119/16 (Oberlandesgericht Hamm)


6 UF 96/13 (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZB 232/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.