Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 359/11
vom
2. Mai
2012
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 2. Mai 2012
beschlossen:
Die Formel des Beschlusses des Senats vom 22. März 2012
wird wegen eines bei der Abfassung unterlaufenen offensichtli-chen Versehens (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Dezember 2004
-
2 [X.]; [X.], Beschluss vom 5. Januar 1999 -
1 StR 577/98 mwN) dahin berichtigt, dass sie statt "Im Umfang der Aufhebung wird dides Landgerichts zurückverwiesen", lautet: "Im Umfang der [X.] zurückverwiesen." (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
April 2011 -
4 StR 501/10).
Nack
Wahl Graf
Ri[X.] Prof. Dr. Sander hat
Sonderurlaub und ist deshalb
an der Unterschrift gehindert.
[X.]
Meta
02.05.2012
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2012, Az. 1 StR 359/11 (REWIS RS 2012, 6798)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 6798
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.