Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2012, Az. 1 StR 359/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 6798

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 359/11

vom
2. Mai
2012
in der Strafsache
gegen

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 2. Mai 2012
beschlossen:

Die Formel des Beschlusses des Senats vom 22. März 2012
wird wegen eines bei der Abfassung unterlaufenen offensichtli-chen Versehens (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Dezember 2004
-
2 [X.]; [X.], Beschluss vom 5. Januar 1999 -
1 StR 577/98 mwN) dahin berichtigt, dass sie statt "Im Umfang der Aufhebung wird dides Landgerichts zurückverwiesen", lautet: "Im Umfang der [X.] zurückverwiesen." (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
April 2011 -
4 StR 501/10).
Nack

Wahl Graf

Ri[X.] Prof. Dr. Sander hat

Sonderurlaub und ist deshalb

an der Unterschrift gehindert.

[X.]

Meta

1 StR 359/11

02.05.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2012, Az. 1 StR 359/11 (REWIS RS 2012, 6798)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6798

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4 StR 501/10

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