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PDF anzeigen5 StR 452/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 4. April 2001in der [X.] gewerbsmäßigen Schmuggels u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 4. April 2001beschlossen:[X.] Zustimmung des [X.] wird be-züglich des Angeklagten [X.]die Verfolgung hin-sichtlich der Fälle 10 bis 17 des Urteils des [X.] vom 17. April 2000 gemäß § 154a Abs. 2 StPOauf den Vorwurf der Steuerhehlerei beschränkt.II.Die Revision des Angeklagten [X.]gegen das [X.] Urteil wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit [X.] als unbegründet verworfen, daß die [X.] wegen Verschleierung unrechtmäßig erlangterVermögenswerte entfallen.[X.] Revisionen der Angeklagten [X.] und [X.]ge-gen das vorbezeichnete Urteil werden nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.[X.] Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.[X.]eDie Verfahrensbeschränkung gemäß § 154a Abs. 2 StPO erfolgt [X.] auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des [X.]vom 20. September 2000 ([X.], 653). In Anbetracht der weitgehendenIdentität der in § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB und in § 374 [X.] [X.] schließt der Senat aus, daß es auf der Grundlage des geänder-- 3 -ten Schuldspruchs zu einer Festsetzung niedrigerer Einzelstrafen gekommenwäre, zumal die verhängten Strafen eher maßvoll bemessen waren.[X.] Häger [X.]
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04.04.2001
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2001, Az. 5 StR 452/00 (REWIS RS 2001, 2943)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2943
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