Bundesfinanzhof, Beschluss vom 06.05.2019, Az. III S 16/18

3. Senat | REWIS RS 2019, 7640

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Gegenstand

Streitwertfestsetzung in Kindergeldsachen


Leitsatz

1. NV: Der Streitwert für ein finanzgerichtliches Verfahren, in dem es um die Aufhebung eines Kindergeldbescheids "ab" einem bestimmten Monat geht, bestimmt sich --sofern die Aufhebung keine Auswirkungen auf künftige Kindergeldzahlungen hat-- grundsätzlich nach der Anzahl der Monate des streitigen Zeitraums, der im Regelfall bis zum Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung reicht .

2. NV: Ergibt sich aus der verfahrensrechtlichen Vorgeschichte und/oder aus dem Inhalt des Aufhebungsbescheids ein kürzerer Zeitraum, so ist dieser für den Streitwert maßgeblich . Bei verfahrensrechtlichen Unklarheiten kann ein Kläger ein schützenswertes Interesse daran haben, dass der Rechtsschein, der von einem unzureichend formulierten Tenor eines Aufhebungsbescheids ausgeht, beseitigt wird. Für ein solches Klagebegehren ist der Auffangstreitwert von 5.000 € nach § 52 Abs. 2 GKG maßgebend .

3. NV: Hat die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum keine rechtlichen oder faktischen Auswirkungen auf nachfolgende Zeiten, ist § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht anwendbar .

Tenor

Der Streitwert für das [X.]/17 wird auf 10.082 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand

I.

1

Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) bezog Kindergeld für ihre im Jahr 2000 geborene Tochter und für den [X.] geborenen [X.]. Die Beklagte und Beschwerdeführerin (Familienkasse) erfuhr davon, dass die Klägerin zusammen mit der Tochter in die [X.] verzogen war. Sie erließ im Verlauf des Verwaltungsverfahrens drei Aufhebungsbescheide, unter anderem einen Bescheid vom 21. August 2012, mit dem sie die Festsetzung des Kindergeldes "ab August 2004" aufhob. Gegen diesen Bescheid sowie gegen die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 14. April 2016 wandte sich die Klägerin mit einer Klage zum Finanzgericht ([X.]). Das [X.] gab der Klage durch Urteil vom 15. November 2017 statt. Es war der Ansicht, der Bescheid vom 21. August 2012 sei wegen mangelnder Bestimmtheit nichtig (§ 125 Abs. 1 der Abgabenordnung). Aus ihm sei schon nicht zu ersehen, auf welches Kind er sich beziehe. Der nichtige Bescheid entfalte keine Rechtswirkungen, könne aber angefochten werden.

2

Gegen das Urteil des [X.] legte die Familienkasse Nichtzulassungsbeschwerde ein, die sie nicht begründete. Durch Schreiben vom 19. Januar 2018 nahm sie die Beschwerde zurück. Daraufhin hat der Senat durch Beschluss vom 21. Februar 2018 III B 173/17 das Verfahren eingestellt und die Kosten des Verfahrens der Familienkasse auferlegt.

3

Mit Schreiben vom 29. Juni 2018 beantragt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin (Antragsteller) im eigenen Namen, den Streitwert für das [X.] festzusetzen. Er ermittelt einen Streitwert von 52.932 €. Dabei berücksichtigte er den Anspruch auf Kindergeld für die beiden Kinder der Klägerin für die [X.] von August 2004 bis April 2016 mit einem Betrag von 48.372 € und für die [X.] ab Mai 2016 --Monat der [X.] mit einem Jahresbetrag von 4.560 €. Zur Begründung trägt er vor, dem Bescheid vom 21. August 2012 lasse sich zweifelsfrei entnehmen, dass die Festsetzung des Kindergeldes für beide Kinder ab August 2004 aufgehoben werden sollte. In der Begründung dieses Bescheids finde sich kein Hinweis darauf, dass die Aufhebung für den [X.] nicht verfügt werden sollte oder dass die Festsetzung für die Tochter nur für den [X.]raum August 2004 bis April 2007 geregelt werden sollte. Auch in der Einspruchsentscheidung sei von einer zeitlichen Begrenzung keine Rede. Keinesfalls belaufe sich der Streitwert auf weniger als 5.082 €.

Entscheidungsgründe

II.

4

Der Streitwert beläuft sich auf 10.082 €. Er setzt sich zusammen aus einem Streitwert von 5.082 €, der die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für den [X.]raum August 2004 bis April 2007 betrifft, sowie aus dem [X.] von 5.000 €, der für die Beseitigung des Rechtsscheins anzusetzen ist, der vom unzureichend formulierten Tenor des [X.] ausgeht. Auch wenn der Aufhebungsbescheid wegen mangelnder Bestimmtheit nichtig wäre, hätte dies nicht den alleinigen Ansatz des [X.]s zur Folge, da auf den Antrag der Klägerin und die sich für sie ergebende Bedeutung der Sache abzustellen ist.

5

1. Gemäß § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) setzt das Prozessgericht in der Finanzgerichtsbarkeit den Wert des Streitgegenstandes durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet. Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes kann auch der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten den Antrag stellen.

6

a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ([X.]) muss für den Antrag ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis bestehen. Dieses fehlt in der Regel, wenn sich die Höhe des Streitwerts aus den Anträgen der Beteiligten und der bisherigen Rechtsprechung des [X.] zur Bemessung des Streitwerts in gleichartigen Fällen eindeutig ermitteln lässt (vgl. z.B. [X.]-Beschluss vom 17. November 2011 IV S 15/10, [X.]E 235, 122, [X.], 246, m.w.N.). Das ist hier jedoch nicht der Fall, denn die finanziellen Auswirkungen des angefochtenen [X.] sind nicht eindeutig bestimmbar.

7

b) Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Finanzgerichten der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des [X.] für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Betrifft der Antrag des [X.] eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Hat der Antrag offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf darauf gerichtete noch zu erlassende Verwaltungsakte, so sind die künftigen Auswirkungen nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG zu berücksichtigen. In [X.] sind diese Auswirkungen gemäß § 52 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 42 Abs. 1 und Abs. 3 GKG mit dem einfachen Jahresbetrag des Kindergeldanspruchs zu bewerten.

8

c) Für den Streitwert einer Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des künftigen Revisionsbegehrens, und, falls dieser nicht erkennbar ist, der volle Streitwert des Verfahrens erster Instanz entscheidend ([X.]-Beschlüsse vom 12. August 1994 V E 1/94, [X.]/NV 1995, 428, und vom 10. Dezember 2010 V E 4/10, [X.]/NV 2011, 617). Da die Familienkasse im Streitfall die von ihr eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründet hat, ist auf den Streitwert des finanzgerichtlichen Verfahrens abzustellen, in dem sich die Klägerin gegen den Bescheid der Familienkasse vom 21. August 2012 sowie gegen die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 14. April 2016 wandte. Maßgebend ist der zuletzt im Klageverfahren gestellte Antrag.

9

2. Im Streitfall beantragte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2017, den Aufhebungsbescheid vom 21. August 2012 sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 14. April 2016 aufzuheben.

a) Nach der Rechtsprechung des [X.] erstreckt sich der [X.] eines Bescheids, durch den die Festsetzung von Kindergeld ab einem bestimmten Monat aufgehoben wird, in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich bis zum Monat der Bekanntgabe des Bescheids, oder, falls sich ein Rechtsbehelfsverfahren anschließt, bis zum Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (Senatsurteil vom 25. September 2014 III R 36/12, [X.]E 247, 488, [X.], 286, m.w.N.).

b) Allerdings kann die Familienkasse eine Entscheidung für einen abweichenden [X.]raum treffen. Auch kann aus der verfahrensrechtlichen Vorgeschichte eines Bescheids, durch den Kindergeld festgesetzt oder die Festsetzung von Kindergeld abgelehnt oder aufgehoben wird, ein abweichender Regelungszeitraum herzuleiten sein (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Juni 2010 III B 133/09, [X.]/NV 2010, 1812).

aa) Im Streitfall erfuhr die Familienkasse davon, dass die Klägerin im August 2004 zusammen mit ihrer Tochter in die [X.] verzogen war und hob deshalb durch Bescheid vom 17. Januar 2007 die Festsetzung für die [X.] ab August 2004 auf. Da die Klägerin im April 2007 mit der Tochter wieder in die [X.] ([X.]) zurückkehrte, gewährte die Familienkasse durch den Bescheid vom 15. Oktober 2007 ab Mai 2007 erneut Kindergeld für die Tochter. Im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens war ein inländischer Wohnsitz der Klägerin und der Tochter nicht mehr streitig.

bb) Die Familienkasse hatte somit keinen Anlass, eine Kindergeldfestsetzung für die Tochter für die [X.] ab Mai 2007 wegen eines fehlenden inländischen Wohnsitzes der Klägerin aufzuheben. In der Einspruchsentscheidung der Familienkasse vom 14. April 2016 wird erwähnt, dass die Klägerin im April 2007 wieder nach [X.] eingereist sei, am Ende heißt es, dass die Klägerin von August 2004 bis April 2007 in der [X.] gelebt habe. Der Anspruch der Klägerin auf Kindergeld für die Tochter wird in der Einspruchsentscheidung unter Hinweis auf den fehlenden Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] verneint. Diese Ausführungen beziehen sich erkennbar nicht auf die [X.] nach der Rückkehr der Klägerin im April 2007, als sie unstreitig ihren Wohnsitz wieder in [X.] hatte. Der [X.] des [X.] und der Einspruchsentscheidung war deshalb auch aus der Sicht der Klägerin dahin zu verstehen, dass die Festsetzung von Kindergeld nur für die [X.], in der kein inländischer Wohnsitz bestand, aufgehoben werden sollte und nicht etwa für nachfolgende [X.]en. Aus der Einspruchsentscheidung geht darüber hinaus hervor, dass die Aufhebung nur die Tochter betreffen sollte, auch wenn diese darin fälschlich als [X.] bezeichnet wird.

c) Die Klägerin machte im Klageverfahren geltend, die Familienkasse sei aus verfahrensrechtlichen Gründen gehindert gewesen, für den [X.]raum August 2004 bis April 2007 die Festsetzung aufzuheben. Das Klagebegehren der Klägerin war in erster Linie auf das Kindergeld für die Tochter für diesen [X.]raum gerichtet, insoweit auf einen Betrag von 5.082 €. Es handelt sich um die Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld für einen in der Vergangenheit liegenden [X.]raum, die keine rechtlichen oder faktischen Auswirkungen auf künftige [X.]räume hatte, so dass § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht anwendbar ist.

d) Darüber hinaus wandte sich die Klägerin dagegen, dass durch den angegriffenen Bescheid vom 21. August 2012, den das [X.] als nichtig angesehen hat, die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nicht auf den [X.]raum August 2004 bis April 2007 begrenzt gewesen sei. Nach den vorstehenden Ausführungen betraf der [X.] dieses Bescheids jedoch nicht die [X.] nach April 2007. Dennoch hatte die Klägerin angesichts der verfahrensrechtlichen Unklarheiten ein schützenswertes Interesse daran, dass der Rechtsschein, der von dem unzureichend formulierten Tenor des [X.] ausging, beseitigt wurde. Insoweit hält der Senat den Ansatz des [X.]s von 5.000 € nach § 52 Abs. 2 GKG für angemessen.

3. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.

Meta

III S 16/18

06.05.2019

Bundesfinanzhof 3. Senat

Beschluss

vorgehend BFH, 21. Februar 2018, Az: III B 173/17, Beschluss

§ 52 Abs 1 GKG, § 52 Abs 2 GKG, § 52 Abs 3 GKG, § 42 Abs 1 S 1 GKG, § 42 Abs 3 S 1 GKG, § 63 Abs 2 S 2 GKG, § 32 Abs 2 S 1 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 06.05.2019, Az. III S 16/18 (REWIS RS 2019, 7640)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 7640

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