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PDF anzeigen5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 3. Dezember 2003in der [X.] gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 3. Dezember 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 14. Februar 2003 wird nach§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelszu tragen.Der Senat merkt an, daß das [X.] im Fall 5 als [X.] (gewerbsmäßigen) Hehlerei nicht ein —Absetzenfi, sondern ein—Sichverschaffenfi angenommen hat.[X.] [X.]
Meta
03.12.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2003, Az. 5 StR 466/03 (REWIS RS 2003, 410)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 410
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