Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2017, Az. X ZR 119/16

X. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 5787

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:050917UXZR119.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
X ZR
119/16
Verkündet am:
5. September 2017
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

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2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5.
September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Meier-Beck, die Richter [X.], Dr.
Grabinski, [X.] und die Richterin Dr.
Kober-Dehm
für
Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12.
Zivilsenats des [X.] vom 15.
Februar 2016 aufgeho-ben, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil des Beklagten entschieden hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
-
3
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Tatbestand:
Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht vom Beklagten die Übertra-gung von Wertpapieren.
Die verstorbene Schwester des Beklagten
(Erblasserin)
führte zu [X.] bei der Sparkasse

(nachfolgend: Sparkasse)
ein Wertpapierde-
pot, in dem sich verschiedene Wertpapiere jeweils in doppelter Anzahl [X.], wie sie mit der Klage herausverlangt werden. Die Erblasserin vereinbarte mit der Sparkasse
im Jahr 2001 einen "Vertrag zugunsten Dritter für
den Todes-fall",
in dem
der Beklagte und sein [X.] als Begünstigte benannt sowie be-stimmt wurde, dass im Falle ihres Todes das (Mit-)Eigentum an den im Depot befindlichen Wertpapieren auf die Sparkasse als Treuhänder übergehen sollte sowie, dass
die Begünstigten in diesem Falle von der Sparkasse die Übertra-gung dieses (Mit-)Eigentums an den Wertpapieren sollten verlangen können. Dieser Vertrag wurde dem Beklagten und seinem [X.] vorgelegt und von ihnen mitunterzeichnet.
Etwa zwei Monate vor ihrem Tod am 17.
November 2012 setzte die Erb-lasserin mit handschriftlichem Testament die Mutter des [X.] als Erbin ein. Unter dem 12.
Dezember 2012 und 26.
Februar 2013 erklärte der Beklagte
-
nach seinem Vorbringen zur Vermeidung einer "Doppelbesteuerung" und mit der Vereinbarung, dass nach Abführung der Steuern der dann noch verbliebene Wert der Wertpapiere an ihn zurückfließen solle
-
zusammen mit seinem [X.]
die Freigabe des Depots an die Mutter des [X.]
und bat
die Sparkasse,
[X.] die Wertpapiere zu überlassen. Im [X.] 2013 wies der Beklagte die Sparkasse an, die Wertpapiere in sein Depot zu übertragen. Am 8.
Mai 2014 trat die Mutter des [X.] alle Rechte und Ansprüche aus der Erbschaft betref-fend das Wertpapierdepot an den Kläger ab.
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-
Die Klage auf Übertragung der halben Anzahl der ursprünglich im Depot befindlichen Wertpapiere hat das [X.] abgewiesen. Auf die Berufung hat das Berufungsgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Hiergegen rich-tet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beklagten,
mit der er das Ziel einer vollständigen Klageabweisung weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat
zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Der Beklagte und sein [X.] hätten mit den
Schreiben vom
12.
Dezem-ber 2012 und 26.
Februar 2013 ihren gegenüber der Sparkasse bestehenden Anspruch auf Übertragung der Wertpapiere an die Mutter des [X.] abgetre-ten. Auch wenn im Schreiben vom 26.
Februar 2013 unter anderem erklärt [X.], das aus dem Vertrag zugunsten Dritter erworbene Recht gemäß §
333 [X.] zurückzuweisen, habe es damit nicht sein Bewenden, weil eine solche Zurück-weisung nach
bereits erfolgter Annahme nicht mehr möglich gewesen sei. Vielmehr ergebe sich aus dem Schreiben deutlich der Wille, den Anspruch auf Übertragung der Wertpapiere an die Mutter des [X.] abzutreten. Diese habe die Abtretung angenommen, indem sie unter Vorlage der Schreiben ihre [X.] bei
der
Sparkasse angemeldet habe. Damit sei zugleich eine darin [X.] Schenkung vollzogen und deren
Formmangel nach §
518 Abs.
2 [X.] geheilt worden.
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Der Verpflichtung des Beklagten zur Übertragung der Wertpapiere stehe nicht dessen Vorbringen entgegen, mit der Mutter des [X.] sei vereinbart gewesen, nach Abführung der Steuern solle der verbleibende Wert der [X.] an ihn zurückfließen. Auch danach hätten dem Beklagten nicht die Wert-papiere,
sondern allenfalls
deren Wert -
nach Abzug von Steuern
-
zustehen sollen. Zudem sei der Beklagte nicht schutzwürdig, weil er sich durch [X.] Verhalten in den Besitz der Wertpapiere gebracht habe.
II.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung
nicht stand. Ein Anspruch auf Übertragung der Wertpapiere kann nicht mit der vom Berufungsgericht gegebe-nen Begründung bejaht werden.
1.
Das Berufungsgericht hat
rechtsfehlerfrei angenommen, dass der zwischen der Erblasserin und der Sparkasse geschlossene Vertrag vom 20.
November 2001 bis zuletzt wirksam war,
keiner Anpassung wegen verän-derter Umstände gemäß §
313 [X.] zu unterziehen ist und insbesondere von der Erblasserin nicht widerrufen wurde. Die Auslegung des Berufungsgerichts, den in den Monaten vor ihrem Tod abgegebenen Willenserklärungen sei ein solcher Widerruf nicht zu entnehmen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken und wird auch von den Parteien im Revisionsverfahren nicht in Zweifel gezo-gen.
2.
Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft einen Anspruch des [X.] gegen den Beklagten aus den Schreiben vom 12.
Dezember 2012 und 26.
Februar 2013 auf Übertragung der Wertpapiere bejaht. Aus diesen Schreiben ergab sich kein solcher Anspruch der Mutter des [X.] gegenüber dem Beklagten, den der Kläger aufgrund der
weiteren,
an ihn erfolgten Abtre-tung vom 8.
Mai 2014 geltend machen
könnte.

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a)
Im Ausgangspunkt zutreffend
hat das Berufungsgericht die Erklärun-gen in den Schreiben vom 12.
Dezember 2012 und 26.
Februar 2013 als recht-lich wirksam erachtet; die
darin enthaltenen
rechtsgeschäftlichen Erklärungen wurden nicht wegen arglistiger Täuschung gemäß §
123 Abs.
1 Alt.
1 [X.] oder wegen eines [X.] gemäß §
119 Abs.
1 [X.] wirksam angefochten.
Dahingehende Anfechtungsrechte hat das Berufungsgericht zutreffend verneint, was von der Revision nicht in Zweifel gezogen wird.
Ebenso begegnet die Auslegung dieser Schreiben als eine Abtretung des Anspruchs des Beklagten und seines [X.]es gegenüber der Sparkasse auf Übereignung der Wertpapiere an die Mutter des [X.] keinen rechtlichen Be-denken.
b)
Die Abtretung begründete hingegen
keinen
unmittelbaren
Anspruch gegen den Beklagten (und seinen [X.]).
Das Berufungsgericht kommt auch für das dieser Abtretung zugrunde liegende Kausalgeschäft -
insoweit zutreffend
-
nicht zu einer Auslegung, wo-nach der Beklagte und sein [X.] sich zu mehr als der Vornahme dieser Abtre-tung hätten verpflichten wollen, denn sie selbst waren noch nicht Eigentümer der Wertpapiere,
sondern nur Inhaber des gegenüber der [X.]. Mit der Abtretung dieses Übertra-gungsanspruchs
sollte es deshalb
sein Bewenden haben. Der
Übertragungsan-spruch
wurde vom Beklagten
und seinem
[X.] mit den beiden genannten Schreiben erfüllt
und
ist damit
erloschen

362 Abs.
1 [X.]).

III.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend.
1.
Nach Erfüllung eines Anspruchs, der auf die Abtretung eines ande-ren Anspruchs gerichtet ist, kommt allerdings ein Schadensersatzanspruch ge-mäß §
280 [X.] in Frage, wenn der Zedent dem Zessionar die mit der Abtre-12
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-
tung verbundenen Vorteile entzieht oder wesentlich schmälert und damit die Pflicht verletzt, den Vertragszweck nicht nachträglich zu gefährden oder zu ver-eiteln (vgl. [X.], Urteil vom 24.
Oktober 1989 -
XI
ZR
8/89, NJW-RR 1990, 141 unter I
2
b mwN). Ein solcher Schadensersatzanspruch kann -
bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen
-
im Wege der Naturalrestitution gemäß §
249 Abs.
1 [X.] vom Zedenten auch dadurch zu erfüllen sein, dass er den abgetre-tenen Anspruch seinem Inhalt nach erfüllt, wenn er durch sein pflichtwidriges Verhalten Eigentümer des Gegenstands des abgetretenen Anspruchs gewor-den und damit in der Lage ist, diesen Anspruch anstelle des ursprünglichen Gläubigers zu erfüllen.
2.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen jedoch nicht die Annahme, dass der Mutter des [X.] ein Anspruch zustand, demzufolge sie von dem Beklagten (und seinem [X.]) eine Abtretung des gegenüber der Sparkasse bestehenden [X.] hätte verlangen können und der damit einen sekundären Schadensersatzanspruch begründen könnte. Während hierfür zwar grundsätzlich auch ein bereits erfüllter Schen-kungsanspruch in Frage kommt, ist indessen nach dem der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Vorbringen des Beklagten insbesondere in Betracht zu ziehen, dass die Mutter des [X.] nur als Beauftragte des [X.] (und seines [X.]es) die Wertpapiere veräußern, die anfallenden Steu-ern entrichten und ihm (und seinem [X.]) den Restwert auskehren sollte.
Ein solches Auftragsverhältnis vermittelte der Mutter des [X.] weder einen eige-nen Anspruch auf die Abtretung noch auf deren Vollzug (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.], Neubearb.
2017, §
662 Rn.
44).
Die Annahme des Berufungsgerichts, der Abtretung habe ein Schen-kungsvertrag zugrunde gelegen, wird durch seine Feststellungen nicht getragen und ist mit dem Vorbringen des Beklagten nicht vereinbar. Die Revision rügt zu Recht, das Berufungsgericht
habe
für die rechtliche Einordnung des der Abtre-tung zugrunde liegenden Kausalverhältnisses die streitige, unter Beweis gestell-18
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te Behauptung des Beklagten
nicht berücksichtigt, gemäß den weiteren Verein-barungen mit der Mutter des Beklagten anlässlich der mit den Schreiben vom 12.
Dezember 2012 und 26.
Februar 2013 erklärten Abtretung habe diese dem Beklagten und seinem [X.] den Restwert der Wertpapiere nach Abzug von (etwaigen) Steuern in Geld geschuldet.
a)
Ein Schenkungsvertrag setzt gemäß §
516 [X.] objektiv eine durch die Erfüllung des Vertrags bewirkte Entreicherung des Schenkers und eine sich daraus ergebende Bereicherung des Beschenkten, mithin eine auf
dem Schen-kervermögen beruhende Mehrung des Vermögens
des Beschenkten, sowie subjektiv die Übereinstimmung
der Beteiligten voraus, dass diese Zuwendung unentgeltlich erfolgen, die Vermögensmehrung des Beschenkten mithin nicht (vollständig) durch eine Gegenleistung an den Schenker ausgeglichen
werden soll
(vgl.
[X.], Urteile vom 1.
Juli 1987 -
IVb
ZR
70/86, [X.]Z 101, 229, 232; vom 21.
Mai 1986 -
IVa
ZR
171/84, NJW-RR 1986, 1135 unter
II
2). Die
gewoll-te
Begünstigung ist insbesondere die Rechtfertigung dafür, für das
Schen-kungsversprechen grundsätzlich die
notarielle Form vorauszusetzen (§
518 Abs.
1 [X.]) und dem Schenker
das Recht auf eine spätere Rückabwicklung wegen Verarmung (§
528 [X.]) oder groben Undanks (§
530
f. [X.]) zuzubilli-gen.

Eine objektive Bereicherung ist danach nicht gegeben, wenn der Vermö-gensgegenstand dem Zuwendungsempfänger nur treuhänderisch, [X.] im Rahmen eines Auftragsverhältnisses,
zugewendet wird
und nicht materiell im Vermögen des Empfängers verbleiben soll
(vgl. [X.], Urteil vom 10.
Dezember 2003 -
IV
ZR
249/02, [X.]Z 157,
178, 182
f. unter
II
3).
Ebenso kann es an einer subjektiv gewollten
Begünstigung
fehlen, wenn der Zuwendungsempfänger Gegenleistungen in einem Umfang zu erbringen hat, deren Wert nach den subjektiven Vorstellungen der [X.] den Wert der Zuwendung erreicht oder übersteigt
(vgl. [X.], Urteil vom 18.
Oktober 2011

X
ZR
45/10, NJW 2012, 605 Rn.
17). Eine Gegenleistung kann sich als 20
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22
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Auflage gemäß §
525 [X.] darstellen. Im Falle einer objektiven Gleichwertigkeit von Zuwendung und Auflage kommt jedoch auch in Betracht, dass
die Ver-tragsbeteiligten einen gegenseitigen oder treuhänderisch beidseitigen Vertrag schließen wollten, der
insbesondere
für den Zuwendungsempfänger weder mit einer gesteigerten Dankbarkeit im Sinne von §
530 [X.] verbunden sein
noch eine Rückabwicklung im Falle der Verarmung des Zuwendenden gemäß §
528 [X.] ermöglichen soll (vgl. RGZ
60, 238, 242).
b)
Da die Mutter des [X.] nach dem Vortrag des Beklagten den Wert der Wertpapiere nach Abzug von Steuern in Geld an den Beklagten und seinen [X.] hätte auszahlen müssen, liegen nach diesen Grundsätzen die
Vor-aussetzungen für eine Schenkung nicht vor. Die Mutter des [X.] ist nach diesem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag durch die Abtretung des [X.] weder objektiv bereichert worden
noch sollte darin subjektiv eine Begünstigung für sie liegen.
Vielmehr hätte sie exakt den Wert der Wertpapiere in Geld zum Teil an den Fiskus abführen und im Üb-rigen an den Beklagten und seinen [X.] auszahlen
müssen.

3.
Ebenso wenig erweist sich das Berufungsurteil aufgrund des
erst-mals in der Revisionserwiderung geltend gemachten Anspruchs
nach §
816 Abs.
2 [X.] als im Ergebnis zutreffend.
Die Revisionserwiderung macht hierzu geltend, die Sparkasse habe
kei-ne Kenntnis von einer Abtretung des von ihr zu erfüllenden Wertpapierübertra-gungsanspruchs gehabt, weil ihr in Bezug auf die Auslegung der
vorgelegten
Schreiben vom 12.
Dezember 2012 und 26.
Februar 2013 Zweifel verblieben seien, die einer Gewissheit
für
das Vorliegen einer wirksamen Abtretung entge-gen stünden. Demnach habe die Sparkasse gemäß §
407 Abs.
1 [X.] die Wertpapiere mit befreiender Wirkung auf den Beklagten übertragen.
Der Kläger habe weiterhin mit der Erhebung der Klage im Streitfall die Übertragung der Wertpapiere seitens der Sparkasse auf den Beklagten genehmigt.
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Ob ein solcher Anspruch vom Streitgegenstand der Klage umfasst und von den Feststellungen des Berufungsgerichts getragen würde, kann [X.]. Nach dem der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden [X.]vorbringen kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der [X.] auch einem Anspruch des [X.] aus § 816 Abs. 2 [X.] die mit der Mutter des [X.] getroffene Vereinbarung und den daraus resultierenden [X.] auf den nach Steuerabzug verbleibenden Geldwert entgegenhalten kann.
IV.
Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben und die Sache mangels Entscheidungsreife an das Berufungsgericht zurückzuweisen (§
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO).

Meier-Beck
[X.]
Grabinski

[X.]
Kober-Dehm
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.03.2015 -
3 O 531/14 -

O[X.], Entscheidung vom 15.02.2016 -
12 [X.] -

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Meta

X ZR 119/16

05.09.2017

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2017, Az. X ZR 119/16 (REWIS RS 2017, 5787)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5787

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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