Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2005, Az. X ZR 92/03

X. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2495

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Entscheidungstext


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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 19. Juli 2005 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB §§ 518 Abs. 2, 956 Abs. 1

Ist Gegenstand eines [X.] ein Holzeinschlagsrecht, so ist die Schenkung bewirkt, wenn dem Beschenkten das Recht eingeräumt wurde, das Holz zu fällen und sich anzueignen. Auf den Besitz an dem Holz kommt es nicht an.

[X.], Urteil vom 19. Juli 2005 - [X.]/03 - [X.]

- 2 - [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 19. Juli 2005 durch [X.] Melullis, [X.], die Richterin Mühlens und [X.] und [X.]

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das am 8. Mai 2003 verkünde-te Urteil des 8. Zivilsenats des [X.].

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob dem Beklagten wirksam ein Holzeinschlagsrecht eingeräumt wurde. - 3 -
Die Klägerin und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann schlossen mit dem Beklagten am 4. September 1999 eine privatschriftliche Vereinbarung ab, die folgenden Wortlaut hat:
"1. Wir, [X.] und [X.], sind in Gütergemeinschaft Eigen- tümer der Grundstücke

...

Bei diesen Grundstücken handelt es sich um [X.].

2. Hiermit räumen wir, [X.] und [X.], [X.]von heute an gerechnet auf die Dauer von drei Jahren unentgeltlich das Recht ein, auf diesen Grundstücken Holz ein-zuschlagen und zu verwerten. Eine Verpflichtung zur Wieder-aufforstung besteht nicht.
3. Die Einräumung des Holzschlagrechtes erfolgt als Gegenleis-tung für langjährige Dienstleistungen (Fahrten, Verpflegung usw.)."
Mit Anwaltsschreiben vom 7. Juni 2001 und 17. Juli 2002 untersagte die Klägerin dem Beklagten, auf den fraglichen [X.]n Holz einzu-schlagen, und berief sich dazu auf Geschäftsunfähigkeit bei Abschluß der [X.]. Die Klägerin wurde im Oktober 2002 unter Betreuung gestellt, die - 4 - auch die Vermögenssorge umfaßt. Der Beklagte hat seit April 2002 in erhebli-chem Umfang Holz auf den Grundstücken der Klägerin eingeschlagen.
Die Klägerin hat, soweit für die Revisionsinstanz noch relevant, die [X.] begehrt, daß die Vereinbarung der Parteien unwirksam sei. Zur [X.] hat sie geltend gemacht, sie sei bei Abschluß der Vereinbarung ge-schäftsunfähig gewesen; darüber hinaus sei die Vereinbarung mangels nota-rieller Beurkundung als Schenkungsversprechen formunwirksam.
Das [X.] hat die Frage der Geschäftsunfähigkeit dahinstehen lassen und der Feststellungsklage wegen Formunwirksamkeit stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten durch Protokollurteil zu-rückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision strebt der Beklagte Klageabweisung an. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision.
1. Allerdings ist die Aufhebung des Berufungsurteils nicht bereits [X.] geboten, weil - wie die Revision geltend macht - das Berufungsurteil die [X.] nicht enthalte. Die angegriffene Entscheidung ist ein Proto-kollurteil. Bei diesem ist nach § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO eine Bezugnahme auf - 5 - das Protokoll ausreichend ([X.] 158, 37, 41). Die Anträge sind gemäß § 313 Abs. 2 ZPO Element des Tatbestandes. Nach § 540 Abs. 2 ZPO können die im Berufungsurteil erforderlichen Angaben zum Tatbestand im Fall des [X.] in das Protokoll aufgenommen werden. Damit ergeben sich die Anträge in dem erforderliche Umfang aus der nach Datum und Blattzahl eindeutigen Bezugnahme auf eingereichte Schriftsätze im [X.] vom 8. Mai 2003.
2. [X.] und Berufungsgericht haben die Einräumung des [X.] an den Beklagten als belohnende Schenkung aus Dankbar-keit angesehen. Sie haben sich dazu zunächst auf die Erklärung des Beklagten im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung vor dem [X.] D. -

, 3 [X.], bezogen, wonach Motiv der Eheleute [X.]für die Ein- räumung des Holzeinschlagsrechts deren Dankbarkeit für jahrelange Dienst-leistungen des Beklagten gewesen sei und daß vor Beginn mit diesen Dienst-leistungen keine bestimmte Gegenleistung dafür vereinbart worden sei. Die Vorinstanzen haben weder eine Verpflichtung des Beklagten zu den erbrachten Dienstleistungen noch eine solche der Eheleute [X.]zur Gewährung des Holzeinschlagsrechts feststellen können. Sie haben ferner ein eklatantes Wert-mißverhältnis zwischen den Dienstleistungen und dem Holzeinschlagsrecht angenommen und daraus eine tatsächliche Vermutung für die Unentgeltlichkeit der Zuwendung abgeleitet. Unter den gegebenen Umständen könne von [X.], und sei es auch nur nachträglichen, [X.] ausgegangen werden.
Diese Ausführungen sind frei von [X.]. Nach dem Wortlaut der Vereinbarung der Parteien sollte dem Beklagten das Holzeinschlagsrecht ei-- 6 - nerseits unentgeltlich gewährt werden (Ziff. 2), andererseits "als Gegenleistung für langjährige Dienstleistungen" (Ziff. 3). Ob die Parteien eine entgeltliche o-der eine unentgeltliche Einräumung des Holzeinschlagsrechts vereinbart ha-ben, läßt sich allein dem Wortlaut ihrer Übereinkunft daher nicht entnehmen. Die deshalb auslegungsbedürftige Vereinbarung der Parteien ist von den [X.] auf der Grundlage des von ihnen festgestellten Sachverhalts in be-denkenfreier tatrichterlicher Würdigung ausgelegt worden. Insbesondere ent-spricht es der Rechtsprechung des [X.], daß ein krasses [X.] zwischen erbrachter Dienstleistung und erhaltener Zuwendung eine tatsächliche Vermutung für die Unentgeltlichkeit letzterer begründet ([X.], Urt. v. 17.04.2002 - IV ZR 259/01, NJW 2002, 2469; [X.] 59, 132). Es läßt keinen Rechtsfehler erkennen, wenn die Vorinstanzen diese Vermutung vorliegend als nicht widerlegt angesehen und sich dafür maßgeblich auf die Aussage des [X.] in dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gestützt ha-ben.
Anders als die Revision vorträgt, haben die Vorinstanzen nicht ohne [X.] aus dem Fehlen einer Verpflichtung des Beklagten zur Leistung der Dien-ste auf eine Schenkung geschlossen, sondern sich dazu auf weitere Erwägun-gen gestützt. Die Vorinstanzen haben ferner entgegen der Revision [X.] übersehen, daß grundsätzlich Dienstleistungen auch als vorweggenom-mene Erfüllungshandlungen auf noch abzuschließende entgeltliche Verträge erbracht werden können. Das [X.] hat vielmehr eine nachträgliche [X.] ausdrücklich ausgeschlossen. In der von der Revision he-rangezogenen Entscheidung des [X.] wurde eine eine Schen-kung ausschließende nachträgliche Entgeltvereinbarung angenommen, weil der Leistende von vornherein erkennbar, wenn auch ohne rechtswirksamen - 7 - Anspruch, eine Vergütung gefordert hatte, die dann später tatsächlich gewährt wurde ([X.], Urt. v. 17.06.1992 - [X.], [X.], 2566, 2567). Nach dem vom Berufungsgericht und [X.] festgestellten Sachverhalt hatte der Beklagte aber keine Forderung nach Vergütung und insbesondere auch nicht auf Einräumung des Holzeinschlagsrechts erhoben. Die von den [X.] als zutreffend unterstellte Äußerung der Eheleute [X.]gegenüber dem [X.], "er werde schon einmal etwas bekommen", ist einer solchen Entgeltforde-rung nicht gleichzusetzen. Vielmehr ist sie lediglich die Ankündigung, ohne [X.] einer Rechtspflicht später Dankbarkeit zum Ausdruck zu bringen. Damit waren die Leistungen des Beklagten lediglich Beweggrund einer beloh-nenden Schenkung. Nichts ist dafür ersichtlich, daß die Eheleute [X.]mit der Einräumung des Holzeinschlagsrechts eine rechtlich bestehende Schuld ge-genüber dem Beklagten abtragen wollten.
Auch die von der Revision herangezogene Entscheidung des [X.] vom 17. Juni 1992 (aaO) betont im übrigen, daß Unentgeltlichkeit angenommen werden kann, wenn es sich um eine sogenannte belohnende Schenkung handelt oder wenn zwischen dem Wert der Zuwendung und den vom Beschenkten erbrachten Leistungen ein grobes Mißverhältnis besteht. Beides ist hier der Fall.
Die Vereinbarung der Parteien stellt sich damit als Schenkung dar, die gemäß § 518 Abs. 1 BGB notarieller Form bedurfte. Diese Form wurde nicht gewahrt. - 8 - 3. Entgegen der Ansicht der Instanzgerichte konnte dieser Formmangel jedoch durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt werden (§ 518 Abs. 2 BGB). Gegenstand der Zuwendung der Eheleute M.

an den [X.] war nicht die Übereignung einer bestimmten Menge Holz, sondern die [X.], auf den [X.]n der Eheleute [X.]Holz einzuschlagen und sich anzueignen. Diese Aneignungsgestattung begründet ein Fruchtzie-hungsrecht gemäß § 956 Abs. 1 BGB. Deshalb ist die Schenkung schon dann bewirkt, wenn dem Beschenkten das Recht eingeräumt wurde, das Holz zu [X.] und sich anzueignen. Auf den Besitz an dem Holz kommt es entgegen der Meinung der Vorinstanzen nicht an.
Vorbehaltlich der von den Instanzgerichten offengelassenen Frage der Geschäftsunfähigkeit der Klägerin wurde die schenkweise versprochene [X.] des Holzeinschlagsrechts durch die in der Vereinbarung der Parteien enthaltene Aneignungsgestattung bewirkt, die zugleich das Recht einschloß, die Grundstücke der Eheleute [X.]zum Zwecke des Einschlags und des Ab- transports von Holz zu betreten und so durch Besitzergreifung das Eigentum an dem eingeschlagenen Holz zu erlangen. Unabhängig von dem das [X.] betreffenden Streit zwischen Übertragungs- und Aneignungs-theorie (vgl. [X.] 27, 360, 364 f.), der hier weiterhin keiner Entscheidung [X.], ist die davon zu trennende Aneignungsgestattung, die dem Holzein-schlagsrecht zugrunde liegt, jedenfalls Verfügungsgeschäft. Es ist von der schenkweise übernommenen Gestattungsverpflichtung zu unterscheiden und bewirkt, wie die Übereignung eines geschenkten Gegenstands, die [X.] versprochene Leistung. Diese Aneignungsgestattung ist neben dem [X.] bereits in der Vereinbarung der Parteien enthalten. Der [X.] war schon dadurch Inhaber des Holzeinschlagsrechts. Ob und wann er - 9 - Holz einschlagen, sich aneignen und abtransportieren wollte, stand allein in seinem Belieben.
4. Durch die Bewirkung der versprochenen Leistung ist der Formmangel des [X.] geheilt worden. Diese Heilung konnte durch den späteren Widerruf der Aneignungsgestattung in den Anwaltsschreiben vom 7. Juni oder 17. Juli 2002 nicht beseitigt werden. Zwar konnte die Klägerin die dingliche Aneignungsgestattung trotz schuldrechtlicher Gestattungspflicht grundsätzlich widerrufen (vgl. [X.] 27, 360, 367). Dies folgt im Umkehrschluß aus § 956 Abs. 1 Satz 2 BGB, da dem Beklagten kein Besitz an den Wald-grundstücken als den fruchttragenden Sachen eingeräumt worden ist. Dieser Widerruf konnte die durch das zuvor wirksam gewordene [X.] begründete, schuldrechtliche Position des Beklagten aber nicht mehr [X.]. Ist ein Formmangel durch Bewirkung des dinglichen [X.], hier der Aneignungsgestattung, geheilt, können sich die Vertragspar-teien von dem einmal wirksam gewordenen Kausalgeschäft nicht mehr einseitig durch Widerruf lösen (vgl. [X.] 127, 129, 137 f. zur Heilung des formnichti-gen Verkaufs von GmbH-Geschäftsanteilen; vgl. auch [X.], Urt. v. 06.03.1970 - [X.], NJW 1970, 941, wonach der Mangel eines [X.]s, dessen Gegenstand Besitz und Nutzung einer Sache sind, schon [X.] endgültig geheilt wird, daß der [X.] die Sache dem Beschenkten einmalig zum Zwecke dieser Nutzung übergibt).
5. Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht der von ihm bisher offengelassenen Frage der Geschäftsfähigkeit der Klägerin bei Abschluß der Schenkungsvereinbarung, die deren Wirksamkeit entgegenstünde, nachzuge-hen haben. - 10 -

Melullis Scharen Mühlens

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.05.2003 - 8 U 1548/03 - [X.], Entscheidung vom 05.12.2002 - 3 O 436/02 -

Meta

X ZR 92/03

19.07.2005

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2005, Az. X ZR 92/03 (REWIS RS 2005, 2495)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2495

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