Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2011, Az. IX ZB 121/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 3102

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 121/11

vom

22. September 2011

in dem Insolvenzantragsverfahren

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, [X.], die Richterin [X.], den Richter Dr.
Pape
und
die Richterin Möhring

am
22. September 2011
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7.
Zivilkammer des [X.] vom 23.
März 2011 wird auf Kosten der Gläubigerin
als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 11.334,65

Gründe:

I.

Über das Vermögen des Schuldners
wurde am 22.
April 2009 das [X.] eröffnet, in dem er die Restschuldbefreiung bean-tragte. Am 29.
April 2010 hob das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren auf und kündigte dem Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreiung an. Wegen Forderungen auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge aus der [X.] vom 1.
Au-gust bis zum 30. November 2007 setzte die Gläubigerin mit [X.] vom 30.
März
2010 Beiträge einschließlich Nebenforderungen in Höhe von [X.] mehr als 11.000

Aufgrund
dieser Beitragsfor-1
-

3

-
derung hat die Gläubigerin am 26.
Januar 2011 Antrag auf Eröffnung des [X.] über das Vermögen des Schuldners gestellt. Das Insolvenzge-richt hat diesen Antrag mit Beschluss vom 4.
März 2011 als unzulässig zurück-gewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt
sie ihr Ziel der
Eröffnung des Insolvenzverfah-rens über das Vermögen des Schuldners
weiter.

II.

Die gemäß §§
6, 7, 34 Abs.
1 [X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO statt-hafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzli-che Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert
eine Entscheidung des [X.] (§
574 Abs.
2 ZPO).

1. Die von der Rechtsbeschwerdebegründung aufgeworfene Frage, ob Voraussetzung für die Entstehung einer Insolvenzforderung die Kenntnis des Gläubigers von dem seinem Anspruch zugrunde liegenden Sachverhalt und die rechtliche Bewertung desselben ist und ob von einer Insolvenzforderung erst ausgegangen werden kann, wenn der Sozialversicherungsträger einen Bei-tragsbescheid erlassen hat, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Insol-venzforderung im Sinne des §
38 [X.] liegt nach der Rechtsprechung des [X.] vor, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand schon vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen ist, mag sich eine Forderung des [X.] daraus auch erst nach Beginn des
Insolvenzverfahrens ergeben ([X.], Urteil vom 6.
November 1978 -
VIII
ZR 179/77, [X.]Z 72, 263, 265
f; Beschluss vom 7.
April 2005 -
IX
ZB 129/03, Z[X.] 2005, 537, 538; vom 7.
April 2005 2
3
-

4

-
-
IX
ZB 195/03, [X.], 403, 404; [X.] in Kübler/Prütting/
Bork, [X.],
Stand 8/06,
§
38 Rn.
7; MünchKomm-[X.]/Ehricke, 2.
Aufl.,
§
38 Rn.
16; [X.]/[X.],
[X.], 13. Aufl.,
§
38 Rn.
26). Nur
die schuldrechtliche
Grundlage des Anspruchs muss schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sein. Unerheblich ist, ob die Forderung selbst schon entstanden oder fällig ist. Entsprechend geht auch der [X.] davon aus, dass für die Frage, ob Steuerforderungen Insolvenzforderungen sind, entscheidend ist, ob die Hauptforderung [X.] nach bereits vor Eröffnung des [X.] entstanden ist. Auf die Frage, ob der Anspruch zum [X.]punkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im steuerrechtlichen Sinne entstanden ist, kommt
es dagegen nicht an ([X.] ZIP 2008, 1780 Rn.
17 mwN).

2. Gemäß diesen Grundsätzen sind beide Vorinstanzen
davon ausge-gangen, dass die Forderung der Gläubigerin schon vor Eröffnung des [X.] am 22.
April 2009 entstanden ist. Dies entspricht der vom Be-schwerdegericht zitierten Vorschrift des §
22 Abs.
1 Satz
1 SGB
IV, nach der Beitragsforderungen
der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Vo-raussetzung für die Entstehung der Beitragspflicht war hier die Beschäftigung der [X.] Arbeitnehmer, die in dem [X.]raum vom 1.
August bis zum 30.
November 2007 stattgefunden hat. Auf die Fälligkeit der von der Antragstel-lerin eingeforderten Beiträge kommt es nicht einmal sozialversicherungsrecht-lich an (vgl. Segebrecht, jurisPK-SGB IV,
2.
Aufl.,
§
22 Rn.
20; [X.], SGB IV,
§
22 Rn.
3). Maßgeblich ist allein, dass die gesetzlichen Vorausset-zungen für die Entstehung des Anspruchs eingetreten sind (Segebrecht, aaO

4
-

5

-

Rn.
10). Zweifel, dass es sich bei den Ansprüchen der Antragstellerin um [X.] handelt, sind damit ausgeschlossen.

Kayser
[X.]
[X.]

Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.03.2011 -
3 IN 23/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 23.03.2011 -
7 [X.] -

Meta

IX ZB 121/11

22.09.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2011, Az. IX ZB 121/11 (REWIS RS 2011, 3102)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3102

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