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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS [X.] ZR 339/00
vom 22. Januar 2004 in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Kreft und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
am 22. Januar 2004 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 9. August 2000 wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 86.612,85 • (169.400 DM).
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Der Tatrichter hat sich davon überzeugt, daß der beklagte Notar bei der [X.] der [X.] seine der Klägerin gegenüber obliegenden Amtspflichten nicht verletzt hat. Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
[X.] Ganter
[X.] [X.]
Meta
22.01.2004
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2004, Az. IX ZR 339/00 (REWIS RS 2004, 4895)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4895
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