Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2005, Az. 1 StR 584/04

1. Strafsenat | REWIS RS 2005, 5013

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[X.]/04
vom 15. Februar 2005 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Mordes u.a.
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 15. Februar 2005 beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. September 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge, die Zeugen seien in der Hauptverhandlung nicht vereidigt und Gründe hierfür im Protokoll nicht vermerkt worden: Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten fand in der [X.] vom 6. bis 16. September 2004 statt, mithin nach Inkrafttreten des [X.] vom 24. August 2004 (BGBl. I
S. 2198). Mit diesen Neuregelungen wurde unter anderem auch die bis zum 31. August 2004 im Strafverfahren geltende [X.] abgeschafft. Nach § 59 Abs. 1 StPO n.F. sind Zeugen danach nur dann zu vereidigen, wenn es das Gericht wegen der Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheits-gemäßen Bekundung für erforderlich erachtet (vgl. auch [X.]. 15/1508 S. 23). Dementsprechend hat der Tatrichter - 3 - eine Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen zu treffen, welche als wesentliche Förmlichkeit im Protokoll festzuhalten ist. Einer zusätzlichen Begründung bedarf es weder für den Fall einer danach erfolgten Vereidigung eines Zeugen in der Hauptverhand-lung (§ 59 Abs. 1 Satz 2 StPO n.F.), noch für den nunmehr gege-benen gesetzlichen Regelfall der Nichtvereidigung ([X.]. 15/1508 S. 23). Vorliegend hat die [X.], wie sich aus der Revisionsge-generklärung der Staatsanwaltschaft ergibt, rechtsfehlerfrei [X.] eine im [X.] vermerkte Entschei-dung über die Nichtvereidigung eines Zeugen getroffen.

Wahl Boetticher Kolz

Elf

Graf

Meta

1 StR 584/04

15.02.2005

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2005, Az. 1 StR 584/04 (REWIS RS 2005, 5013)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5013

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