Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.06.2015, Az. 1 StR 198/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 10136

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Gegenstand

Hauptverhandlung im Strafverfahren: Erneute Gewährung des letzten Wortes nach Negativmitteilung über eine Verständigung


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Januar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge eines Verstoßes gegen § 258 Abs. 2 [X.] ist jedenfalls unbegründet. Dem Angeklagten ist nach § 258 Abs. 2 [X.] nur dann erneut das letzte Wort zu gewähren, wenn nach der Schließung der Beweisaufnahme nochmals in die Verhandlung eingetreten worden ist. Der Wiedereintritt liegt nicht nur in jeder Prozesshandlung, die ihrer Natur nach in den Bereich der Beweisaufnahme fällt, sondern bereits in jeder Handlung, in der sich der Wille des Gerichts zum [X.] in der Sache zeigt ([X.]/[X.], [X.], 58. Aufl., § 258 Rn. 28). Werden nach dem letzten Wort ausschließlich Vorgänge erörtert, die auf die gerichtliche Entscheidung keinen Einfluss haben können, besteht keine Verpflichtung nach § 258 Abs. 2 [X.] ([X.], Beschlüsse vom 18. September 2013 - 1 [X.], NStZ-RR 2014, 15 und vom 31. März 1987 - 1 [X.], [X.], 423). Eine [X.] nach § 243 Abs. 4 [X.] stellt deshalb keinen Wiedereintritt in die Verhandlung dar, zumal die Prozessbeteiligten hierzu keine Erklärung abgegeben haben.

Raum                                 [X.]                                 Jäger

                   [X.]

Meta

1 StR 198/15

09.06.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Mannheim, 13. Januar 2015, Az: 7 KLs 713 Js 15164/13

§ 243 Abs 4 StPO, § 258 Abs 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.06.2015, Az. 1 StR 198/15 (REWIS RS 2015, 10136)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10136

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Referenzen
Wird zitiert von

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5 StR 467/15

5 StR 467/15

3 StR 202/21

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