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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:130820B4STR73.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4
StR 73/20
vom
13. August 2020
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. August 2020 einstimmig be-schlossen:
1.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s [X.] vom 11.
Oktober 2019 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
2.
Der Angeklagte U.
hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen; beim Angeklagten A.
wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens ab-gesehen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG), jedoch hat er die notwendigen
Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren zu tragen.
-
2
-
Ergänzend
zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Dass das [X.] zu Gunsten des Angeklagten U.
die [X.] gemäß §
46b Abs. 1 Nr. 1 StGB berücksichtigt hat, obwohl er durch die Benen-nung des Mitangeklagten keine Katalogtat im Sinne von §
100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. f oder Buchst. g StPO aufgedeckt hat, beschwert ihn nicht.
Sost-Scheible
Bender
Bartel
Hoch
Rommel
Vorinstanz:
[X.], [X.], [X.] -
100 Js 242/19 51 [X.]
Meta
13.08.2020
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2020, Az. 4 StR 73/20 (REWIS RS 2020, 11334)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11334
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 270/20 (Bundesgerichtshof)
5 StR 304/11 (Bundesgerichtshof)
3 StR 453/23 (Bundesgerichtshof)
Strafbares Überlassen von Kokain zum unmittelbaren Verbrauch; Einbeziehung von Strafen in Gesamtfreiheitsstrafe
5 StR 230/20 (Bundesgerichtshof)
1 StR 284/04 (Bundesgerichtshof)
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