Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2020, Az. 4 StR 73/20

4. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11334

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[X.]:[X.]:BGH:2020:130820B4STR73.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4
StR 73/20
vom
13. August 2020
in der Strafsache
gegen
1.

2.

wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. August 2020 einstimmig be-schlossen:
1.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s [X.] vom 11.
Oktober 2019 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).

2.
Der Angeklagte U.

hat die Kosten seines Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen; beim Angeklagten A.

wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens ab-gesehen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG), jedoch hat er die notwendigen
Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren zu tragen.

-
2
-

Ergänzend
zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Dass das [X.] zu Gunsten des Angeklagten U.

die [X.] gemäß §
46b Abs. 1 Nr. 1 StGB berücksichtigt hat, obwohl er durch die Benen-nung des Mitangeklagten keine Katalogtat im Sinne von §
100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. f oder Buchst. g StPO aufgedeckt hat, beschwert ihn nicht.

Sost-Scheible

Bender

Bartel

Hoch

Rommel
Vorinstanz:
[X.], [X.], [X.] -
100 Js 242/19 51 [X.]

Meta

4 StR 73/20

13.08.2020

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2020, Az. 4 StR 73/20 (REWIS RS 2020, 11334)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11334

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