Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.12.2023, Az. 5 C 9/22

5. Senat | REWIS RS 2023, 10264

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Leitsatz

1. Die Gewährung von Unterhaltsvorschuss setzt bei Mitbetreuung des Kindes durch den anderen Elternteil voraus, dass der Schwerpunkt der Betreuung ganz überwiegend, d. h. zu mehr als 60 vom Hundert bei dem den Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteil liegt.

2. Die (Mit-)Betreuungsanteile der Elternteile und damit der durch die Mitbetreuung eintretende Entlastungseffekt sind nicht monatsweise, sondern für längere Zeiträume ohne Wertung und Gewichtung einzelner Betreuungsleistungen ausschließlich im Hinblick auf die Zeiten der tatsächlichen Betreuung zu ermitteln, also danach, welche Zeitanteile das Kind tatsächlich in der Obhut des einen oder des anderen Elternteils verbringt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des [X.] für das [X.] vom 4. Juli 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das [X.] zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.

2

Die Klägerin beantragte im Februar 2020 die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für ihre siebenjährige Tochter S. und deren Zwillingsschwester J. (BVerwG 5 C 10.22), da die Kinder bei ihr lebten und der Kindesvater keinen Unterhalt zahle. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. März 2020 ab und wies den hiergegen gerichteten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2020 zurück. Die Kinder lebten nicht im Sinne des Gesetzes bei der Klägerin, weil sie gemäß einer familienrechtlichen Vereinbarung vierzehntägig von Mittwochnachmittag bis Montagmorgen beim Vater seien, der sie in dieser Zeit regelmäßig betreue und sie darüber hinaus auch während eines Krankenhausaufenthalts der Klägerin anlässlich der Geburt ihres dritten Kindes versorgt habe. Die auf Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen gerichtete Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen darauf abgestellt, die Klägerin sei seit einem im Januar 2017 gestellten und bestandskräftig abschlägig beschiedenen ersten Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen durchgängig bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides im April 2020 angesichts der Mitbetreuung durch den Kindesvater nicht alleinerziehend im Sinne des Gesetzes. Die Eltern seien gemeinsam sorgeberechtigt und praktizierten dies auch. Der Mitbetreuungsanteil des Vaters betrage schon während der Schulzeiten 36 vom Hundert und führe zu einer wesentlichen Entlastung der Klägerin bei der Betreuung der Kinder.

3

Mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht die Klägerin insbesondere geltend, das gemeinsame Sorgerecht sage nichts über die tatsächliche Betreuung der Kinder aus. Ein Kind befinde sich in der Obhut desjenigen Elternteils, in dessen Wohnung es vorwiegend lebe und der die elementaren Lebensbedürfnisse des Kindes nach Pflege, Verköstigung, Kleidung, ordnender Gestaltung des Tagesablaufs und ständig abrufbereiter emotionaler Zuwendung vorrangig befriedige oder sicherstelle. Unterbrechungen durch regelmäßige Besuchsaufenthalte in der Wohnung des anderen Elternteils änderten hieran nichts.

4

Der Beklagte tritt der Revision unter Hinweis darauf entgegen, dass es auf eine exakte zeitliche Grenze der [X.] nicht ankomme, entscheidend sei eine Einzelfallbetrachtung, ob und in welchem Umfang die Mitbetreuung eine Entlastung des [X.] Elternteils bewirke.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision der Klägerin ist begründet. Der angefochtene Beschluss des [X.] beruht auf einer Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) (1.). Der [X.] kann mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz nicht in der Sache selbst entscheiden (2.). Das Urteil ist daher gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (3.).

6

1. Der Beschluss des [X.] beruht sowohl auf einer Verletzung des § 88 VwGO (a) als auch des § 1 Abs. 1 Nr. 2 des [X.] alleinstehender Mütter und Väter durch [X.] oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - [X.]) vom 17. Juli 2007 ([X.] I [X.]446), zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. a) des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 ([X.] I S. 3194) (b).

7

a) Der angefochtene Beschluss verletzt § 88 VwGO, soweit das Oberverwaltungsgericht auch über einen Anspruch auf [X.]en für den [X.]raum von Januar 2017 bis Januar 2020 entschieden hat. Ein Verstoß gegen § 88 VwGO ist ein im Revisionsverfahren auch ohne Verfahrensrüge von Amts wegen zu beachtender Verfahrensmangel ([X.], Urteil vom 5. Mai 1983 - 5 [X.] 34.82 - [X.] 436.0 § 39 [X.] Nr. 2 S. 3). Gemäß § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für dessen Umfang ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.] das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) heranzuziehen. Entscheidend ist der geäußerte [X.], wie er sich aus der prozessualen Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Ist der Kläger im Verwaltungsprozess anwaltlich vertreten, kommt der Fassung des Klageantrags bei der Ermittlung des tatsächlich Gewollten zwar eine gesteigerte Bedeutung zu. Weicht das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung jedoch eindeutig ab, darf auch im Falle anwaltlicher Vertretung die Auslegung vom Antragswortlaut abweichen ([X.], Beschluss vom 23. November 2022 - 6 B 22.22 - NVwZ-RR 2023, 342 Rn. 19 m. w. N.).

8

Hier erfasst das vom [X.] selbst zu ermittelnde (vgl. [X.], Urteil vom 12. Januar 2022 - 5 [X.] 6.20 - [X.]E 174, 328 Rn. 8; [X.], in: [X.], Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 88 Rn. 13) Klagebegehren eindeutig nur Ansprüche auf [X.]en ab Februar 2020. Dies ergibt sich aus der in den erst- und zweitinstanzlich gestellten Anträgen enthaltenen Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide sowie der Klage- bzw. Berufungsbegründung. Der von der Klägerin angegriffene Ablehnungsbescheid vom 10. März 2020 sowie der Widerspruchsbescheid vom 16. April 2020 befassen sich ausschließlich mit dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von [X.]en ab Antragstellung im Februar 2020. Das ergibt ihre am [X.] (§§ 133, 157 BGB) orientierte Auslegung, die das [X.] mangels entsprechender Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht selbst vornehmen kann (vgl. [X.], Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 [X.] 36.16 - [X.]E 161, 130 Rn. 23). Der Ausgangsbescheid vom 10. März 2020 bezieht sich ausdrücklich auf den im Februar 2020 gestellten Antrag auf Bewilligung von [X.]en. Das von der Klägerin ausgefüllte Antragsformular enthält in der Spalte "Datum Beginn beantragte Leistungsgewährung" keine Eintragung und damit keine Anhaltspunkte für eine zeitlich rückwirkende Antragstellung, die überdies wegen § 4 Halbs. 1 [X.], wonach eine Unterhaltszahlung rückwirkend längstens für den letzten Monat vor dem [X.] gezahlt wird, nur sehr begrenzt möglich gewesen wäre. Die in dem Bescheid vom 10. März 2020 enthaltene Formulierung, die letzten Anträge der Klägerin auf [X.]en seien mit Bescheiden vom 27. Januar und 27. Juli 2017 abgelehnt worden, der [X.] halte an dieser Entscheidung weiterhin fest, da sich (in Bezug auf die Betreuungssituation) keine Änderungen ergäben hätten, die zu einer anderen Entscheidung führen könnten, enthält vor diesem Hintergrund lediglich das (zentrale) Begründungselement, bringt aber bei verständiger Würdigung nicht zum Ausdruck, der [X.] habe über zurückliegende [X.]räume (einschließlich solcher in 2017, 2018 und 2019, für die nach [X.] Ablehnung überhaupt kein neuer Leistungsantrag gestellt worden war) eine (erneute bzw. erstmalige) Sachentscheidung treffen wollen. Ebenso wenig enthält der Widerspruchsbescheid vom 16. April 2020 Anhaltspunkte für eine behördliche Entscheidung über Ansprüche der Klägerin auf [X.]en seit Januar 2017. Dementsprechend lässt sich auch dem Klage- und Berufungsvorbringen der Klägerin nichts dafür entnehmen, dass sich der klageweise geltend gemachte Anspruch auch auf den [X.]raum Januar 2017 bis Januar 2020 erstrecken solle. Vielmehr hat die Klägerin im Revisionsverfahren (lediglich) klargestellt, dass sie [X.]en für ihre Kinder klageweise erst ab Februar 2020 (Schriftsatz vom 1. September 2022, [X.]) bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides im April 2020 (vgl. [X.], Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 [X.] 36.16 - [X.]E 161, 130 Rn. 11 ff.) geltend macht.

9

Über dieses Klagebegehren hinaus hat das Oberverwaltungsgericht auch bezüglich des Anspruchs auf [X.]en für die [X.] von Januar 2017 bis Januar 2020 entschieden. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Tenor seiner Entscheidung, mit dem es die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen hat. Dieser Tenor gibt aus sich selbst heraus keine Auskunft, welcher [X.] im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist. Zu seiner Konkretisierung sind daher die Entscheidungsgründe heranzuziehen und auszulegen ([X.], Urteil vom 7. August 2008 - 7 [X.] 7.08 - [X.]E 131, 346 Rn. 18; [X.], in: [X.], Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 121 Rn. 21). Danach hat das Oberverwaltungsgericht hier für den von ihm unterstellten Fall, der angefochtene Bescheid treffe auch eine Regelung für den [X.]raum Januar 2017 bis Januar 2020, eindeutig auch über einen Anspruch der Klägerin auf [X.]en für diese [X.] entschieden und diesen verneint. Es hat darauf erkannt, dass ein Anspruch auf [X.]en seit der ersten, im Jahre 2017 erfolgten Antragstellung bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides im April 2020 nicht bestanden habe ([X.]: "für den gesamten [X.]raum ausgeschlossen"; [X.]: "war und ist die Klägerin jedenfalls seit Januar 2017 nicht alleinerziehend").

b) Der angefochtene Beschluss verletzt darüber hinaus § 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.], soweit er einen Anspruch auf Gewährung von [X.]en für den [X.]raum Februar bis April 2020 mit der Begründung verneint, die Tochter lebe nicht im Sinne des Gesetzes bei der Klägerin. Das Oberverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt. Die Gewährung von Unterhaltsvorschuss setzt bei Mitbetreuung des Kindes durch den anderen Elternteil voraus, dass der Schwerpunkt der Betreuung ganz überwiegend, d. h. zu mehr als 60 vom Hundert bei dem den Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteil liegt (aa). Die Bemessung der (Mit-)Betreuungsanteile der Elternteile und damit der durch die Mitbetreuung eintretende Entlastungseffekt ist ohne Wertung und Gewichtung einzelner Betreuungsleistungen ausschließlich im Hinblick auf die [X.]en der tatsächlichen Betreuung zu ermitteln ([X.]). Die auf die Elternteile entfallenden [X.]anteile sind nicht monatsweise, sondern für längere [X.]räume zu ermitteln ([X.]). Dabei sind weitere Einzelheiten zu beachten (dd).

aa) Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz tragen der doppelten Belastung mit Erziehung und Unterhaltsgewährung Rechnung ([X.], Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 [X.] 20.11 - [X.]E 144, 306 Rn. 20). Sie dienen der Behebung oder zumindest Milderung einer gegenwärtigen Notlage, die nach der Wertung des Gesetzes durch die alleinige Betreuungsleistung eines Elternteils einerseits und ausbleibende oder nur unzureichende Unterhaltszahlungen des barunterhaltspflichtigen anderen Elternteils andererseits gekennzeichnet ist (vgl. [X.], Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 [X.] 36.16 - [X.]E 161, 130 Rn. 19). Der Anspruch auf [X.] setzt demgemäß neben unzureichenden Unterhaltszahlungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 [X.]) gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.] voraus, dass das Kind "bei einem seiner Elternteile lebt". Ein Kind lebt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.] bei einem seiner Elternteile, wenn es mit ihm eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft unterhält, in der es auch betreut wird. Das Tatbestandsmerkmal knüpft damit nach seinem Wortlaut, der Gesetzessystematik (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]: "Elternteil, bei dem er [das Kind] nicht lebt") und dem in der Gesetzesbegründung ([X.]. 8/1952 [X.]) zum Ausdruck gebrachten Sinn und Zweck an die durch das [X.] geprägte prekäre Situation an. Diese besteht darin, dass das Kind "nur" bei diesem Elternteil lebt, weil er die Betreuung (Pflege und Erziehung) des Kindes tatsächlich wahrnimmt und hiermit wegen des Ausfalls des anderen Elternteils besonders belastet ist. Außer in den Fällen vollständigen [X.]s liegt eine solche Belastung dann vor, wenn - wovon auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen ist - nach den Umständen des Einzelfalles auch angesichts der Betreuungsleistungen des anderen Elternteils der Schwerpunkt der Betreuung ganz überwiegend bei dem Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteil liegt, der deshalb bei wertender Betrachtung der Gesamtsituation tatsächlich die alleinige Verantwortung für die Sorge und Erziehung des Kindes trägt (vgl. [X.], Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 [X.] 20.11 - [X.]E 144, 306 Rn. 20 f.).

Dies ist anzunehmen, wenn dessen Betreuungsanteil mehr als 60 vom Hundert beträgt. Umgekehrt ist eine wesentliche Entlastung dieses Elternteils, welche die faktische Gesamtlage der gesetzlich in Bezug genommenen Alleinerziehung und damit den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ausschließt, gegeben, wenn sich der andere (barunterhaltspflichtige) Elternteil in der Weise an der Pflege und Erziehung des Kindes beteiligt, dass sein Betreuungsanteil 40 vom Hundert erreicht oder überschreitet. Die prozentuale Zuordnung von Betreuungsanteilen trägt dem im Gesetzeswortlaut ("bei einem seiner Elternteile lebt"), der Gesetzessystematik (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]: "Elternteil, bei dem er [das Kind] nicht lebt") sowie dem in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebrachten unterhaltsvorschussrechtlichen Gewährungsgrund des [X.]s Rechnung, der darin liegt, dass der betreffende Elternteil bei Betreuung und Versorgung des Kindes im Wesentlichen auf sich allein gestellt ist. Die Gesetzesbegründung ([X.]. 8/1952 [X.]) benennt ausdrücklich "alleinerziehende Elternteile" und vergleicht ("ähnliche Belastung") deren Situation mit derjenigen beim Tod des anderen Elternteils. Umgekehrt erkennt sie die doppelte Belastung mit Erziehungs- und Versorgungsaufgaben nicht mehr an, wenn der alleinerziehende Elternteil einen anderen als den leiblichen Elternteil heiratet. Ausschlaggebend hierfür ist ungeachtet der unterhaltsrechtlichen Lage die "faktische Gesamtlage", für die regelmäßig kennzeichnend ist, dass sich auch der Stiefelternteil an Betreuung und Versorgung des Kindes beteiligt. Bei einer Mitbetreuung durch den anderen Elternteil kann von einem [X.] somit - wie das [X.] ([X.], Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 [X.] 20.11 - [X.]E 144, 306 Rn. 20) bereits ausgeführt hat –, nur dann die Rede sein, wenn der Schwerpunkt der Betreuung ganz überwiegend, also zu deutlich mehr als der Hälfte, bei dem Elternteil liegt, der [X.]en beansprucht. Der Gesichtspunkt des [X.]s als der für die Leistung gesetzliche Anknüpfungspunkt des § 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.] bliebe demgegenüber in seiner Bedeutung unberücksichtigt, wenn erst ein noch höherer (etwa an die Hälfte heranreichender) Mitbetreuungsanteil des anderen Elternteils die Gewährung von [X.]en ausschließen würde. Andererseits lässt sich die mitunter vertretene Annahme, bereits bei einem Mitbetreuungsanteil von (nur) einem Drittel liege kein [X.] mehr vor, vor dem Hintergrund, dass die Betreuungsanteile der Elternteile ausschließlich nach [X.] zu ermitteln sind (hierzu sogleich), bereits mit dem Wortlaut wie auch dem aufgezeigten Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbaren. So legt die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.] schon nach ihrem Wortsinn nahe, dass ein zu zwei Dritteln von einem Elternteil betreutes Kind auch im Sinne des Gesetzes "bei" diesem lebt. Dieses Verständnis gebietet auch der Gewährungsgrund des [X.], der schwierigen Lage des im Hinblick auf Alltag und Erziehung weitgehend auf sich gestellten Elternteils bei Ausfall von Unterhaltsleistungen durch die Gewährung von Leistungen Rechnung zu tragen.

[X.]) Die Bemessung der (Mit-)Betreuungsanteile der Eltern richtet sich - wie der [X.] bereits entschieden hat ([X.], Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 [X.] 20.11 - [X.]E 144, 306 Rn. 20) - nach der tatsächlichen Betreuungssituation (vgl. [X.]. 8/1952 [X.]: "faktische Gesamtlage"). Hierüber sagt die Erbringung von in § 1 Abs. 1 Nr. 3 [X.] eigens geregelten Unterhaltszahlungen nichts aus. Dies gilt ebenso für ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern, aus dem sich nicht ergibt, in welchem Umfang die Elternteile sich jeweils tatsächlich um Betreuung und Versorgung des Kindes kümmern. Demgegenüber betrifft eine Vereinbarung der Elternteile oder eine familiengerichtliche Entscheidung zur Aufteilung der Betreuung die künftige tatsächliche Situation, weshalb ihr indizielle Bedeutung zukommt, die widerlegt werden kann, wenn sie tatsächlich nicht praktiziert wird. Dieselbe (bloße) Indizwirkung hat wegen der Anknüpfung in § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG an das Obhutsprinzip ([X.], Urteil vom 23. März 2005 - [X.]/03 - [X.]E 209, 338) der Bezug des Kindergeldes (anders noch [X.], Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 [X.] 20.11 - [X.]E 144, 306 Rn. 21: "wesentlicher Gesichtspunkt").

Der durch die Mitbetreuung eintretende Entlastungseffekt ist ohne Wertung und Gewichtung einzelner Betreuungsleistungen ausschließlich im Hinblick auf die [X.]en der tatsächlichen Betreuung zu ermitteln, also danach, welche [X.]anteile das Kind tatsächlich in der Obhut des einen oder des anderen Elternteils verbringt (anders zum Unterhaltsrecht [X.], Beschluss vom 5. November 2014 - [X.] 599/13 - FamRZ 2015, 236 Rn. 21). Das [X.] ist als Sozialleistung (vgl. § 68 Nr. 14 [X.]) auf eine umgehende Hilfe in einer aktuellen Notlage, wie sie oben beschrieben worden ist, ausgerichtet. Dieser Zweck der [X.]en gebietet es, deren [X.]en und insbesondere das Merkmal des Lebens bei einem Elternteil im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.] möglichst schnell, unkompliziert und verlässlich festzustellen. Aus Gründen der Rechtssicherheit sowie unter Berücksichtigung der nach dieser Zwecksetzung gebotenen möglichst praktikablen Handhabung sowohl für die Eltern als auch für die Verwaltung ist daher für die Ermittlung der Betreuungsanteile allein auf die [X.]anteile abzustellen, in denen der eine oder der andere Elternteil Betreuung und Versorgung des Kindes gewährleistet. Dieses Kriterium setzt lediglich eine Auflistung der Betreuungszeiten voraus, die im Bedarfsfall ohne allzu großen Aufwand rechtssicher überprüft werden kann. Im Unterschied zu einer auf den Entlastungseffekt einzelner Betreuungsleistungen bezogenen qualitativen Bewertung ist es - auch im Hinblick auf das Verhältnis der Elternteile zueinander - weniger streitanfällig und vermeidet unterschiedliche Bewertungen vergleichbarer Sachverhalte. Eine einfache Feststellung des Tatbestandsmerkmals des Lebens bei einem Elternteil ist schließlich auch deshalb geboten, weil der Staat zumindest nach der Gesetzeslage vielfach nur vorläufig und nicht endgültig leistet. Ein bestehender Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den anderen Elternteil geht vielmehr auf das Land über, das auch künftige Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend machen kann, wenn die Unterhaltsleistung voraussichtlich auf längere [X.] gewährt werden muss (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 [X.]). Der [X.] vermag sich daher der in der Rechtsprechung (vgl. die obergerichtliche Rechtsprechung zusammenfassend VG Freiburg, Beschluss vom 6. April 2020 - 4 K 345/20 - juris Rn. 31 f. m. w. N.; [X.], Urteil vom 14. Januar 2021 - 3 A 1251/19 - FamRZ 2022, 187 Rn. 21 ff.; [X.], Beschluss vom 27. März 2023 - 12 ZB 22.1289 - juris Rn. 7 ff.), vom [X.], Frauen und Jugend (Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes, Fassung vom 1. Januar 2020, Ziffer 1.3) und der Literatur (Schreier, in: Schlegel/​Voelzke, [X.] Sozialrecht Besonderer Teil, Stand: 15. April 2023, § 1 Rn. 23 ff; von [X.], in: Knickrehm/​Kreikebohm/​Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 7. Aufl. 2021, § 1 [X.] Rn. 7; [X.], in: [X.], [X.] Sozialrecht, 68. Edition, Stand: 1. März 2023, § 1 [X.] Rn. 12; Grube, [X.], 2. Aufl. 2020, § 1 Rn. 59 f.; [X.], [X.] 5/2022 [X.]. 2; vgl. auch [X.]onradis, in: [X.], [X.], 6. Aufl. 2022, § 1 [X.] Rn. 18) vertretenen Auffassung nicht anzuschließen, die Betreuungsleistungen der Elternteile seien (ggf. ab Erreichen eines zeitlichen Schwellenwerts der Mitbetreuung) qualitativ daraufhin zu beurteilen, ob der Schwerpunkt der Betreuung bei dem Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteil liege. Sofern die Ausführungen des [X.]s im Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 [X.] 20.11 - ([X.]E 144, 306 Rn. 20) in diesem Sinne zu verstehen sein könnten, wäre hieran nicht festzuhalten.

[X.]) Die auf die Elternteile entfallenden [X.]anteile sind, sofern nicht das Leistungsbegehren von vornherein nur auf einen Monat oder einen noch kürzeren [X.]raum beschränkt ist, nicht monatsweise, sondern - abhängig vom Inhalt des Antrags - für längere [X.]räume zu ermitteln. Dies ergibt sich aus Folgendem: Dem Unterhaltsvorschussgesetz liegt als kennzeichnender Grundsatz das Prinzip der monatsweisen Betrachtung zugrunde, was länger andauernde, ggf. auch zeitlich offene Bewilligungszeiträume (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 1 [X.]) allerdings nicht ausschließt ([X.], Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 [X.] 36.16 - [X.]E 161, 130 Rn. 15 f.). Die monatsweise Betrachtung verlangt nicht, dass das Vorliegen jeder [X.] auch monatsweise gesondert festzustellen wäre. Dies hängt vielmehr vom jeweiligen Tatbestandsmerkmal ab. Das Merkmal "bei einem seiner Elternteile lebt" (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) ist bereits nach seinem Wortlaut ("lebt") auf eine gewisse Dauer und Kontinuität angelegt. [X.] unterscheidet es sich damit strukturell von den anderen Tatbestandsmerkmalen des § 1 Abs. 1 [X.] (Alter des Kindes, Personenstand des alleinerziehenden Elternteils, Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils), deren Vorliegen oder Nichtvorliegen jeweils tagesgenau festgestellt werden kann. Demgegenüber lässt sich die Frage, ob ein Elternteil die Betreuung eines Kindes ganz überwiegend wahrnimmt und er somit die alleinige bzw. maßgebliche Verantwortung hierfür trägt, jedenfalls bei Mitbetreuung durch den anderen Elternteil sinnvollerweise nur über einen längeren [X.]raum hinweg beurteilen. Diese Betrachtungsweise trägt auch dem Sinn und Zweck des Merkmals Rechnung, die besondere Belastungssituation des [X.]s abzumildern, die auch dann etwa durch Vorhalten von Wohnraum für das Kind und hierdurch anfallende Kosten sowie etwaige Einschränkungen in der Berufstätigkeit fortbestehen kann, wenn sich das Kind beispielsweise während der Schulferien für einen längeren, innerhalb eines Kalendermonats fallenden [X.]raum bei dem anderen Elternteil aufhält. Schließlich ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien ([X.]. 8/1952 und 8/2774), dass der Gesetzgeber selbst davon ausging, das Merkmal des Lebens bei einem Elternteil wechsele nicht in kurzen, etwa monatlichen [X.]abständen zwischen den Elternteilen hin und her.

Der für die Beurteilung, ob in Mitbetreuungsfällen das Kind bei dem Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteil lebt, in den Blick zu nehmende [X.]raum richtet sich nach dem jeweiligen Antrag. Unabhängig davon, ob die Behörde über den Antrag nur bis zur letzten Behördenentscheidung befindet oder ob ihre Entscheidung einen darüber hinausgehenden [X.]raum abdeckt (vgl. [X.], Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 [X.] 36.16 - [X.]E 161, 130 Rn. 22), hat sie die Betreuungsanteile den Elternteilen im Rahmen einer auf diesen [X.]raum bezogenen Gesamtbetrachtung zuzuordnen. Dieser Betrachtung hat sie hinsichtlich des im Entscheidungszeitpunkt bereits vergangenen [X.]raums die festgestellte tatsächliche Betreuungssituation zugrunde zu legen. Den vom Antrag erfassten künftigen [X.]raum hat sie anhand des von den Eltern beabsichtigten [X.] prognostisch einzubeziehen. Für einen zeitlich unbegrenzten und mithin zukunftsoffenen Antrag auf Unterhaltsvorschuss gilt das Gleiche mit der Maßgabe, dass der prognostischen Beurteilung aus [X.] ein Zwölfmonatszeitraum zugrunde zu legen ist. Die gleiche Gesamtbetrachtung ist im Zuge etwaig nachfolgender Leistungsüberprüfungen oder in Rückforderungsfällen vorzunehmen.

dd) Für die Ermittlung der den Elternteilen jeweils zuzuordnenden [X.]anteile kommt es bei ganztägig wechselweiser Betreuung typisierend darauf an, bei welchem Elternteil sich das Kind zu Beginn des Tages aufhält. Diese Vorgehensweise ist fachlich anerkannt (vgl. [X.], Gutachten zum 72. [X.] 2018, [X.]02; Wissenschaftlicher Beirat für Familienfragen beim [X.], Frauen und Jugend, Gutachten "Gemeinsam getrennt erziehen" vom 10. März 2021, [X.]; [X.], Eckpunkte zur Modernisierung des Unterhaltsrechts vom 24. August 2023, [X.]) und überdies sowohl für die Eltern als auch die Behörde praktikabel. Ob bei einem Betreuungsmodell, in dem sich das Kind täglich oder nahezu täglich stundenweise in der Obhut des anderen Elternteils befindet, ebenfalls eine typisierende Betrachtungsweise möglich und geboten ist oder die fraglichen [X.]en "spitz" zu ermitteln sind, bedarf hier keiner Entscheidung. [X.]en, in denen das Kind von Dritten (etwa Großeltern, Nachbarn) betreut wird oder sich in einer Kindertagesstätte oder Schule befindet, sind dem Elternteil zuzuordnen, dem die Betreuung nach dem Betreuungskonzept obliegt. Ferner sind Urlaubsaufenthalte bei dem anderen (barunterhaltspflichtigen) Elternteil während der (Schul-)Ferien in die Ermittlung der Betreuungsanteile einzubeziehen. Solche Aufenthalte sind als Bestandteil eines von den Eltern praktizierten [X.] üblich und können in einer Gesamtbetrachtung zur Entlastung des [X.] Elternteils beitragen (a. A. [X.], Urteil vom 14. Januar 2021 - 3 A 1251/19 - juris Rn. 23). Anders verhält es sich hingegen mit vom Betreuungskonzept nicht erfassten singulären Betreuungssituationen, wenn etwa der andere Elternteil die Kindesbetreuung für einen begrenzten [X.]raum außerplanmäßig übernimmt, weil der hauptbetreuende Elternteil vorübergehend ausfällt (etwa wegen eines stationären Krankenhausaufenthalts oder aus beruflichen Gründen). Eine solche Betreuungsübernahme durch den anderen Elternteil gibt ungeachtet ihrer punktuellen Entlastungswirkung einem [X.], das durch die über einen längeren [X.]raum bestehenden Verhältnisse gekennzeichnet ist, kein anderes Gepräge.

2. Der [X.] kann nicht in der Sache selbst entscheiden. Eine Zurückweisung der Revision gemäß § 144 Abs. 4 VwGO wegen [X.] der angegriffenen Entscheidung kommt ebenso wenig in Betracht wie umgekehrt ein Zusprechen der beantragten [X.]en. Das Oberverwaltungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt ausgehend - keine Feststellungen zu den nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.] maßgeblichen zeitlichen Betreuungsanteilen der Klägerin und des [X.] unter Einbeziehung eines Zwölfmonatszeitraums einschließlich der Ferienzeiten getroffen, auf den hier wegen des zeitlich unbefristeten Antrags auf [X.]en abzustellen ist. Ferner hat es nicht festgestellt, ob und in welchem Umfang der Kindesvater im streitbefangenen [X.]raum Februar bis April 2020 Unterhaltszahlungen erbracht hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 [X.]).

3. Die Sache ist unter Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO), um es diesem zu ermöglichen, die unterbliebenen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Würdigungen nachzuholen.

Der [X.] weist für den Fall, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch im (bis zur Entscheidung über den Widerspruch im April 2020 reichenden) streitgegenständlichen [X.]raum ganz oder teilweise bestehen sollte, vorsorglich darauf hin, dass der [X.] in diesem Fall noch über [X.]en ab Mai 2020 zu entscheiden haben dürfte. Dies ergibt sich zunächst im Wege der Auslegung des von der Klägerin gegenüber der Behörde zeitlich unbeschränkt gestellten Antrags auf Gewährung von [X.]en. Ein solcher Antrag erfasst bei verständiger, am [X.] (§§ 133, 157 BGB) orientierter Auslegung regelmäßig und so auch hier nicht nur das Begehren, Leistungen bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides zu gewähren, sondern auch für den sich daran anschließenden [X.]raum, wenn die Ablehnungsentscheidung der Behörde angegriffen wird und sich als rechtswidrig erweist. Dass sich der auf den weiteren [X.]raum erstreckende Antrag nicht durch eine Ablehnungsentscheidung für den vorangegangenen [X.]raum erledigen, sondern insoweit aufrechterhalten bleiben soll, ist aus dem Umstand zu folgern, dass der Betroffene - hier die Klägerin - uneingeschränkt Rechtsbehelfe gegen die Ablehnungsentscheidung einlegt. Hat die Behörde also den Antrag für die [X.] bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides zu Unrecht abgelehnt und erzielt der Antragsteller in einem nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Leistungsbewilligung (ganz oder teilweise) mit der Behörde eine zusprechende Verständigung oder obsiegt rechtskräftig, so hat sich dadurch sein zeitlich unbeschränkt gestellter (ursprünglicher) Antrag nicht für den Folgezeitraum nach Erlass des Widerspruchsbescheides erledigt, sondern ist insoweit - ohne dass es einer weiteren gesonderten Antragstellung bedürfte - noch zu bescheiden. Für dieses Verständnis spricht auch der in § 2 Abs. 2 Halbs. 2 [X.] formulierte sowie der Vorschrift des § 28 SGB X zugrundeliegende Rechtsgedanke, eine möglichst weitgehende Verwirklichung [X.] Rechte sicherzustellen. Die Behörde kann bei der Entscheidung über diesen Antrag - wie auch sonst - den [X.]raum einer Bewilligung festlegen und so (befristet oder unbefristet) über längere [X.]räume entscheiden. Wirken sich demgegenüber erst nach der letzten Behördenentscheidung eintretende Umstände anspruchsbegründend aus, ist regelmäßig ein neuer Antrag erforderlich.

4. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Meta

5 C 9/22

12.12.2023

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 4. Juli 2022, Az: 12 A 3583/20, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.12.2023, Az. 5 C 9/22 (REWIS RS 2023, 10264)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 10264

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 599/13

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