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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI [X.]
Verkündet am:
26. Juni 2012
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
ZPO § 184 Abs. 1 Satz 1
a)
Wird eine Vors[X.]hrift über das Verfahren bei Zustellungen verletzt, ist die Zu-stellung nur dann unwirksam, wenn der Zwe[X.]k der verletzten [X.] dies erfordert.
b)
Bei der Anordnung an die im Ausland ansässige [X.] dur[X.]h den [X.] des zuständigen Spru[X.]hkörpers, einen Zustellungsbevollmä[X.]htigten im Inland zu benennen, ist dies grundsätzli[X.]h ni[X.]ht der Fall.
[X.], Urteil vom 26. Juni 2012 -
VI [X.] -
[X.]
[X.]
-
2
-
Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 26. Juni 2012 dur[X.]h den Vorsitzenden [X.], die [X.] Zoll und [X.], die [X.]in [X.] und den [X.] Stöhr
für Re[X.]ht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18.
Zivilsenats des Oberlan-desgeri[X.]hts [X.] vom 19.
Juli
2011 wird auf Kosten der Beklagten zurü[X.]kgewiesen.
Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand:
Die Kläger verlangen von der Beklagten S[X.]hadensersatz wegen einer Kapitalanlage.
Sie haben in der Klages[X.]hrift vom 29. Mai 2009 die Beklagte auf Zahlung von 6.902,44
in Anspru[X.]h genommen. In der Verfügung vom 2.
September 2009 hat der Vorsitzende der mit der Sa[X.]he befassten Zivilkammer des Land-geri[X.]hts mit entspre[X.]hender Belehrung angeordnet, dass die Beklagte innerhalb von zwei Wo[X.]hen gemäß §
184 Abs.
1 Satz
1 ZPO einen Zustellungsbevoll-mä[X.]htigten zu benennen habe. Diese Verfügung und die Klages[X.]hrift sind der Beklagten am 8.
Januar 2010 na[X.]h Maßgabe des [X.] über die Zustellung geri[X.]htli[X.]her und außergeri[X.]htli[X.]her S[X.]hriftstü[X.]ke im [X.] in Zivil-
und Handelssa[X.]hen vom 15.
November 1965 ([X.] 1977 II S.
1452, 1453; im Folgenden [X.]) zugestellt worden. Mit S[X.]hriftsatz vom 1
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26.
Februar 2010 haben die Kläger ihren Klageantrag dahingehend geändert, dass sie nunmehr die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 24.703,07
zuzügli[X.]h Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe näher bezei[X.]hneter [X.] beantragen. Der S[X.]hriftsatz ist der Beklagten formlos übersandt [X.]. Mit Bes[X.]hluss vom 29.
April 2010 hat die Kammer den Re[X.]htsstreit auf den Einzelri[X.]hter
übertragen. Im Termin zur mündli[X.]hen Verhandlung vom 16.
September 2010, zu dem die Beklagte unter Aufgabe der Ladung zur Post geladen worden aber ni[X.]ht ers[X.]hienen ist, haben die Kläger ihre Klage bis auf 11.216,47
e Beklagte dur[X.]h [X.] antragsgemäß verurteilt und die Einspru[X.]hsfrist auf drei Wo[X.]hen festgesetzt. Das Urteil ist ausweisli[X.]h des Vermerks der Urkundsbeamtin am 7.
Oktober 2010 unter der Ans[X.]hrift der Beklagten zur Post aufgegeben worden. Auf Antrag der Kläger ist das Versäumnisurteil der Beklagten am 10.
Februar 2011 förmli[X.]h na[X.]h dem [X.] zugestellt worden. Am 18.
Februar 2011 hat die Beklagte Einspru[X.]h gegen das Versäumnisurteil eingelegt. Mit Urteil vom 16.
März 2011 hat das [X.] den Einspru[X.]h als unzulässig verworfen. Die dagegen geri[X.]htete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgeri[X.]ht [X.]. Mit der vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte, das Berufungsurteil und das Urteil des [X.]s vom 16.
März 2011 aufzuheben und den Re[X.]htsstreit an das [X.] zurü[X.]kzuverweisen.
Ents[X.]heidungsgründe:
I.
Das Berufungsgeri[X.]ht hat ausgeführt, das [X.] habe den [X.] gegen das Versäumnisurteil zu Re[X.]ht gemäß §
341 Abs.
1 Satz
2 ZPO als unzulässig verworfen, weil er ni[X.]ht re[X.]htzeitig eingelegt worden sei.
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Na[X.]h §
184 Abs.
2 Satz
1 ZPO gelte das Versäumnisurteil zwei Wo[X.]hen na[X.]h der am 7.
Oktober 2010 erfolgten Aufgabe zur Post als zugestellt, mithin am 21.
Oktober 2010. Daher sei die auf drei Wo[X.]hen festgesetzte Einspru[X.]hs-frist bereits im November 2010 abgelaufen. Die Regelungen in §
184 ZPO seien weder verfassungswidrig no[X.]h verletze ihre Anwendung das [X.]. Sowohl die Klages[X.]hrift als au[X.]h die vom Vorsitzenden getroffene Anordnung zur Benen-nung
eines Zustellungsbevollmä[X.]htigten na[X.]h §
184 Abs.
1 Satz
1 ZPO seien ordnungsgemäß zugestellt worden. Die Vors[X.]hrift verlange ni[X.]ht zwingend ei-nen Geri[X.]htsbes[X.]hluss, vielmehr genüge die Anordnung des Vorsitzenden. Das [X.] vom 25.
Juni 2001 ([X.]
I S.
1206), dur[X.]h das §
184 ZPO an die Stelle des §
174 Abs.
1 ZPO a.F. getreten sei, habe ledigli[X.]h die in §
20 Nr.
7 RPflG vorgesehene Zuständigkeitsübertragung auf den Re[X.]htspfle-ger aufgehoben; ein Wille des Gesetzgebers, den gesamten Spru[X.]hkörper mit der Ents[X.]heidung zu befassen, lasse die Gesetzesbegründung hingegen ni[X.]ht erkennen. Da der Vorsitzende au[X.]h sonst Zustellungen alleine anordne, sei ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, warum gerade in Fällen des §
184 Abs.
1 Satz
1 ZPO der Spru[X.]hkörper ents[X.]heiden
müsse. Zwar möge
die getroffene Anordnung [X.] fehlerhaft sein, weil sie keine Begründung, die eine Ermessensausübung erkennen lasse, enthalte. Der Fehler wiege aber ni[X.]ht so s[X.]hwer, dass er die Anordnung ni[X.]htig ma[X.]he.
Aus der Verfügung der Ges[X.]häftsstelle vom 6.
Oktober 2010, dem [X.] vom 7.
Oktober 2010 und der auf Veranlassung des Berufungsgeri[X.]hts na[X.]hgeholten s[X.]hriftli[X.]hen Bestätigung der Urkundsbe-amtin ergebe si[X.]h, dass eine Ausfertigung des Versäumnisurteils zwe[X.]ks Über-sendung an die Beklagte am 7.
Oktober 2010 zur Post aufgegeben worden sei. Der unter dem Datum des 7.
Oktober 2010 na[X.]hgeholte Vermerk na[X.]h §
184 Abs.
2 Satz
4 ZPO erfülle das Beurkundungserfordernis. Der von der Beklagten zutreffend gerügte Mangel sei dur[X.]h die Na[X.]hholung der Beurkundung in zuläs-4
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siger Weise geheilt worden. Dass die Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle den Vermerk unter dem Datum der Aufgabe zur Post aufgenommen habe, obwohl dieser erst na[X.]h Einlegung der Berufung auf Veranlassung des Berufungsge-ri[X.]hts erfolgt sei, ma[X.]he die Beurkundung ni[X.]ht unwirksam. Der [X.] müsse au[X.]h ni[X.]ht das S[X.]hriftstü[X.]k an das zuständige Postunternehmen selbst übergeben. Er dürfe si[X.]h angesi[X.]hts des Massenges[X.]häfts der Zustellung dur[X.]h Aufgabe zur Post auf
die Erklärung des zuständigen Justizwa[X.]htmeisters über die Übergabe zur Post in Form eines Aktenvermerks genauso verlassen wie auf eigene Wahrnehmungen.
Die auf Antrag der Kläger erfolgte no[X.]hmalige Zustellung des [X.] am 10.
Februar 2011 habe die bereits verstri[X.]hene Einspru[X.]hsfrist ni[X.]ht erneut in Lauf setzen können. Dur[X.]h eine wiederholte Zustellung könne ein bereits re[X.]htskräftiges Urteil seine formelle Re[X.]htskraft ni[X.]ht verlieren. [X.] ändere die Re[X.]htsmittelbelehrung ni[X.]hts, mit der das Versäumnisurteil au[X.]h bei seiner erneuten Zustellung versehen gewesen sei. Die von einer sol[X.]her-maßen unzutreffenden Re[X.]htsbehelfsbelehrung eventuell betroffenen Re[X.]hte der Verurteilten könnten dur[X.]h Anwendung der Bestimmungen über die [X.] in den vorigen Stand ausrei[X.]hend gewahrt werden. Eine Wieder-einsetzung in den vorigen Stand komme hier ni[X.]ht in Betra[X.]ht, weil bei der [X.] des Vers[X.]huldens zu berü[X.]ksi[X.]htigen sei, dass die Beklagte aufgrund der Zustellung der Klages[X.]hrift und der Anordnung zur Benennung eines Zustel-lungsbevollmä[X.]htigten von zukünftig bevorstehenden Zustellungen Kenntnis gehabt habe.
Der unzulässige Einspru[X.]h na[X.]h §
341 Abs.
1 Satz
2 ZPO sei ohne Sa[X.]hprüfung und ohne Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandekommens des mit dem Einspru[X.]h angefo[X.]htenen Versäumnisurteils zu verwerfen. Auf die von 6
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6
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der Beklagten erhobene Rüge der fehlenden internationalen Zuständigkeit komme es ni[X.]ht weiter an.
II.
Diese Ausführungen halten revisionsre[X.]htli[X.]her Überprüfung stand.
1. Die Revision kann ni[X.]ht mehr damit gehört werden, dass der die Klage erweiternde S[X.]hriftsatz vom 26.
Februar 2010 und die Ladung zum Termin am 16.
September 2010 der Beklagten ni[X.]ht wirksam zugestellt worden seien und deshalb das Versäumnisurteil ni[X.]ht habe ergehen dürfen. Selbst wenn dies der Fall wäre, hatte das [X.] auf den Einspru[X.]h der Beklagten gegen das Versäumnisurteil gemäß §
341 Abs.
1 Satz
1 ZPO zunä[X.]hst nur zu prüfen, ob der Einspru[X.]h an si[X.]h statthaft und in der ordnungsgemäßen Form und Frist eingelegt worden ist. Da die Beklagte die Einspru[X.]hsfrist ni[X.]ht gewahrt hat, musste der Einspru[X.]h gemäß §
341 Abs.
1 Satz
2 ZPO ohne Sa[X.]hprüfung und ohne Rü[X.]ksi[X.]ht auf das ordnungsgemäße Zustandekommen des [X.] verworfen werden ([X.], Bes[X.]hluss vom 5.
März 2007 -
II
ZB
4/06, NJW-RR 2007, 1363 Rn.
9
ff.; [X.]/Pukall, ZPO, 4.
Aufl., §
341 Rn.
1). Die von der Beklagten gerügten Verstöße gegen §
335 Abs.
1 Nr.
2 und Nr.
3 ZPO hat das Berufungsgeri[X.]ht mithin zu Re[X.]ht, weil ni[X.]ht mehr erhebli[X.]h, ni[X.]ht weiter geprüft.
Entgegen der Auffassung der Revision s[X.]hmälert der bes[X.]hränkte [X.] ni[X.]ht den Anspru[X.]h der Beklagten auf re[X.]htli[X.]hes Gehör und auf wirkungsvollen Re[X.]htss[X.]hutz in re[X.]htswidriger Weise (vgl. zur Einspru[X.]hsfrist in Verfahren vor dem [X.], Bes[X.]hluss vom 15.
Januar 1974
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2
BvL 9/73, [X.] 36, 298, 301
ff.). Er beruht auf dem die re[X.]htli[X.]he Aus-gestaltung des [X.] prägenden Gedanken, im Interesse der 8
9
10
-
7
-
Prozessbes[X.]hleunigung eine -
au[X.]h dur[X.]h ein fehlerhaftes
-
Versäumnisurteil gewarnte [X.] zu besonders sorgfältiger Prozessführung anzuhalten. Der [X.] auf re[X.]htli[X.]hes Gehör der [X.], gegen die ein Versäumnisurteil ergan-gen ist, ist im Interesse an einem zügigen Verfahrensfortgang auf den fristge-bundenen Einspru[X.]h bes[X.]hränkt. Wegen der Verletzung der prozessualen [X.] sind der säumigen [X.] die Re[X.]htsna[X.]hteile dur[X.]h ein vor-läufig vollstre[X.]kbares Versäumnisurteil zuzumuten (vgl. [X.]/Pukall, ZPO, 4.
Aufl., vor §
330 Rn.
1). Sie unterliegt im Einspru[X.]hsverfahren einer vers[X.]härf-ten Prozessförderungspfli[X.]ht (vgl. [X.] in [X.], ZPO, 22.
Aufl., §
340 Rn.
6). Der fristgemäße Einspru[X.]h genügt dem Anspru[X.]h auf re[X.]htli[X.]hes Gehör des Säumigen, denn er versetzt den Prozess in die Lage, in der er si[X.]h vor [X.] der Säumnis befand (§
342 ZPO).
Die mit dem Einspru[X.]hsverfahren verbundenen allgemeinen Ers[X.]hwer-nisse für die Inanspru[X.]hnahme des re[X.]htli[X.]hen Gehörs, die si[X.]h aus der Einhal-tung der Einspru[X.]hsfrist ergeben, treffen die im Ausland ansässige [X.] -
wie die Beklagte
-
grundsätzli[X.]h ni[X.]ht s[X.]härfer als die im Inland ansässige [X.]. Au[X.]h die inländis[X.]he [X.] ist an die Einspru[X.]hsfrist gebunden und kann bei [X.] des Einspru[X.]hs ni[X.]ht mehr geltend ma[X.]hen, ihr sei ein
die Klage erweiternder S[X.]hriftsatz oder die Ladung zur mündli[X.]hen Verhandlung ni[X.]ht oder ni[X.]ht ordnungsgemäß zugestellt worden. Ist -
wie hier
-
die Klages[X.]hrift als das verfahrenseinleitende S[X.]hriftstü[X.]k der beklagten [X.] ordnungsgemäß zugestellt und die in §
184 Abs.
2 Satz
3 ZPO vorgesehene Belehrung erteilt worden, erfordert die Situation der im Ausland ansässigen Beklagten keinen weitergehenden Re[X.]htss[X.]hutz. Das mit der Zustellung des verfahrenseinleiten-den S[X.]hriftstü[X.]ks entstehende Prozessre[X.]htsverhältnis begründet eine [X.] au[X.]h des Prozessgegners, die es im Interesse der kla-genden [X.] an einem effektiven Re[X.]htss[X.]hutz re[X.]htfertigt, der im Ausland ansässigen [X.] aufzuerlegen, eine inländis[X.]he Zustellungsmögli[X.]hkeit zu 11
-
8
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s[X.]haffen. Die Wirksamkeit der Verpfli[X.]htung, einen Zustellungsbevollmä[X.]htigten zu benennen, hängt von der wirksamen Zustellung des das Verfahren einleiten-den S[X.]hriftstü[X.]ks ab (vgl. Senatsurteil vom 10. November 1998 -
VI
ZR 243/97, [X.], 510, 511; [X.], Urteil vom 26.
September 2011 -
5
[X.], juris Rn.
31; [X.]/[X.], ZPO, 29.
Aufl., §
183 Rn.
81). Im Interesse eines effektiven Re[X.]htss[X.]hutzes wird dur[X.]h eine Inlandszustellung dur[X.]h [X.] zur Post der Verfahrensverzögerung infolge den Verfahrensgang hem-mender Zustellungen im Ausland entgegengesteuert. Aufgrund des Hinweises auf die Folgen der Ni[X.]htbenennung eines Zustellungsbevollmä[X.]htigten ist der Adressat, dem S[X.]hriftstü[X.]ke gemäß §
184 Abs.
1 Satz
2 ZPO dur[X.]h Aufgabe zur Post zugestellt werden, hinrei[X.]hend über die re[X.]htli[X.]hen Folgen unterri[X.]htet. Bei einem verspäteten Einspru[X.]h bedarf es dana[X.]h au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]hti-gung des Anspru[X.]hs der im Ausland ansässigen [X.] auf ein faires
Verfahren und auf
re[X.]htli[X.]hes
Gehör
keines über §
341 Abs.
1 ZPO hinausgehenden [X.]s.
Dem gemäß §
184 Abs.
2 Satz 3 ZPO belehrten Adressaten im Ausland bleibt es unbenommen, mit Hilfe des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einer unvers[X.]huldeten Versäumnis der Einspru[X.]hsfrist, seine Re[X.]hte zu wahren.
Die Mögli[X.]hkeit der Zustellung dur[X.]h Aufgabe zur Post gemäß §
184 Abs.
1 Satz 2 ZPO ist grundsätzli[X.]h für alle der Klageerhebung na[X.]hfolgenden Zustellungen, au[X.]h für die Klage erweiternde S[X.]hriftsätze, anwendbar (vgl. [X.], Internationales Zivilprozessre[X.]ht, 6.
Aufl., Rn.
2077; anderer Ansi[X.]ht [X.] in [X.]/S[X.]hütze ZPO, 3.
Aufl., §
184 Rn.
41). Eine
Ausnahme von der
Zustellung dur[X.]h Aufgabe zur Post für
die Klage erweiternde
S[X.]hriftsätze ist im Interesse der beklagten [X.] ni[X.]ht erforderli[X.]h.
Der Anspru[X.]h auf re[X.]htli[X.]hes Gehör verlangt zwar, dass der Adressat einer Zustellung die mit dem Verzi[X.]ht auf Benennung eines Zustellungsbevollmä[X.]htigten verbundenen konkreten Ri-siken eins[X.]hätzen können muss. Dies ist aber aufgrund der [X.]
-
9
-
keit
ohne Begründungspfli[X.]ht gegen ein Urteil wegen Säumnis gemäß §
338 ZPO gewährleistet. Gegen die s[X.]huldlose Versäumnis der Einspru[X.]hsfrist (§
339 ZPO) kann die im Ausland ansässige [X.] die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§
233
ff. ZPO)
beantragen
und si[X.]h auf diese Weise in [X.] Weise re[X.]htli[X.]hes Gehör vers[X.]haffen.
2. Die Regelung des §
184 Abs.
1 Satz
2 ZPO, die eine Zustellung dur[X.]h Aufgabe zur Post unter der Ans[X.]hrift des außerhalb des [X.] und außerhalb
des Anwendungsberei[X.]hs der Verordnung ([X.]) Nr.
1393/2007 des [X.] und des Rates vom 13.
November 2007 über die Zu-stellung geri[X.]htli[X.]her und außergeri[X.]htli[X.]her S[X.]hriftstü[X.]ke in Zivil-
oder Han-delssa[X.]hen in den Mitgliedst[X.]ten ("Zustellung von S[X.]hriftstü[X.]ken") und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr.
1348/2000 ([X.]. 2007 L 327, S.
79; im Folgenden: [X.]) ansässigen [X.]en erlaubt, ist weder ver-fassungswidrig no[X.]h verstößt sie gegen Art.
6 Abs.
1 EMRK no[X.]h ist sie dur[X.]h völkerre[X.]htli[X.]he Vereinbarungen ausges[X.]hlossen.
a) Die Beklagte ist in der [X.] und damit im Ausland außerhalb des Anwendungsberei[X.]hs der [X.] (Art.
1 Abs.
1 Satz
1 [X.]) ansässig. [X.] ist die in §
184 Abs.
1 Satz
2 ZPO vorgesehene Zustellung dur[X.]h
Aufgabe zur Post ni[X.]ht dur[X.]h die vorrangigen Regelungen der [X.] (vgl. §
183 Abs.
5 Satz
1 ZPO) ausges[X.]hlossen (vgl. [X.], Urteil vom 2.
Februar 2011 -
VIII
ZR 190/10, [X.]Z 188, 164 Rn.
17
ff. mit zustimmender Anmerkung [X.]/[X.], [X.] 2011, 441
ff.; a.A. [X.]/[X.], ZPO, 29.
Aufl., §
183 Rn.
79a).
b) Die Regelung des §
184 Abs.
1 Satz
2 ZPO zur
Zustellung dur[X.]h [X.] zur Post ist ni[X.]ht verfassungswidrig (vgl. zu §§
174, 175 ZPO a.F. wona[X.]h es ni[X.]ht einmal einer Belehrung über die Folgen der Unterlassung der Bestel-lung eines Zustellungsbevollmä[X.]htigten bedurfte: Senatsurteil vom 13
14
15
-
10
-
10.
November 1998 -
VI
ZR 243/97, [X.], 510, 513 und [X.], [X.] vom 19.
Februar 1997 -
1
BvR 1353/95, NJW 1997, 1772). Die Rege-lung in §
184 Abs.
1 Satz
2 ZPO verletzt weder den Anspru[X.]h der ausländi-s[X.]hen [X.] auf re[X.]htli[X.]hes Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG) no[X.]h ihr Re[X.]ht auf ein faires Verfahren (Art.
2 Abs.
1 GG in Verbindung mit dem Re[X.]htsst[X.]tsprinzip, Art.
20 Abs.
3 GG). Den bere[X.]htigten Interessen beider [X.]en eines [X.] auf effektiven Re[X.]htss[X.]hutz wird im Einzelfall hinrei[X.]hend dadur[X.]h Re[X.]h-nung getragen, dass die Zustellung dur[X.]h Aufgabe zur Post ni[X.]ht obligatoris[X.]h, sondern aufgrund einer im pfli[X.]htgemäßen
Ermessen des Geri[X.]hts stehenden Anordnung erfolgt. Die na[X.]h §
184 Abs.
2 Satz
3 ZPO bestehende Pfli[X.]ht, über die [X.] zu belehren, stellt außerdem si[X.]her, dass die im Ausland ansässige [X.] si[X.]h der ihr drohenden Re[X.]htsna[X.]hteile bewusst wird und [X.] dem Hinweis folgend dur[X.]h Benennung eines Zustellungsbevollmä[X.]htigten vermeiden kann.
[X.]) Au[X.]h Art.
6 Abs.
1 EMRK gewährt der Beklagten keine weitergehende Re[X.]htsposition. Die Europäis[X.]he Kommission für Mens[X.]henre[X.]hte hat es für Ausländer als zumutbar era[X.]htet, Anstrengungen zu unternehmen, um si[X.]h über den Inhalt ihnen zugestellter amtli[X.]her S[X.]hriftstü[X.]ke Gewissheit zu ver-s[X.]haffen. Dementspre[X.]hend muss ein im Ausland lebender Re[X.]htsmittelführer selbst für die Einhaltung der Einlegungs-
und Begründungsfristen sorgen. Ganz allgemein gilt, dass die prozessre[X.]htli[X.]he Ausgestaltung des [X.] weitgehend den einzelnen Vertragsst[X.]ten überlassen bleibt. Hierbei bestehen weite Gestaltungsspielräume (vgl. Senatsurteil vom 10.
November 1998 -
VI
ZR 243/97, [X.], 510, 513
f. [X.]). Allerdings sind au[X.]h sogenannte verste[X.]kte Diskriminierungen verboten, nämli[X.]h Rege-lungen, die die bena[X.]hteiligende Re[X.]htswirkung zwar ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h an die Ausländereigens[X.]haft anknüpfen, deren Voraussetzungen jedo[X.]h typis[X.]her-weise nur bei Ausländern gegeben sind. Eine offene oder verste[X.]kte [X.]
-
11
-
nierung enthält §
184 Abs.
1 Satz 2 ZPO ni[X.]ht. Das s[X.]heidet zum einen s[X.]hon deshalb aus, weil die Obliegenheit zur Benennung von Zustellungsbevollmä[X.]h-tigten unter den Voraussetzungen
von §
184 Abs.
1 ZPO au[X.]h Inländer trifft (siehe au[X.]h [X.], [X.] 1990, 90, 93). Abgesehen davon kann nur dann eine Diskriminierung vorliegen, wenn die vorgenommene Differenzierung ni[X.]ht sa[X.]h-li[X.]hen Unters[X.]hieden des zu regelnden Sa[X.]hverhalts Re[X.]hnung trägt ([X.], Urteil vom 10.
Februar 1994 -
Rs. C -
398/92, NJW 1994, 1271 f.). Denn Art.
6 Abs.
1 EMRK ist eine Ausprägung des Glei[X.]hheitssatzes, wona[X.]h Glei[X.]hes glei[X.]h, Unglei[X.]hes seiner Eigenart na[X.]h vers[X.]hieden zu behandeln ist. Die in §
184 Abs.
1 Satz 1 ZPO vorgesehene Anknüpfung der Pfli[X.]ht zur Benennung eines Zustellungsbevollmä[X.]htigten an den Umstand, dass die [X.] ni[X.]ht im Inland wohnt, trägt einem sa[X.]hli[X.]hen Unters[X.]hied Re[X.]hnung. Dieser besteht in der Gefahr der ständigen Verzögerung eines Verfahrens, an dem eine im [X.] ansässige
[X.] beteiligt ist, wenn für jede geri[X.]htli[X.]he Zustellung im [X.] des Verfahrens der gegenüber dem innerst[X.]tli[X.]hen Zustellungsverfahren umständli[X.]he und langwierige Weg der internationalen Re[X.]htshilfe bes[X.]hritten werden muss (vgl. [X.], Bes[X.]hluss
vom 3.
Februar 1999 -
VIII
ZB 35/98, NJW 1999, 1871, 1872).
d) Die Zustellung gemäß §
184 Abs.
1 Satz
2 ZPO verstößt au[X.]h ni[X.]ht gegen völkerre[X.]htli[X.]he Vereinbarungen, die mit der [X.] hinsi[X.]htli[X.]h der Zu-stellung von S[X.]hriftstü[X.]ken bestehen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 28.
April 2011 -
5
U 26/11, Be[X.]kRS 2011, 26882; [X.], Urteile vom 10.
August 2011 -
I-8
U 3/11, juris Rn.
20
ff. und -
8
U 31/11, NJW-RR 2012, 62, 63). Die Zustellung dur[X.]h Aufgabe zur Post ist keine Auslandszustellung, son-dern eine fingierte Form der Zustellung im Inland (vgl. Senatsurteil vom 10.
November 1998 -
VI
ZR 243/97, [X.], 510, 511; Senatsbes[X.]hluss vom 13.
November 2001 -
VI
ZB 9/01, [X.], 345, 346; [X.], Urteil vom 2.
Februar 2011 -
VIII
ZR 190/10, [X.]Z 188, 164 Rn.
10; [X.], Urteil 17
-
12
-
vom 26.
September 2011 -
5 [X.], juris Rn.
55; [X.], [X.] 2006, 235, 236; a.A. [X.] in Hanni[X.]h/[X.], [X.] 2002, §
184 Rn.
2). Das [X.] steht der Anwendbarkeit des §
184 ZPO dana[X.]h s[X.]hon [X.] ni[X.]ht entgegen, weil dort nur die Modalitäten einer Auslandszustellung ge-regelt sind (vgl. Art.
1 Abs.
1 [X.]), ni[X.]ht aber die Frage, ob überhaupt eine förmli[X.]he Zustellung im Ausland vorzunehmen ist. Letzteres ist vielmehr dur[X.]h das nationale Re[X.]ht autonom zu beantworten (vgl. Senatsurteil vom 10.
November 1998 -
VI
ZR 243/97, [X.], 510, 511).
3. Zutreffend hat das Berufungsgeri[X.]ht die Anordnung, einen Zustel-lungsbevollmä[X.]htigten zu benennen,
dur[X.]h den Vorsitzenden der zuständigen Zivilkammer des [X.]s für wirksam era[X.]htet. Dass die Anordnung na[X.]h §
184 Abs.
1 Satz
1 ZPO vom Vorsitzenden alleine und ni[X.]ht vom entspre[X.]hen-den Spru[X.]hkörper getroffen worden ist, berührt jedenfalls ni[X.]ht deren [X.].
a) Die
Frage der Kompetenz für die Anordnung ist in Re[X.]htspre[X.]hung und Literatur umstritten. Einigkeit besteht zunä[X.]hst insoweit, dass in originären Einzelri[X.]htersa[X.]hen (§
348 Abs.
1 Satz
1 ZPO) die Anordnung na[X.]h §
184 Abs.
1 Satz
1 ZPO der Einzelri[X.]hter trifft, der als Prozessgeri[X.]ht vollständig an die Stelle des Kollegiums tritt (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 28.
April 2011 -
5
U 26/11, Be[X.]kRS 2011, 26882; [X.], Urteil vom 10.
August 2011 -
8
U 31/11, NJW-RR 2012, 62, 64). Ist für den Re[X.]htsstreit ein Kollegialgeri[X.]ht zuständig, sieht eine Auffassung die Anordnung dur[X.]h den für Verfahren und Ents[X.]heidung zuständigen Spru[X.]hkörper als Wirksamkeitsvoraussetzung an (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 16.
März 2009 -
14
W 27/09, NJW-RR 2010, 285; Baumba[X.]h/Lauterba[X.]h/[X.]/[X.], ZPO, 70.
Aufl., §
184 Rn.
8; [X.]/Ei[X.]hele, ZPO, 4.
Aufl., §
184 Rn.
2; [X.], ZPO, 9. Aufl., § 184 Rn. 1; [X.]/Stöber, ZPO, 29.
Aufl., §
184 Rn.
3). Die Gegenauf-18
19
-
13
-
fassung hält au[X.]h dann den Vorsitzenden für zuständig (Hüßtege in [X.], ZPO, 32.
Aufl., §
184 Rn.
3; Mün[X.]hKommZPO/[X.], 3.
Aufl., §
184 Rn.
7; [X.] in [X.]/S[X.]hütze, 3.
Aufl., §
184 Rn.
43; [X.] in [X.], ZPO, 22.
Aufl., §
184 Rn.
5; Kessen in Prütting/Gehrlein, ZPO, 3.
Aufl., §
184 Rn.
2), zumindest sei die von ihm allein getroffene Anordnung wirksam ([X.], Urteil vom 16.
Dezember 2010 -
18
U 55/10, [X.], 1068, 1069). Die zuletzt genannte Auffassung trifft zu.
[X.]) Zwar erfolgt na[X.]h dem Wortlaut des §
183 Abs.
1 Satz
2 ZPO die Auslandszustellung auf Ersu[X.]hen des "Vorsitzenden des Prozessgeri[X.]hts", wo-hingegen §
184 Abs.
1 Satz
1 ZPO die Anordnung, einen Zustellungsbevoll-mä[X.]htigten zu benennen, dem "Geri[X.]ht" überträgt. Hieraus folgt jedo[X.]h no[X.]h ni[X.]ht zwingend, dass in letzterem Fall nur ein vom zuständigen Spru[X.]hkörper gefasster Bes[X.]hluss die Zustellung wirksam anordnet. Beide Regelungen ge-hen auf Vors[X.]hriften zurü[X.]k, die früher ni[X.]ht in einem unmittelbaren [X.] standen. So geht die Formulierung des geltenden §
183 Abs.
1 Satz
2 ZPO, wona[X.]h der "Vorsitzende des Prozessgeri[X.]hts" handelt, auf §
183 Abs.
1 Nr.
2 ZPO in der Fassung des [X.]es vom 25.
Juni 2001 zurü[X.]k. Die dortige Formulierung entspri[X.]ht inhaltli[X.]h §
199 ZPO in seiner bis zum Inkrafttreten des [X.]es geltenden Fassung (vgl. BT-Dru[X.]ks. 14/4554, S.
23). Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift erfolgte eine im Ausland zu be-wirkende Zustellung mittels Ersu[X.]hens der zuständigen Behörde des fremden St[X.]tes oder des in diesem St[X.]t residierenden Konsuls oder Gesandten des [X.]; dass der "Vorsitzende des Prozessgeri[X.]hts" das Ersu[X.]hen verfasst, war damals also no[X.]h ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h geregelt.
Was die Zuständigkeit des "Geri[X.]hts" in §
184 Abs.
1 Satz
1 ZPO für die Anordnung der Benennung eines
Zustellungsbevollmä[X.]htigten betrifft, orientier-te si[X.]h der Gesetzgeber an §
174 ZPO in der bis zum Inkrafttreten des Zustel-20
21
-
14
-
lungsreformgesetzes geltenden Fassung. In dieser Vors[X.]hrift, die weitgehend auf der Regelung des §
160 ZPO in der Fassung vom 30.
Januar 1877 ([X.]. 1877, S.
83) beruhte, war von einer Zuständigkeit des "Geri[X.]hts" die Rede. [X.] der Wortlaut des §
184 Abs.
1 Satz
1 ZPO, wona[X.]h das "Geri[X.]ht"
anordnen kann, dass die im Ausland ansässige [X.] einen Zustellungsbevollmä[X.]htigten zu benennen hat, steht mithin no[X.]h ni[X.]ht der Wirksamkeit der Anordnung des Vorsitzenden entgegen.
bb) Dass unter dem vom Gesetzeswortlaut vorgegebenen Begriff "Ge-ri[X.]ht" ni[X.]ht immer alle Mitglieder eines Spru[X.]hkörpers zu verstehen sind, son-dern au[X.]h eine Wahrnehmung der Aufgabe dur[X.]h den Vorsitzenden gemeint sein kann, ergibt si[X.]h aus den Regelungen zur Zuständigkeit der für die Vorbe-reitung der mündli[X.]hen Verhandlung zu treffenden Maßnahmen na[X.]h §
273 ZPO. Na[X.]h §
273 Abs.
1 ZPO veranlasst diese das "Geri[X.]ht". Aus §
273 Abs.
2 ZPO folgt aber, dass der "Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgeri[X.]hts" die Maßnahmen ergreift. Typis[X.]herweise ist der [X.] für die die mündli[X.]he Verhandlung vorbereitenden Maßnahmen zustän-dig. Dazu passt ni[X.]ht, dass die Anordnung,
einen Zustellungsbevollmä[X.]htigten zu benennen, die häufig
in die vorbereitende Phase des Prozesses fallen wird, auss[X.]hließli[X.]h in die funktionelle Zuständigkeit des Spru[X.]hkörpers fallen soll. Für eine auss[X.]hließli[X.]he Zuständigkeit des Kollegialgeri[X.]hts spri[X.]ht au[X.]h ni[X.]ht ents[X.]heidend, dass das Zustellungsre[X.]ht für bestimmte Aufgaben die Zustän-digkeitsverteilung zwis[X.]hen Vorsitzendem und Spru[X.]hkörper ausdrü[X.]kli[X.]h re-gelt. So weist §
168 Abs.
2 ZPO die Befugnis, einen Geri[X.]htsvollzieher oder eine andere Behörde mit einer Zustellung zu beauftragen, ausdrü[X.]kli[X.]h dem "Vorsitzenden des Prozessgeri[X.]hts oder einem von ihm bestimmten Mitglied" zu. Andere Normen regeln die funktionelle Zuständigkeit wiederum ni[X.]ht aus-drü[X.]kli[X.]h. Beispielsweise sieht §
166 Abs.
2 ZPO die Mögli[X.]hkeit vor, dass das "Geri[X.]ht"
die Zustellung sol[X.]her Dokumente anordnet, deren Zustellung ni[X.]ht 22
-
15
-
von Gesetzes wegen erforderli[X.]h ist. §
270 Satz
1 ZPO s[X.]hreibt die formlose Mitteilung von S[X.]hriftsätzen, die keine Sa[X.]hanträge enthalten, vor, wenn ni[X.]ht das "Geri[X.]ht"
die Zustellung anordnet. In den beiden letztgenannten Fällen ent-s[X.]heidet aber regelmäßig der Vorsitzende dur[X.]h eine Verfügung (vgl. [X.] in [X.], ZPO, 22.
Aufl., §
166 Rn.
4; [X.] in [X.]/S[X.]hütze, ZPO, 3.
Aufl., §
166 Rn.
52).
[X.][X.]) Der Gesetzgeber des am 1.
Juli 2002 in [X.] getretenen Zustellungs-reformgesetzes vom 25.
Juni 2001 ([X.]
I S.
1206) hat si[X.]h mit der hier in [X.] stehenden Frage der funktionellen Zuständigkeit des Vorsitzenden oder aller Mitglieder des Prozessgeri[X.]hts ni[X.]ht befasst. Er hat die in §
20 Nr.
7 RPflG a.F. vorgesehene Übertragung der Aufgabe auf den Re[X.]htspfleger gestri[X.]hen, weil die Anordnung zur Benennung eines Zustellungsbevollmä[X.]htigten (für im Inland ansässige [X.]en) entfallen sei,
und die Zuständigkeit des Geri[X.]hts für die -
bei im Ausland ansässigen [X.]en nunmehr im Ermessen stehende
-
Ent-s[X.]heidung, ob die Benennung eines Zustellungsbevollmä[X.]htigten angeordnet wird, begründet (vgl. BT-Dru[X.]ks. 14/4554, S.
27). Im Hinbli[X.]k auf das S[X.]hwei-gen der Gesetzesbegründung zur Frage der funktionellen Zuständigkeit spri[X.]ht viel dafür, dass si[X.]h der Gesetzgeber damit ni[X.]ht auseinandergesetzt hat, wer in funktioneller Hinsi[X.]ht anstelle des bisher zuständigen Re[X.]htspflegers die in §
184 Abs.
1 Satz 1 ZPO vorgesehene Anordnung treffen soll und ob dies au[X.]h dur[X.]h eine Verfügung ges[X.]hehen kann (vgl. [X.], Urteil vom 16.
Dezember 2010 -
18
U 55/10, [X.], 1068, 1069).
Na[X.]h den vorstehenden Ausführungen ist re[X.]htli[X.]h
ni[X.]ht zu beanstanden, dass die Anordnung, einen Zustellungsbevollmä[X.]htigten zu benennen, dur[X.]h den Vorsitzenden
getroffen worden ist. Im Übrigen wäre die Verletzung der funktionellen Zuständigkeit -
wie sie im Streitfall in Reden steht
-
kein so s[X.]hwerwiegender Fehler, dass dadur[X.]h die Zustellung der Klages[X.]hrift und die 23
24
-
16
-
Anordnung der Zustellung dur[X.]h Aufgabe zur Post gegenüber der Beklagten unwirksam würden.
dd) Zwar sind an die Einhaltung der Vors[X.]hriften über das Zustellungs-verfahren insbesondere im Hinbli[X.]k auf die von §
184 Abs.
2 Satz
1 ZPO aus-gelöste Fiktion und die Bedeutung, die der Zustellung für den Beginn der Re[X.]htsmittelfristen zukommt, strenge Anforderungen zu stellen (vgl. [X.] vom 10.
November 1998 -
VI
ZR 243/97, [X.], 510, 512; [X.], Urteil vom 8.
März 1979 -
IX
ZR 92/74, [X.]Z 73, 388, 390). Wird eine Vors[X.]hrift über das Verfahren bei Zustellungen verletzt, ist die Zustellung denno[X.]h nur dann unwirksam, wenn der Zwe[X.]k der verletzten Verfahrensvors[X.]hrift dies erfordert. Bei Verletzung der hier in Rede stehenden funktionellen Zuständigkeit innerhalb des Spru[X.]hkörpers ist dies ni[X.]ht der Fall.
Die Vors[X.]hriften über die Zustellung gewährleisten den Anspru[X.]h des [X.]en auf re[X.]htli[X.]hes Gehör, indem sie si[X.]herstellen, dass der Betroffene Kenntnis von dem zuzustellenden Dokument nehmen und seine Re[X.]htsverfolgung oder Re[X.]htsverteidigung darauf einri[X.]hten kann (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 11.
Juli 1984 -
1
BvR 1269/83, [X.] 67, 208, 211). Wird die Aufforderung, einen Zustellungsbevollmä[X.]htigten zu benennen, von einem [X.] ni[X.]ht zuständigen [X.] getroffen, wird dadur[X.]h die Mögli[X.]hkeit des [X.]en, von Dokumenten, die den Re[X.]htsstreit betreffen, Kenntnis zu erlangen und re[X.]htli[X.]hes Gehör in Anspru[X.]h zu nehmen, in keiner Weise ers[X.]hwert. Au[X.]h na[X.]h Anordnung dur[X.]h den Vorsitzenden des Geri[X.]hts erhält der [X.] das verfahrenseinleitende S[X.]hriftstü[X.]k, die [X.], einen Zustellungsbevollmä[X.]htigten zu benennen, und die Belehrung über die Mögli[X.]hkeit
der Zustellung dur[X.]h Aufgabe zur Post für den Fall, dass kein Zustellungsbevollmä[X.]htigter benannt wird. Er wird unabhängig davon, wer die Anordnung getroffen hat, jedenfalls über den Inhalt des Re[X.]htsstreits infor-25
26
-
17
-
miert. Ihm wird verdeutli[X.]ht, dass er dur[X.]h Bestellung eines Prozessbevoll-mä[X.]htigten oder dur[X.]h Benennung eines Zustellungsbevollmä[X.]htigten die Mög-li[X.]hkeit der Kenntnisnahme von weiteren den Re[X.]htsstreit betreffenden Doku-menten zuverlässig si[X.]herstellen soll und zur Wahrung seiner Re[X.]hte tätig wer-den muss. Die fehlende funktionelle Zuständigkeit des anordnenden [X.]s beeinträ[X.]htigt die prozessuale Re[X.]htsposition der im Ausland ansässigen [X.] mithin in keiner Weise. Sie berührt deshalb au[X.]h ni[X.]ht die Wirksamkeit der An-ordnung.
b) Die Anordnung ist au[X.]h ni[X.]ht deshalb unwirksam, weil sie ni[X.]ht mit Gründen versehen worden ist. Allein der Mangel der Begründung führt ni[X.]ht zur Ni[X.]htigkeit der Anordnung, weil diese unanfe[X.]htbar ist (Mün[X.]hKomm-ZPO/[X.], 3.
Aufl., §
184 Rn.
7; [X.] in [X.], ZPO, 22.
Aufl., §
184 Rn.
5). Aus dem zulässigen Fehlen einer Begründung kann ni[X.]ht s[X.]hon auf ei-nen Ermessensfehler ges[X.]hlossen werden.
4. Zutreffend hat das Berufungsgeri[X.]ht angenommen, dass das [X.] gemäß §
184 Abs.
2 Satz
1 ZPO als am 21.
Oktober 2010 zuge-stellt gilt.
Die für den Eintritt der [X.] erforderli[X.]he Aufgabe zur Post unter der Ans[X.]hrift der [X.] ist dur[X.]h den Zustellungsvermerk der Urkundsbe-amtin der Ges[X.]häftsstelle bewiesen. Der Zustellungsvermerk na[X.]h §
184 Abs.
2 Satz
4 ZPO, in dem die Zeit und die Ans[X.]hrift, unter der das S[X.]hriftstü[X.]k zur Post gegeben wurde, zu vermerken ist, ersetzt die [X.] gemäß §
182 ZPO ([X.], Bes[X.]hluss vom 13.
Juni 2001 -
V
ZB 20/01, [X.], 345). Ebenso wie die [X.] (vgl. BT-Dru[X.]ks. 14/4554, S.
15) ist der Vermerk aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Zustellung, sondern dient ledigli[X.]h deren Na[X.]hweis (vgl. [X.], Urteil vom 26.
September 2011 -
5
[X.], juris Rn.
54; [X.] in [X.]/S[X.]hütze, ZPO, 3.
Aufl., 27
28
29
-
18
-
§
184 Rn.
45; [X.] in [X.], ZPO, 22.
Aufl., §
184 Rn.
17; [X.]/Stöber, ZPO, 29.
Aufl., §
184 Rn.
9). Der [X.] muss das S[X.]hriftstü[X.]k ni[X.]ht selbst zur Post aufgeben; es rei[X.]ht aus, wenn er aufgrund einer Erklärung
des Justizwa[X.]htmeisters oder eines sonstigen Gehilfen, der das S[X.]hriftstü[X.]k zur Post aufgegeben hat, das Datum der Aufgabe und die Ans[X.]hrift des Empfän-gers des S[X.]hriftstü[X.]ks beurkundet (vgl. [X.], Urteil vom 15.
Januar 1953 -
IV
ZR 180/52, [X.]Z 8, 314, 315; [X.] in [X.]/S[X.]hütze, ZPO, 3.
Aufl., §
184 Rn.
47; [X.] in [X.], ZPO, 22.
Aufl., §
184 Rn.
18). Er darf den Vermerk na[X.]hträgli[X.]h anfertigen, sofern er die Verantwortung für die Ri[X.]htigkeit übernimmt. Unerhebli[X.]h ist, ob zwis[X.]henzeitli[X.]h ein Re[X.]htsmittel eingelegt [X.] ist, dessen Erfolg dur[X.]h den Vermerk berührt wird (vgl. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 14.
Oktober 1982 -
III
ZB 23/82, [X.], 60; vom 24.
Juli 2000 -
II
ZB 20/99, [X.], 1050; Mün[X.]hKommZPO/[X.], 3.
Aufl., §
184 Rn.
14; [X.]
in [X.]/S[X.]hütze, ZPO, 3. Aufl., §
184 Rn.
49; [X.] in [X.], ZPO, 22.
Aufl., §
184 Rn.
18; [X.]/Stöber, ZPO, 29.
Aufl., §
184 Rn.
12). Au[X.]h der Ablauf einer Fünf-Monatsfrist setzt der Na[X.]hholung entgegen der [X.] der Revision keine zeitli[X.]he Grenze (vgl. zu Unters[X.]hriftsna[X.]hholung des [X.]s:
[X.], Urteil vom 27. Januar 2006 -
V
ZR 243/04, [X.], 1861). Der Fall der Anfertigung eines Vermerks, für dessen Inhalt si[X.]h der [X.] auf aktenmäßig niedergelegte tatsä[X.]hli[X.]he Umstände
stützt, ist ni[X.]ht ver-glei[X.]hbar mit dem dur[X.]h die ri[X.]hterli[X.]he Unters[X.]hrift gede[X.]kten Inhalt von [X.].
Im Streitfall ist mithin die Tatsa[X.]he der Aufgabe zur Post, an wel[X.]he die [X.] geknüpft ist, dur[X.]h den na[X.]hgeholten Vermerk der Urkunds-beamtin erwiesen. Dass die Urkundsbeamtin den Vermerk unter dem Datum des 7.
Oktober 2010 angefertigt hat, berührt dessen Beweiskraft ni[X.]ht, weil der Vermerk ni[X.]ht datiert zu sein brau[X.]ht (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 14.
Oktober 1982 -
III
ZB 23/82, [X.], 60; [X.] in [X.]/S[X.]hütze, ZPO, 3.
Aufl., 30
-
19
-
§
184 Rn.
46; [X.] in [X.], ZPO, 22.
Aufl., §
184 Rn.
18). Mit der [X.] hat die Urkundsbeamtin die Verantwortung für die Erklärung über-nommen, dass eine Ausfertigung des Versäumnisurteils am 7.
Oktober 2010 unter der Ans[X.]hrift der Beklagten zur Post aufgegeben worden ist. Ein grund-sätzli[X.]h mögli[X.]her Gegenbeweis (vgl. §
182 Abs.
1 Satz
2, §
418 Abs.
2 ZPO) ist
ni[X.]ht geführt
worden.
5. Die erneute förmli[X.]he Zustellung am 10. Februar 2011 vermag die be-reits im November 2010 eingetretene Re[X.]htskraft des Versäumnisurteils ni[X.]ht zu dur[X.]hbre[X.]hen. Eine erneute Zustellung und eine fehlerhafte Belehrung über eine ni[X.]ht bestehende Mögli[X.]hkeit eines Re[X.]htsbehelfs setzen eine Frist ni[X.]ht no[X.]hmals in Lauf ([X.], Bes[X.]hlüsse vom 20.
Oktober 2005 -
IX
ZB 147/01, NJW-RR 2006, 563, 564; vom 20.
November 2006 -
NotZ
35/06, juris Rn.
7; Urteil vom 15.
Dezember 2010 -
XII
ZR 27/09, [X.], 522 Rn.
20; [X.], Bes[X.]hluss vom 11.
Mai 2011 -
5
W 8/11, NJW-RR 2011, 1631, 1632; [X.], Urteile vom 10.
August 2011 -
I-8
U 3/11, juris Rn.
40 und -
8
U 31/11, NJW-RR 2012, 62, 64). Allein die Belehrung über die ni[X.]ht eröffnete [X.]smögli[X.]hkeit vermo[X.]hte s[X.]hon wegen der Widersprü[X.]hli[X.]hkeit zum Inhalt der
im Oktober 2010 zugegangenen Belehrung über den mögli[X.]hen Einspru[X.]h und die Folgen der Untätigkeit kein bere[X.]htigtes Vertrauen der Beklagten zu begründen.
6. Der Beklagten ist au[X.]h ni[X.]ht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §
233 ZPO zu gewähren. Sie hat keine die Wiedereinsetzung begrün-dende Tatsa[X.]hen vorgetragen. Sol[X.]he sind au[X.]h ni[X.]ht in der [X.], dass von Amts wegen Wiedereinsetzung gemäß §
236 Abs.
2 Satz
2 Halb-satz
2 ZPO gewährt werden müsste (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 8.
Dezember 2010 -
XII
ZB 334/10, NJW-RR 2011, 568 Rn.
6
f.). Die Regelung in §
236 Abs.
2 Satz
1 ZPO erfordert, alle Tatsa[X.]hen, die für die Gewährung der Wie-31
32
-
20
-
dereinsetzung erforderli[X.]h sind, innerhalb der [X.] (Senatsbes[X.]hlüsse vom 29.
Januar 2002 -
VI
ZB 28/01, juris Rn.
4; vom 13.
November 2007 -
VI
ZB 19/07, juris Rn.
6; [X.], Bes[X.]hluss vom 19.
April 2011 -
XI
ZB 4/10, NJW-RR 2011, 1284 Rn.
7). Sol[X.]hen Vortrag zeigt die Revi-sion ni[X.]ht auf.
Galke
Zoll
[X.]
[X.]
Stöhr
Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 16.03.2011 -
22 [X.]/09 -
[X.], Ents[X.]heidung vom 19.07.2011 -
18 [X.] -
Meta
26.06.2012
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2012, Az. VI ZR 241/11 (REWIS RS 2012, 5288)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5288
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.