Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2013, Az. VIII ZB 42/12

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7495

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BUN[X.]ESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 42/12

vom

12. März 2013

in dem Rechtsstreit

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[X.]er VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 12. März 2013 durch den Vorsitzenden [X.], den Richter [X.]r.
Frellesen, die Richterin [X.]r.
Milger
sowie die
Richter [X.]r.
[X.] und [X.]r.
Schneider
beschlossen:
[X.]ie Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 3.
Juli 2012 wird als unzulässig verworfen.
[X.]ie Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Wert des [X.]: 117.000

Gründe:
I.
[X.]ie Klägerin verlangt von dem
Beklagten die teilweise Rückerstattung des Kaufpreises für Holzverarbeitungsmaschinen. [X.]as [X.] hat die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen. Auf den Einspruch der Klägerin hat das [X.] mit Verfügung vom 8. November 2011, die dem [X.] am 14. November 2011 zugestellt worden ist, [X.] zur Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache sowie für die Gü-teverhandlung auf den 14.
[X.]ezember 2011
bestimmt. Im Termin vom 14.
[X.]ezember 2011 ist für die Klägerin -
erneut
-
niemand
erschienen. [X.] hat das [X.] den
Einspruch der Klägerin durch zweites Versäumnis-urteil verworfen.

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[X.]ie Klägerin hat Berufung eingelegt, mit der sie geltend gemacht hat, ihr Prozessbevollmächtigter
sei ohne eigenes Verschulden am Erscheinen im Termin vom 14.
[X.]ezember 2011 gehindert gewesen. [X.]as [X.] hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die form-
und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.
1. [X.]ie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§
574 Abs.
1 i.V.m. §
522 Abs.
1 Satz
4 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzli-che Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§
574 Abs.
2 ZPO).
2. [X.]as Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das zweite Versäumnisurteil des [X.]s
mit Recht als unzulässig verworfen.
[X.]ie Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil ist nur insoweit [X.], als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe (§
514 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Von der Schlüssigkeit der [X.]arlegung hängt schon die Zulässigkeit des Rechtsmittels ab ([X.], Urteil vom 25. November 2008 -
VI [X.], [X.], 687
Rn. 6
zu §
565 i.V.m. §
514 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
[X.]ie Klägerin hat, wie das Berufungsgericht zutreffend [X.] hat,
keine Tatsachen schlüssig vorgetragen, welche die Annahme [X.] würden, dass ihr Prozessbevollmächtigter den
Verhandlungstermin vor dem [X.] am 14.
[X.]ezember 2011 unverschuldet versäumt hätte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Säumnis auf einem Verschulden des Pro-2
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zessbevollmächtigten beruht, das sich die
Klägerin
nach §
85 Abs.
2 ZPO zu-rechnen lassen muss.
[X.]ie Klägerin hat geltend gemacht, die Versäumung des Termins beruhe darauf, dass der Termin nicht im Kalender eingetragen gewesen sei, obwohl ihr
Prozessbevollmächtigter
seiner zuverlässigen, seit rund 20 Jahren für ihn täti-gen Sekretariatsleiterin S.

die schriftliche Weisung erteilt habe, den Termin zu notieren. [X.]iese habe die Weisung jedoch nicht selbst ausgeführt, sondern sie -
weisungswidrig -
an die Auszubildende [X.].

weitergegeben, die es [X.] habe, den Verhandlungstermin in den Kalender einzutragen. Frau S.

habe dies nicht kontrolliert.
[X.]ieses Vorbringen entlastet den Prozessbevoll-mächtigten der Klägerin nicht.
a) Im Einzelnen trägt die Klägerin vor, dass
ihrem Prozessbevollmächtig-ten am 14.
November 2011 die Ladung zum Termin mit der Aufforderung zuge-stellt
worden
sei, bis zum 23.
November 2011 mitzuteilen, ob zu dem Termin ein [X.]olmetscher für die [X.] geladen werden solle. Am gleichen Tag habe
ihr
Prozessbevollmächtigter
folgende, sodann zu der Akte genomme-ne schriftliche Anweisung
diktiert:
"Verhandlungstermin auf den 14.
[X.]ezember, 14.00 Uhr, notieren.
Prüfen ob eine Terminkollision besteht, ich denke
ja, [X.] ansprechen.
Frist notieren [X.] Vorfrist 17.11.
[X.] den Ordner gleich wieder geben.
14.11. u.d."

Nach Kenntnisnahme von der auf den 17.
November 2011 eingetrage-nen Vorfrist habe er
die Mitarbeiterin
S.

angewiesen, ihm die Akte vorzule-gen; dies
sei allerdings erst am
23.
November 2011 geschehen. Nach Einsicht in die Akte
habe er die Mitarbeiterin angesichts des bevorstehenden Fristab-6
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laufs und unter Hinweis auf diesen angewiesen,
die Notwendigkeit der Bestel-lung eines [X.]olmetschers sofort telefonisch mit dem [X.] Korrespon-denzanwalt zu klären und das Ergebnis dem Gericht anschließend sofort tele-fonisch mitzuteilen. Frau S.

habe jedoch die Erledigung auch dieses Auftrags
versäumt.
b) Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Anbetracht der dargelegten Umstände, wie das Berufungsgericht gemeint hat, ein Organisationsverschulden zur Last fällt. [X.]as Vorbringen der Klägerin ist
entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde
jedenfalls nicht geeignet, ihren
Prozessbevollmächtigen von dem vom Berufungsgericht [X.] bejahten Vorwurf eigenen Verschuldens zu entlasten.
[X.]as Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass für den Prozessbevollmächtigten eine weitere Sachbearbeitung bei Wiedervorlage der Akte am 23. November 2011 ohne Anknüpfung an die Verfügung vom 14. No-vember 2011 praktisch nicht möglich war. [X.]enn nur aus dieser Verfügung konn-te der Prozessbevollmächtigte erkennen, aus welchem Grund er die Eintragung einer Vorfrist auf den 17.
November und einer Frist auf den 23. November 2011 verfügt hatte und was daher nun zu tun war. Aus dem [X.] war dies nicht ersichtlich. [X.]ies wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage ge-stellt. Somit ist davon auszugehen, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläge-rin
seine Verfügung angesehen hat, als ihm die Akte zur Weiterbearbeitung wieder
vorgelegt wurde.

Gegenteiliges behauptet auch die Klägerin nicht. Sie macht nur geltend, dass ihr Prozessbevollmächtigter bei Einsicht in die Akte den Erledigungsver-merk der Auszubildenden "nicht zur Kenntnis genommen"
habe. [X.]arin besteht gerade das dem Prozessbevollmächtigten vorzuwerfende Versäumnis. Mit 9
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Recht hat das Berufungsgericht das Verschulden des Prozessbevollmächtigten damit begründet, dass diesem beim
Einblick in seine Verfügung hätte auffallen müssen, dass der Erledigungsvermerk auf dieser Verfügung nicht das [X.] der zuständigen Mitarbeiterin S.

, sondern (nur) das der Auszubildenden enthielt. [X.]enn dieser Erledigungsvermerk war nicht zu übersehen. [X.]er Pro-zessbevollmächtigte hätte sich deshalb vergewissern müssen, ob der Termin am 14. November 2011 von der dafür nicht zuständigen und von ihm damit auch nicht beauftragten Auszubildenden tatsächlich eingetragen worden war. [X.]ies gilt umso mehr, als bereits ein Versäumnisurteil gegen die Klägerin [X.] war und deshalb mit besonderer Sorgfalt darauf zu achten war, dass gegen die Klägerin kein zweites, nur noch beschränkt anfechtbares Versäumnisurteil ergehen würde.
Es geht hier
also nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, etwa darum, dass der Prozessbevollmächtigte verpflichtet gewesen wäre, die gesamte Akte daraufhin durchzusehen, ob und von wem seine
Verfügung vom 14. November 2011 ausgeführt worden war. Vielmehr musste
er nur in diese Verfügung
Ein-blick nehmen, weil dies
unumgänglich
war, um die Akte sachgerecht weiterbe-arbeiten zu können.
[X.]abei hätte sich ihm
aufdrängen müssen, dass seine
Ver-fügung weisungswidrig nicht von der Mitarbeiterin S.

, der er die Anweisung erteilt
hatte und die dafür auch allein zuständig war, ausgeführt worden war, sondern -
nach dem Erledigungsvermerk -
von der Auszubildenden [X.].

. [X.]as hätte ihm Anlass zur Nachfrage geben müssen, ob der Verhandlungstermin von der Auszubildenden tatsächlich eingetragen worden war.
[X.]aran bestanden
-
für den Prozessbevollmächtigten ersichtlich -
Zweifel.
Zum einen
ist der Erledigungsvermerk der Auszubildenden nur neben der An-weisung zur Fristeintragung angebracht, nicht aber (auch) neben der [X.] zur Eintragung des Verhandlungstermins, so dass unklar ist, ob er sich 12
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überhaupt auf diese
in der Verfügung
weiter oben stehende Anweisung [X.] soll. Schon das hätte dem Prozessbevollmächtigten Anlass zur Klärung geben müssen.

Zum anderen war für ihn aus seiner Verfügung ersichtlich, dass seine Anweisung bezüglich der Terminseintragung jedenfalls zu einem Teil nicht [X.] worden war. Weil der Prozessbevollmächtigte, wie in der Verfügung vermerkt, für den 14. [X.]ezember 2011 eine Terminkollision vermutete,
hatte
er seine Mitarbeiterin S.

ausdrücklich angewiesen, dies
zu überprüfen und ihn darauf anzusprechen. [X.]ie Klägerin trägt nicht vor, dass die Mitarbeiterin S.

dies
getan hätte. [X.]as liegt auch fern, weil die Mitarbeiterin S.

die Ausführung der Verfügung der Auszubildenden übertragen hatte. [X.]em
Prozessbevollmäch-tigten
hätte deshalb beim Einblick in seine Verfügung bewusst werden
müssen, dass die Frage der Terminkollision (noch) nicht mit ihm besprochen worden war. Auch aus diesem Grund hatte er Anlass, entweder bei seiner Mitarbeiterin S.

nachzufragen
oder selbst im Kalender nachzusehen, ob der [X.] in dieser Sache mit einem anderen Termin kollidierte. Hätte er dies getan, wäre ihm selbst oder seiner Mitarbeiterin S.

bei Einblick in den Kalen-

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der aufgefallen, dass der Verhandlungstermin von der Auszubildenden nicht eingetragen worden war.
Ball
[X.]r. Frellesen
[X.]r. Milger

[X.]r. [X.]
[X.]r. Schneider
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.12.2011 -
4 O 1/11 KfH -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.07.2012 -
8 U 6/12 -

Meta

VIII ZB 42/12

12.03.2013

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2013, Az. VIII ZB 42/12 (REWIS RS 2013, 7495)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7495

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZB 42/12

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