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PDF anzeigen[X.] ZR 220/01vom28. März 2002in dem [X.] hat am 28. März 2002 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg,Prof. [X.], Pokrant und [X.]:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 19. Juni 2001 wird nicht angenommen.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisionhätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. nunmehr [X.], Urt. v. 25.10.2001 - Rs. [X.]/99, [X.]. 2002, 50- [X.]/[X.] Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 51.129,19 • (= 100.000 DM)[X.]. Ungern-Sternberg[X.]PokrantSchaffert
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28.03.2002
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2002, Az. I ZR 220/01 (REWIS RS 2002, 3860)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3860
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