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PDF anzeigen[X.] vom 29. November 2007 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 29. November 2007 be-schlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den [X.]sbe-schluss vom 6. Mai 2004 wird auf seine Kosten zurückgewie-sen. Gründe: Der [X.] hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Antrag des Verurteilten bereits nicht den Formerfordernissen des § 356 a Sätze 2 und 3 StPO genügt. Im Übrigen hat der [X.] bereits in seinem Beschluss vom 27. Juli 2004 über die Zurückweisung der Gegenvorstellung des [X.] ausgeführt, dass die beanstandete [X.]sentscheidung nicht unter Verlet-zung des Grundsatzes auf rechtliches Gehör ergangen ist. Eine entsprechende Behauptung ergibt sich auch nicht aus den nunmehrigen Schreiben des [X.] vom 22. Oktober 2007 und vom 24./25. November 2007. 1 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
Meta
29.11.2007
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2007, Az. 4 StR 156/04 (REWIS RS 2007, 567)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 567
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