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PDF anzeigen[X.]/03vom23. Januar 2004in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 23. Januar 2004 beschlos-sen:Der Nebenklägerin M. wird für die RevisionsinstanzRechtsanwältin Dr. R. aus K. als Beistand bestellt.Gründe:Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr für das Revisionsverfahren [X.]gemäß § 397 a Abs. 1 StPO beizuordnen. Dieser [X.] ist begründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung ei-nes Beistands erfüllt sind (§§ 397 a Abs. 1, 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO).Die beantragte Entscheidung würde sich zwar erübrigen, wenn bereits [X.] eine im Revisionsverfahren fortwirkende [X.] vor-genommen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall; das [X.] hat der Neben-klägerin vielmehr mit Beschluß vom 19. Juli 2002 nur Prozeßkostenhilfe bewil-ligt.[X.] Detter Rothfuß Fischer Roggenbuck
Meta
23.01.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2004, Az. 2 StR 428/03 (REWIS RS 2004, 4872)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4872
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