Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2014, Az. 1 StR 69/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 5091

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 69/14
vom
4. Juni 2014
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat am 4.
Juni 2014 gemäß
§
154 Abs.
2, §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19.
August 2013 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen vor-sätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit einem Grundstoff, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln ver-wendet werden soll, in drei Fällen verurteilt worden ist [Fälle [X.]), (2) und (4) der Urteilsgründe]; im Umfang der [X.] fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit einem Grundstoff, der zur unerlaubten Herstel-lung
von Betäubungsmitteln verwendet werden soll, in drei Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Für das Handeltreiben mit [X.] in nicht geringer Menge hat es eine (bislang) die [X.] bildende Einzelfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verhängt.
1.
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß §
154 Abs.
2 StPO ein, soweit der Angeklagte in drei Fällen gemäß §
19 Abs.
1 Nr.
1, Abs.
3 Nr.
1 [X.] wegen unerlaubten Handeltreibens
mit einem Grundstoff, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll, verurteilt worden ist. Die Taten hat der Angeklagte jeweils u.a. ge-meinschaftlich mit der im Verfahren 1 StR 388/13 gesondert verfolgten T.

N.

begangen.
Die für diese Taten ausgesprochenen [X.]n fallen neben der für die Straftat gemäß §
[X.] BtMG verhängten [X.] nicht beträchtlich ins Gewicht. [X.] ist eine Verfolgung der Taten aus §
19 Abs.
1 Nr.
1, Abs.
3 Nr.
1 [X.] nicht geboten. Der Senat hat in dem Verfahren 1
StR 388/13 mit Beschluss vom 5.
Dezember 2013
gemäß Art.
267 A[X.]V dem Ge-richtshof der [X.] eine Vorlagefrage zu der Auslegung der [X.] ([X.]) Nr.
273/2004 des [X.] und des Rates vom 11.
Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe ([X.]. [X.] Nr.
L
47 vom 18.
Februar 2004 S.
1
ff.) sowie der Verordnung ([X.]) Nr.
111/2005 des Rates vom 22.
Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Dritt-1
2
3
-
4
-
ländern
([X.]. [X.] Nr.
L
22 vom 26.
Januar 2005 S.
1 ff. sowie Nr.
L
61 vom 2.
März 2006 S.
23) unterbreitet. Von der Entscheidung über die Vorlage hängt auch ab, ob die Voraussetzungen der drei dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten des unerlaubten Handeltreibens mit einem Grundstoff, der zur uner-laubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll, gegeben sein können.
2.
Mit der Einstellung des Verfahrens insoweit entfallen die für die Taten gemäß §
19 Abs.
1 Nr.
1, Abs.
3 Nr.
1 [X.] ausgesprochenen [X.]n. Dies führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Es verbleibt allein bei der Freiheits-strafe von sechs Jahren und sechs Monaten für das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
3.
Im Übrigen hat die umfassende Überprüfung des angefochtenen Ur-teils auf die Sachrüge hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).
Soweit die Revision sich gegen die Beweiswürdigung des
Tatgerichts wendet, zeigt sie keine Rechtsfehler auf. Ihre Ausführungen -
auch diejenigen in dem Schriftsatz vom 18.
März 2014
-
erschöpfen sich in dem im [X.], eine eigene Beweiswürdigung an diejenige des Tatgerichts zu setzen.
Auch die Strafzumessung des [X.]s hinsichtlich der Strafe für die [X.] erweist sich als rechtfehlerfrei. Das Tatgericht hat eine hohe Strafe verhängt, die sich aber nicht als nicht mehr dem Schuldgehalt der Tat entsprechend erweist. Innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrah-mens des §
[X.] Abs.

l-reicher zu Gunsten des Angeklagten sprechender Strafzumessungsaspekte 4
5
6
7
-
5
-
ohne Rechtsfehler für die Höhe der Strafe entscheidend auf die von dem Ange-klagten gehandelte erhebliche Wirkstoffmenge abgestellt.
Das [X.] hat die in der Rechtsprechung des [X.] häufig erhobene Forderung bedacht, dass gegen Mittäter verhängte Strafen in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollen (siehe nur [X.], [X.] vom 28.
Juni 2011 -
1 [X.], [X.], 249 mwN), was bei identi-scher Besetzung des erkennenden Gerichts (einschließlich der Schöffen) auch bei Aburteilung in getrennten Verfahren -
wie hier in Bezug auf das Verfahren gegen den gesondert Verfolgten V.

N.

(1 StR 99/14)
-
zu beachten sei ([X.], aaO). Wie sich aber bereits
aus dem [X.] mit der Wiedergabe aus den jeweiligen Strafzumessungserwägungen des Tatgerichts n-

Raum
Rothfuß Cirener

Radtke Mosbacher

8

Meta

1 StR 69/14

04.06.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2014, Az. 1 StR 69/14 (REWIS RS 2014, 5091)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5091

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1 StR 388/13

1 StR 282/11

1 StR 99/14

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