Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2007, Az. IX ZB 122/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1650

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[X.][X.] vom 4. Oktober 2007 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] [X.] und Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 4. Oktober 2007 beschlossen: Die Vollziehung des Beschlusses des [X.] vom 28. November 2006 - 504 IN 24/06 - wird einstweilen ausgesetzt. Gründe: [X.] Das Amtsgericht hat zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gemäß §§ 21, 22 [X.] Sicherungsmaßnahmen getroffen. Die hierge-gen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin, die sich unter anderem darauf stützt, dass der von einem inzwischen abberufenen Geschäftsführer [X.] wirksam zurückgenommen worden sei, hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Begeh-ren weiter. 1 I[X.] Auf den Antrag der Schuldnerin war die Entscheidung des [X.] außer Vollzug zu setzen (§ 4 [X.], § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO). Die 2 - 3 - statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht von [X.] unbegründet. Da die Vollziehung bereits während des Laufs des Be-schwerdeverfahrens ausgesetzt war, ist es angemessen, die Wirksamkeit der angeordneten Sicherungsmaßnahmen bis zur Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin hinauszuschieben. Dr. [X.] Dr. [X.] Prof. Dr. Gehrlein

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.11.2006 - 504 IN 24/06 - [X.], Entscheidung vom 14.06.2007 - 4 T 870/06 -

Meta

IX ZB 122/07

04.10.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2007, Az. IX ZB 122/07 (REWIS RS 2007, 1650)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1650

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