Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2015, Az. 3 StR 256/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 7872

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 256/15
vom
21. Juli 2015
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung
u.a.

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 21.
Juli 2015 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18.
März 2015, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Strafausspruch und
b) soweit eine Entscheidung über die Anordnung der Unterbrin-gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblie-ben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] in zwei Fällen und versuchter Erpressung unter Einbeziehung von zwei früheren Urteilen zur
Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Die Verfahrensrüge ist nicht [X.]
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führt und daher unzulässig (§
344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Mit der [X.] hat das Rechtsmittel den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen [X.]; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von
§
349 Abs. 2 StPO.
1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] erbracht.
2. Der Ausspruch über die Rechtsfolgen kann
hingegen
keinen Bestand haben. Das [X.] hat die Prüfung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten
in einer Entziehungsanstalt gemäß §
64 StGB
unterlassen, obwohl sich diese nach den Urteilsfeststellungen zum Konsum des Angeklagten von illegalen Drogen und dessen Auswirkungen aufgedrängt hat. Dies führt hier auch zur Aufhebung der gegen den Angeklagten verhängten Jugendstrafe.
a) Das [X.] hat festgestellt, dass der zu den [X.] noch nicht ganz 20 Jahre alte Angeklagte im Alter von 14 Jahren begonnen hatte, illegale Betäubungsmittel, ab dem Alter von 16 Jahren regelmäßig Cannabis,
zu
kon-sumieren,
und zwar mindestens zwei Gramm täglich, an den Wochenenden auch mehr. Im Alter von 16 bzw. 17 Jahren probierte er Amphetamine aus, konsumierte diese aber nicht regelmäßig. Hingegen nahm er Cannabis bis zur Hauptverhandlung zu sich. Weiterhin ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen, dass beim Angeklagten wegen der Kosten dieses Betäubungsmittelkonsums "chronischer Geldmangel" herrschte und er die Erpressungstaten beging, um an Geld zu kommen, das er auch für die Beschaffung von Drogen verwenden wollte.
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b) Danach liegt es nahe, dass bei dem Angeklagten ein Hang im Sinne von §
64 StGB
vorliegt, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen und die von ihm begangenen Taten auf diesen zurückgehen. Daher hätte das
[X.] prüfen und entscheiden müssen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gegeben sind, zu-mal den Gründen des angefochtenen Urteils insgesamt nicht zu entnehmen ist, dass die weiteren Voraussetzungen dieser
Unterbringung nicht erfüllt sind.
Der Umstand, dass der Angeklagte nach Durchführung einer längeren Drogenthe-rapie wieder Betäubungsmittel konsumierte und somit rückfällig geworden ist, steht der Annahme einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht der Maßregel im Sinne von §
64 StGB jedenfalls nicht von vornherein und ohne weiteres [X.].
Die Nachholung der Unterbringungsanordnung ist nicht deshalb ausge-schlossen, weil allein der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Der Umstand, dass die [X.] der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt den Angeklagten nicht beschwert, hindert das Revisionsge-richt nicht, auf eine zulässig erhobene
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und die Nichtanwendung des §
64 StGB nicht ausdrücklich vom Angriff ausnehmende (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Oktober 1992 -
2 StR 374/92, [X.]St 38, 362)
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Revision des Angeklagten das Urteil insoweit aufzuheben, wenn eine Prüfung der Maßregel unterblieben ist, obwohl die tatrichterlichen Feststellungen dazu gedrängt haben (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 7. Januar 2009 -
3 [X.], [X.]R StGB § 64 Ablehnung 11 mwN). Zur Prüfung der Frage der Unterbringung des Angeklag-ten in einer Entziehungsanstalt nach §
64 StGB bedarf es der Hinzuziehung eines Sachverständigen (§
246a
Abs.
1
StPO).
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3. Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt hier den Strafausspruch nicht un-berührt. Der [X.] kann unter den gegebenen Umständen nicht ausschließen, dass das [X.] bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungs-anstalt in Anwendung von §
5 Abs. 3 JGG davon abgesehen hätte, gegen den Angeklagten eine Jugendstrafe zu verhängen.
Der neue Tatrichter wird daher über den Strafausspruch und die Anord-nung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nochmals zu befinden haben.
[X.] Hubert

Mayer Gericke
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Meta

3 StR 256/15

21.07.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2015, Az. 3 StR 256/15 (REWIS RS 2015, 7872)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7872

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