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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV [X.]/14
vom
22.
September 2015
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.] Richterin [X.], die Richterin
Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr.
Karczewski,
[X.] und die Richterin [X.]
am 22.September
2015
beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats
des
Oberlandgerichts Köln
vom 16. Mai 2014
wird gemäß §
552a Satz 1 ZPO auf Kosten der
Klägerseite
zurück-gewiesen.
Streitwert für das Revisionsverfahren: 15.709,03
Gründe:
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmer: im [X.])
war gemäß § 552a ZPO [X.], weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorlie-gen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der [X.] hat die Parteien mit Beschluss vom 25. August 2015 auf die beabsichtigte Zu-rückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend [X.] genommen.
Der Schriftsatz des Revisionsführers vom 9. September 2015 gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen.
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Soweit dort darauf hingewiesen wird, die Revision sei auf die [X.] des [X.] insgesamt gestützt, begründet dies im Streitfall keine Pflicht zu einer Vorlage an den [X.], da es auf diese Frage hier nicht entscheidungser-heblich ankommt. Wie der [X.] in seinem Hinweisbeschluss näher [X.] hat, wäre es dem
Kläger, der
trotz Belehrung darüber, dass er den Vertrag nicht zustande kommen lassen musste, diesen bis zur Kün-digung über viele Jahre
durchgeführt hat, wegen widersprüchlichen [X.] verwehrt, sich bei unterstellter Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des [X.] auf eine Unwirksamkeit des Vertrages zu berufen. Die Frage einer möglichen Vorlage an den [X.] in einem Fall, in dem kein widersprüchliches Verhalten der [X.] festgestellt werden kann, stellt sich im Streitfall nicht.
Entgegen der Ansicht der Revision sind die Maßstäbe für die Be-rücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] geklärt (siehe im Einzelnen [X.]surteil vom 16. Juli 2014 -
IV ZR 73/13, [X.], 102 Rn. 41
f.; [X.], Nichtannahmebeschluss vom 4.
März 2015
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BvR 3280/14, juris Rn. 31 ff. m.w.N.) und die Annahme rechtsmiss-bräuchlichen Verhaltens steht in Fällen wie dem vorliegenden in Einklang mit dieser Rechtsprechung (vgl. [X.]surteil aaO; vgl. auch [X.] aaO).
Soweit die Revision geltend macht, es sei unionsrechtlich [X.], ob verbraucherschützende Widerspruchsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürften, berührt dies zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der
Anwendung des 3
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Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung die-ser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt
und die nationa-len Gerichte ein missbräuchliches
Verhalten auch nach der Rechtspre-chung des Gerichtshofs der [X.] berücksichtigen dürfen ([X.] aaO Rn. 32 m.w.N.).
Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträch-tigt
auch angesichts der besonderen Umstände des Streitfalles
die prak-tische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht. Die Erwägungen der [X.] und Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung der Versiche-rungsnehmer über ihr Rücktrittsrecht vor Abschluss des [X.], werden auch hier nicht berührt, denn entscheidend ist im Streitfall, dass [X.], der
dem geltenden nationalen Recht entsprechend ordnungsgemäß über die Möglichkeit belehrt worden ist, den
Vertrag oh-ne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen
gleichwohl in
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Vollzug gesetzt und ihn
über mehrere Jahre durchgeführt hat (vgl. er-gänzend [X.]surteil vom 10. Juni 2015
IV ZR 105/13, [X.], 876 Rn. 13 f.).
[X.] Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski
[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.01.2014 -
9 O 278/13 -
OLG Köln, Entscheidung vom 16.05.2014 -
20 U 31/14 -
Meta
22.09.2015
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2015, Az. IV ZR 244/14 (REWIS RS 2015, 5092)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 5092
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