Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.05.2023, Az. XII ZB 190/22

12. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 3739

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Gegenstand

Anspruch der Unterhaltsvorschusskasse gegen Kindesvater auf Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht


Leitsatz

§ 7a UVG untersagt - auch zum Schutz des Unterhaltspflichtigen - nicht lediglich die Vollstreckung, sondern bereits die gerichtliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch den Sozialleistungsträger und gilt für die Zeiträume, in denen die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des [X.] vom 7. April 2022 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

1

Das antragstellende Land (Antragsteller) macht als Träger der [X.] gegen den Antragsgegner Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht geltend.

2

Der Antragsgegner ist der Vater der im Juli 2013 geborenen Tochter [X.], die bei ihrer Mutter lebt. Der Antragsteller begehrt für die [X.] ab Januar 2020 Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht in Höhe von 100 % des [X.] abzüglich des Kindergelds. Der Antragsgegner bezog während des gesamten Unterhaltszeitraums ausschließlich Leistungen nach dem [X.] Sozialgesetzbuch.

3

Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers ist vom [X.] zurückgewiesen worden. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde, mit welcher der Antragsteller den Unterhaltsanspruch weiterverfolgt.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

5

1. Nach Auffassung des [X.], dessen Entscheidung in [X.], 197 veröffentlicht ist, steht dem Begehren der „Einwand des § 7 a [X.]“ entgegen. Nach dieser Norm sei die gerichtliche Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs ausgeschlossen.

6

§ 7 a [X.] sei dahin zu verstehen, dass die gerichtliche Durchsetzung nach § 7 [X.] auf das Land übergegangener Unterhaltsansprüche ausgeschlossen sei. Der Norm sei ein Schutzgehalt zugunsten des Unterhaltspflichtigen zu entnehmen. Es handele sich hierbei um keine rein verwaltungsinterne Anweisung ohne Dritte berechtigende Außenwirkung. Das folge schon aus der Grundrechtsrelevanz der geregelten Unterhaltsansprüche im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Damit sei es nicht zu vereinbaren, die Entscheidung über eine [X.] der Unterhaltsansprüche als rein behördeninterne Angelegenheit einzuordnen, die keine Berechtigung des Unterhaltspflichtigen auf eine Nicht-Inanspruchnahme mit sich bringe. Anderenfalls stünde es letztlich im [X.] nicht überprüfbaren Belieben des Leistungsträgers, ob er sich zu einer Verfolgung des Anspruchs entschließe.

7

Unter einem Verfolgen im Sinne des § 7 a [X.] sei auch die gerichtliche Geltendmachung zu verstehen, nicht lediglich die Beitreibung des Anspruchs im Wege der Zwangsvollstreckung. Hierfür sprächen schon Wortlaut und Wortsinn des Begriffs „verfolgt“. Eine Beschränkung auf eine bestimmte Art der Verfolgung sei dieser Formulierung nicht zu entnehmen. Es bestehe auch kein semantischer Bezug dieses Wortes zu dem Begriff des [X.], wie dies etwa bei einer Wendung wie „Vollziehen“ der Fall sein möge.

8

Eine teleologische Reduktion des Begriffs des Verfolgens im Sinne des § 7 a [X.] sei abzulehnen. Normzweck sei die Vermeidung verwaltungsaufwändiger und unwirtschaftlicher Rückgriffsbemühungen. Da schon die gerichtliche Anspruchsverfolgung typischerweise durchaus mit einem erheblichen Aufwand verbunden sei, erfasse dieser Zweck auch die gerichtliche Geltendmachung. Unter historischen, auf den Willen des Gesetzgebers [X.] Gesichtspunkten sei keine andere Auslegung veranlasst. Denn den gesetzgeberischen Erwägungen sei nicht eindeutig eine „rein vollstreckungsbezogene Stoßrichtung der Norm“ zu entnehmen. Zwar sei in der vorausgegangenen Beschlussempfehlung und dem Bericht des Haushaltsausschusses niedergelegt, dass „konkret die Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs“ entfalle. In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sei demgegenüber jedoch allgemein die Rede davon, der Anspruch werde „nicht geltend gemacht“. Daraus ergebe sich kein klarer Wille des Gesetzgebers, § 7 a [X.] nur auf die Vollstreckung zu beziehen.

9

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Beschwerdegericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag unbegründet ist, weil § 7 a [X.] der gerichtlichen Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs entgegensteht.

Nach § 7 a [X.] wird der nach § 7 [X.] übergegangene Unterhaltsanspruch nicht verfolgt, solange der Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt, Leistungen nach dem [X.] Sozialgesetzbuch bezieht und über kein eigenes Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] verfügt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm liegen im vorliegenden Fall unzweifelhaft vor, sodass es allein darauf ankommt, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben.

a) § 7 a [X.] schließt allerdings den Anspruchsübergang nicht aus, sondern setzt diesen vielmehr voraus. Damit wird gleichzeitig vorausgesetzt, dass ein Unterhaltsanspruch gegeben ist. Dieser kann auch bestehen, wenn der Unterhaltspflichtige aktuell kein Einkommen erzielt und seinerseits existenzsichernde Sozialleistungen bezieht, insbesondere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem [X.] Sozialgesetzbuch. Denn die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit setzt nur voraus, dass der Unterhaltpflichtige in der Lage ist, das zur Aufbringung des Unterhalts erforderliche Einkommen zu erzielen. Kommt der Unterhaltspflichtige seiner Erwerbsobliegenheit nicht nach, so ist er dennoch unterhaltsrechtlich leistungsfähig (vgl. [X.]/[X.] BGB [2022] § 1603 Rn. 110 ff. [X.]). Dass der Unterhaltsanspruch im Unterschied zu anderen Tatbeständen des Anspruchsübergangs (§ 33 [X.], § 94 [X.] XII) auch in diesen Fällen auf den Sozialleistungsträger übergeht, entspricht der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 27. September 2000 - [X.] - FamRZ 2001, 619, 621).

b) Das Beschwerdegericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass § 7 a [X.] bereits die gerichtliche Geltendmachung durch den Träger der [X.] hindert.

aa) Die Reichweite der Vorschrift ist allerdings umstritten. Nach einer Meinung beschränkt sich der Begriff auf die Zwangsvollstreckung ([X.] Beschluss vom 11. Mai 2023 - 21 WF 43/23 - juris; [X.] FamRZ 2017, 1380, 1383; [X.] Sozialrecht/[X.] [Stand: 1. März 2023] § 7 a [X.] Rn. 16 ff.; [X.] 2017, 330, 332; [X.] NZFam 2022, 850 [X.]). Nach einer weiteren Ansicht umfasst der Begriff dagegen übereinstimmend mit dem Beschwerdegericht auch die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs ([X.] Beschluss vom 2. Februar 2023 - 11 UF 46/22 - juris; VG Arnsberg Urteil vom 29. März 2022 - 9 K 830/22 - juris; jurisPK-[X.]/[X.] [Stand: 15. April 2023] § 7 a [X.] Rn. 18; nunmehr auch [X.] NZFam 2023, 469).

bb) Die letztgenannte Ansicht trifft zu.

(1) Bereits der Wortlaut der Vorschrift weist deutlich in diese Richtung. Denn das „Verfolgen“ eines Anspruchs umfasst erheblich mehr als nur die Vollstreckung eines entsprechenden Titels. Vor allem gehört dazu auch die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs. Das Beschwerdegericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Begriff in gleicher Weise auch in anderen Gesetzeszusammenhängen verwendet wird. So fasst § 204 Abs. 1 BGB verschiedene Formen der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, vor allem durch Erhebung einer Leistungsklage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), unter dem Begriff der Rechtsverfolgung zusammen. Auch in § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO beschreibt der Begriff der Rechtsverfolgung zweifelsfrei die gerichtliche Geltendmachung. Beziehen sich gesetzliche Regelungen hingegen (nur) auf die Zwangsvollstreckung, so wird dies, wie etwa in § 274 Abs. 2 BGB oder in § 120 Abs. 3 FamFG, jeweils ausdrücklich erwähnt.

(2) Der somit durchweg in diesem weiten Sinn verwendete Begriff der Rechtsverfolgung entspricht ausweislich der Gesetzesmaterialen auch den Motiven der durch § 7 a [X.] erfolgten Neuregelung. Nach der Stellungnahme des [X.] vom 10. Februar 2017, die zur Aufnahme der Vorschrift in das Gesetz geführt hat, entfällt der Rückgriff zur Vermeidung verwaltungsaufwändiger und unwirtschaftlicher Rückgriffsbemühungen der [X.], wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil auf [X.]-Leistungen angewiesen sei und kein eigenes Einkommen erwirtschafte, da dieser den Grundsätzen des Förderns und Forderns im [X.] Sozialgesetzbuch unterliege ([X.]. 814/16 [Beschluss] S. 72 = BT-Drucks. 18/11135 [X.]). Dass der Rückgriff gänzlich entfallen soll, deckt sich mit dem ersichtlich bewusst weit gefassten Begriff des Verfolgens.

Allerdings sind im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens gegen diese weite Fassung der Vorschrift Bedenken erhoben worden. So sind die Länder [X.] und [X.] ausweislich einer gemeinsamen Erklärung an den Bundesrat davon ausgegangen, die vorgeschlagene Fassung von § 7 a [X.] bedeute, dass zwar Vollstreckungshandlungen unterblieben, aber [X.], Titulierungen und Anschreiben an den Schuldner zur Vermeidung einer Verwirkung des Anspruchs auf Unterhaltsrückstände weiterhin möglich seien. Nach der Erklärung sollten „kleinere fachliche Unschärfen“ des Entwurfs im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch korrigiert werden (Bundesrat Plenarprotokoll der 953. Sitzung vom 10. Februar 2017 S. 51). Damit korrespondieren Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses des [X.] vom 31. Mai 2017, wonach „die Verfolgung, konkret die Vollstreckung, des Unterhaltsanspruchs“ entfalle und der Anspruch insbesondere „wie nach bisheriger Rechtslage“ geltend zu machen sei (BT-Drucks. 18/12589 S. 157 f.). Eine dementsprechende Änderung des [X.] ist indessen im Gesetzgebungsverfahren nicht erfolgt. Die genannten Äußerungen sind auch nicht geeignet, dem Begriff des Verfolgens eine vom Willen des Gesetzgebers getragene geänderte Bedeutung zu unterlegen. Davon könnte allenfalls ausgegangen werden, wenn der Begriff vom [X.]plenum als dem maßgeblichen Gesetzgebungsorgan übereinstimmend in einem anderen, auf die Vollstreckung begrenzten Inhalt verstanden worden wäre. Dazu reichen die genannten Stellungnahmen, die sich der begrifflichen Diskrepanz zudem ersichtlich bewusst waren, indes nicht aus. Mangels einer im Gesetzgebungsverfahren zwar ohne Schwierigkeiten möglichen, aber letztlich nicht durchgeführten Korrektur des (Fach-)Begriffs des Verfolgens ist mithin für den maßgeblichen Willen des Gesetzgebers von dessen unveränderter Bedeutung und den diesem Begriffsverständnis zugrunde liegenden Gesetzesmotiven auszugehen.

(3) Dies wird schließlich auch durch die Gesetzessystematik bestätigt. Bei einem Verständnis der Norm, dass lediglich die Vollstreckung ausgeschlossen sein soll, wäre die Regelung schon weitgehend überflüssig. Denn § 7 a [X.] setzt voraus, dass der Unterhaltsschuldner neben Sozialleistungen über kein weiteres Einkommen verfügt. Die Vollstreckung in das Einkommen könnte daher lediglich die Leistungen nach dem [X.] Sozialgesetzbuch betreffen. Nach § 42 Abs. 4 Satz 1 [X.] kann aber der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (§§ 19 ff. [X.]) ohnehin nicht gepfändet werden und ist dieser daher kein tauglicher Vollstreckungsgegenstand. Die Möglichkeit, dass auch Leistungsbezieher nach dem [X.] Sozialgesetzbuch im Einzelfall über vollstreckbares Vermögen verfügen können (vgl. [X.]/Pfuhlmann-Riggert in [X.] [X.] [X.] Familienrecht 5. Aufl. § 12 Rn. 172), ist vom Gesetzgeber ersichtlich außer [X.] gelassen worden. Dessen ungeachtet hätte sich statt der hinsichtlich der Regelungstechnik neuartigen Vorschrift eine Anlehnung an die Behandlung der entsprechenden Fallgestaltung in anderen Sozialgesetzen angeboten, die im Fall des Sozialleistungsbezugs durch den Unterhaltspflichtigen einen Ausschluss des Anspruchsübergangs vorsehen (§§ 33 Abs. 2 Satz 3 [X.], 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] XII - sozialrechtliche Vergleichsberechnung), was insbesondere die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch den Unterhaltsberechtigten weiterhin ermöglichen würde. Davon hat der Gesetzgeber allerdings abgesehen, was ungeachtet der darin liegenden systematischen Inkonsistenz als verbindliche gesetzgeberische Entscheidung zu respektieren ist.

cc) Aus der vorgenannten Auslegung ergibt sich, dass die gerichtliche Geltrendmachung der Unterhaltsansprüche durch den Träger der Unterhaltsvorschussleistungen für die [X.]räume, in denen die Voraussetzungen des § 7 a [X.] erfüllt sind, ausscheidet. Dass auch nach Wegfall der Voraussetzungen keine Nachforderung für die Vergangenheit stattfindet, ergibt sich aus dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, den Rückgriff entfallen zu lassen und nicht etwa nur aufzuschieben. Dies stimmt mit dem im Unterhalts- wie im Sozialrecht geltenden Grundsatz der zeitlichen Kongruenz überein (vgl. [X.] FamRZ 2005, 1051, 1053).

dd) Übereinstimmend mit dem Beschwerdegericht ist schließlich davon auszugehen, dass die Norm schuldnerschützende Wirkung entfaltet und keine bloße [X.] darstellt (zutreffend jurisPK-[X.]/[X.] [Stand: 15. April 2023] § 7 a [X.] Rn. 21 f.). Denn sie bezieht die Interessen des Unterhaltspflichtigen, hinsichtlich dessen Obliegenheiten sie die sozialrechtlichen Anforderungen (Fördern und Fordern) offensichtlich als ausreichend angesehen hat ([X.]. 814/16 [Beschluss] S. 72 = BT-Drucks. 18/11135 [X.]), in die Betrachtung mit ein und dient damit auch dessen Schutz. Als bloße [X.] wäre die Vorschrift zudem ersichtlich weitgehend wirkungslos geblieben.

[X.]     

      

[X.]     

      

Günter

      

Botur     

      

Krüger     

      

Meta

XII ZB 190/22

31.05.2023

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Düsseldorf, 7. April 2022, Az: II-3 UF 142/21, Beschluss

§ 7 UhVorschG, § 7a UhVorschG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.05.2023, Az. XII ZB 190/22 (REWIS RS 2023, 3739)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3739


Verfahrensgang

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Az. XII ZB 190/22

Bundesgerichtshof, XII ZB 190/22, 31.05.2023.


Az. 3 UF 142/21

Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 UF 142/21, 07.04.2022.


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