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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 438/14
vom
10. Juni 2015
in dem Rechtsstreit
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2015
durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, Lehmann
und die Richterin Dr.
Brockmöller
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen
wird die Revision gegen das Urteil des 4.
Zivilsenats des [X.] vom 20.
Oktober 2014 zugelassen, soweit die Klägerinnen die Zahlung von
zum 30. April 2014 begehren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurück-gewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt
der Wert des [X.] r-gerichtlichen Kosten r-hältnis zum Beklagten nur in Höhe von 64 % anzusetzen sind.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen ist teilweise begründet, soweit sie Zahlung von jährlichen Zinsen von 4 % aus n-soweit ist die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
ZPO). Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbe-schwerde unbegründet. Die Rechtssache hat insoweit weder grundsätz-liche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543
Abs.
2 Satz
1
ZPO). Von einer näheren Be-gründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
1
3
Der Senat hat auch die Gehörsrügen (Art.
103 Abs.
1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2003
[X.], NJW 2004, 1048).
[X.]
[X.]
Dr.
Karczewski
Lehmann
Dr.
Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.04.2014 -
91 O 509/13 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 20.10.2014 -
4 [X.] -
2
Meta
10.06.2015
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2015, Az. IV ZR 438/14 (REWIS RS 2015, 10055)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 10055
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IV ZR 438/14 (Bundesgerichtshof)
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