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PDF anzeigen [X.]:[X.]:[X.]:2020:100320BXIZR199.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 199/18
vom
10. März 2020
in dem Rechtsstreit
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Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 10.
März 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr.
Ellenberger, [X.]
Grüneberg
und Dr.
Matthias, die Richterin Dr.
Derstadt sowie [X.]
Schild von Spannenberg
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nicht-zulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 14.
Zivilsenats des [X.] vom 28.
Februar 2018 wird [X.].
Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] gegen den Be-schluss des 14.
Zivilsenats des [X.] vom 28.
Februar 2018 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 580.000
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Gründe:
I.
Die Voraussetzungen für die beantragte Gewährung einer Wiedereinset-zung in die Beschwerdebegründungsfrist (§
233 ZPO) sind nicht erfüllt.
Zwar kann Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn eine Rechtsmittel-begründung aufgrund eines Übermittlungsfehlers nicht vollständig bei Gericht eingegangen ist, auch wenn der fristgerecht eingegangene Rest des Schriftsat-zes
wie hier
die Mindestanforderungen an eine Rechtsmittelbegründung wahrt ([X.], Beschluss vom 18.
November 1999
III
ZR 87/99, [X.], 364
f.).
Der Kläger hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne ein ihm zu-zurechnendes (§
85 Abs.
2 ZPO) Verschulden seines Prozessbevollmächtigten gehindert war, die per Telefax nicht ordnungsgemäß übermittelten Passagen seiner Beschwerdebegründung innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des §
544 Abs.
2 ZPO in der bis zum 31.
Dezember 2019 geltenden Fassung [X.]. Im Hinblick darauf, dass der mit dem Wiedereinsetzungsantrag vorge-legte Sendebericht von 16.27
Uhr einen Hinweis auf eine mögliche Beeinträch-tigung der Lesbarkeit von Teilen des übermittelten Schriftsatzes enthielt und die [X.] des [X.] telefonisch nicht erreicht werden konn-te, war es angesichts des Kanzleisitzes in der S.
straße
in K.
möglich und zumutbar, den Schriftsatz bis 24.00 Uhr im Original in den Brief-kasten des [X.] einzuwerfen (vgl. Senatsbeschluss vom 24.
September 2019
XI
ZB 9/19, juris Rn. 24).
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II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] hat keinen Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Insbesondere ist die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 und Nr.
2 Fall
1 ZPO) zuzulassen, weil das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die [X.] zur Anspruchsbegründung nach §
697 ZPO müsse nicht zugestellt werden.
Aus dem durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses ([X.]) mit Wirkung vom 1.
Januar 2002 eingefügten §
697 Abs.
1 Satz
2 ZPO und der [X.] zur Einfügung dieser Vorschrift (BT-Drucks.
14/4722, S.
121) ergibt sich klar
und eindeutig, dass
jedenfalls seit 2002
eine Zustel-lung der Aufforderung zur Anspruchsbegründung nicht erforderlich ist (so auch [X.]/[X.], ZPO, 33.
Aufl., §
697 Rn.
4; [X.] in Prütting/Gehrlein, ZPO, 11.
Aufl., §
697 Rn.
2; [X.]/[X.], ZPO, 78. Aufl., §
697 Rn.
7; [X.] ZPO/Dörndorfer, 35. Edition, Stand 1.1.2020, §
697 Rn.
3; Hk-ZPO/[X.], 8.
Aufl., §
697 Rn.
3; [X.], ZPO, 8. Aufl., §
697 Rn.
1; wohl ebenso
Voit in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., §
697 Rn.
2).
Die von §
697 Abs.
1 Satz 2 ZPO angeordnete entsprechende Geltung von §
270 Satz
2 ZPO (bis zum 31.
Juli 2002 §
270 Abs.
2 Satz
2 ZPO) wäre überflüssig, wenn die Aufforderung zur Anspruchsbegründung förmlich zuge-stellt werden müsste. Zudem heißt es im Entwurf des [X.] vom 24.
November 2000 (BT-Drucks. 14/4722, [X.]) ausdrücklich, dass diese An-fügung
auf die Reduzierung von Zustellungen
abzielt
und klarstellt, dass eine 4
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Zustellung der Aufforderung zur Anspruchsbegründung nicht erforderlich ist, vielmehr eine formlose Übermittlung (Übersendung durch die Post) genügt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass seit der Neufassung von §
697 Abs.
2
und
3 ZPO mit Wirkung vom 1.
April 1991
nicht mehr spätestens bei Ablauf der Zweiwochenfrist für die Anspruchsbegründung Termin zur münd-lichen Verhandlung zu bestimmen ist. Vielmehr erfolgt, solange eine An-spruchsbegründung nicht eingegangen ist, die Terminsbestimmung erst dann, wenn der Antragsgegner diese beantragt,
und in diesem Fall wird dem Antrag-steller eine (neue)
Frist zur Anspruchsbegründung gesetzt (§
697 Abs.
3 ZPO).
Eine Versäumung der Frist aus §
697 Abs.
1 Satz 1 ZPO hat überdies keine Präklusion gemäß §
296 Abs.
1 ZPO zur Folge ([X.]/[X.], aaO Rn. 4, 10).
Schließlich ermöglicht §
270 Satz
2 ZPO auch im Rahmen der Anwen-dung von §
204 Abs.
2 Satz
3 BGB, der §
204 Abs.
2 Satz 2 BGB in der bis zum 31.
Oktober 2018 geltenden Fassung entspricht, die Bestimmung des Zeit-punkts, in dem die letzte Verfahrenshandlung des Gerichts, mit der die [X.] für das Ende der Hemmung beginnt, der [X.] zugegangen ist (zur Notwendigkeit des Zugangs vgl. [X.], Urteile vom 20.
Februar 1997
VII
ZR 227/96, [X.]Z 134, 387, 391 und vom 5.
Februar 1998
VII
ZR 279/96, NJW-RR 1998, 954).
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Von einer weiteren Begründung
wird gemäß §
544 Abs.
6
Satz
2 Halb-satz
2 ZPO abgesehen.
Ellenberger
Grüneberg
Matthias
Derstadt
Schild von Spannenberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.08.2016 -
6 O 8350/13 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 28.02.2018 -
14 U 2009/16 -
9
Meta
10.03.2020
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2020, Az. XI ZR 199/18 (REWIS RS 2020, 11735)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11735
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XI ZR 199/18 (Bundesgerichtshof)
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