Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2010, Az. 4 StR 304/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 4659

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[X.]/10vom 20. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 20. Juli 2010 nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 3. März 2010 mit den Feststellungen aufge-hoben a) im Schuldspruch in den [X.] und 11 der Urteilsgründe, b) im gesamten Strafausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen (Fälle [X.] und 9), wegen schweren sexuellen [X.] in drei Fällen (Fälle [X.] 8), wegen Vergewaltigung ([X.] 10) und wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen ([X.] 11) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen die-ses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verlet-zung formellen und materiellen Rechts rügt. 1 - 3 - 1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist unbegründet. Das Land-gericht hat den [X.] auf Einholung eines Sachverständigengutach-tens rechtsfehlerfrei wegen Offenkundigkeit der [X.] abgelehnt. Die [X.] war daher auch nicht unter [X.] gehalten, den beantragten Beweis zu erheben. 2 2. Mit der Sachrüge hat die Revision in dem aus der [X.] er-sichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 3 a) Wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 30. Juni 2010 im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, belegen die Feststellungen des [X.] nicht, dass der Angeklagte im [X.] 10 die Geschädigte mit Ge-walt zur Duldung des Geschlechtsverkehrs genötigt hat. Danach zerrte der An-geklagte die zur Tatzeit 14jährige Geschädigte vom Stuhl ins nahe Bett, zog ihr Hose und Slip nach unten und schob ihre Oberbekleidung hoch. Dann legte er sich auf sie, wogegen sie sich körperlich nicht zu wehren wusste. 4 Ob das Zerren und das Drauflegen zur Überwindung erwarteten [X.] erfolgten, ist nicht ausdrücklich festgestellt. Dies versteht sich hier auch nicht von selbst, weil sich die Geschädigte gegen andere - vor den abgeurteil-ten Taten vorgenommene - sexuelle Handlungen nicht gewehrt hat. Danach musste der Angeklagte Widerstand nicht erwarten. Dass der Angeklagte den Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Geschädigten vollzogen hat, reicht für sich allein noch nicht aus. 5 b) Auch die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer [X.] nach § 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB a.F. im [X.] 11 der Urteilsgründe hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Den Feststellungen lässt sich nicht hinrei-chend entnehmen, dass der Geschädigten die Fähigkeit zu sexueller [X.] - 4 - stimmung gefehlt hat. Allein der im Urteil hierfür angeführte, offenbar [X.] sexuelle Reifeprozess reicht hierfür nicht aus. Im Übrigen spricht der Ge-samtzusammenhang der einzelnen Taten eher dagegen, dass die sexuellen Handlungen des Angeklagten einverständlich geschehen sind, wie es § 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB a.F. voraussetzt (vgl. [X.] Beschluss vom 18. April 2007 [X.] 2 StR 589/06 [X.] Rn. 2). c) Schließlich ist auch der Strafausspruch in den [X.] der Ur-teilsgründe aufzuheben. Das [X.] hat bei der Bemessung der Einzel-strafen fehlerhaft strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte vorbestraft gewesen sei. Die Taten wurden bis September 2004 begangen, also vor der ersten Vorverurteilung durch das [X.] vom 30. Juni 2005. Der neue Tatrichter wird mit Blick auf § 55 StGB auch Gelegenheit haben festzustel-len, ob die Vorverurteilungen erledigt sind. 7 [X.][X.] Roggenbuck Mutzbauer Bender

Meta

4 StR 304/10

20.07.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2010, Az. 4 StR 304/10 (REWIS RS 2010, 4659)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4659

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