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PDF anzeigen [X.]/05
vom 17. November 2005 in der Strafsache gegen 1.
2.
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. November 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. April 2005 werden als unbegründet verwor-fen; jedoch entfällt - entsprechend dem Antrag des [X.] zum Schuld- und Strafausspruch vom 8. August 2005 - im Hinblick auf den Angeklagten S. die Verurteilung we-gen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der [X.] ergeben.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen. Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanovi
Sost-Scheible
Meta
17.11.2005
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2005, Az. 4 StR 334/05 (REWIS RS 2005, 768)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 768
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