Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2017, Az. XII ZB 254/16

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 12474

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[X.]:[X.]:BGH:2017:120417BXIIZB254.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

BESCHLUSS
XII ZB 254/16
Verkündet am:

12. April 2017

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
[X.] §§ 1360 a Abs. 4 Satz 1, 1361 Abs. 4 Satz 4
Nach Rechtskraft der Scheidung kann zwischen den geschiedenen Ehegatten kein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss mehr entstehen (im [X.] an die Senatsbeschlüsse vom 25.
November 2009

XII
ZB
46/09

FamRZ 2010, 189 und vom 23.
März 2005

XII
ZB
13/05

FamRZ 2005, 883 sowie Senatsurteil [X.], 33 =
[X.], 148).
BGH, Beschluss vom 12. April 2017 -
XII ZB 254/16 -
OLG München

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 12.
April
2017 durch die Richter Dr.
Klinkhammer, Dr.
[X.], Dr.
Nedden-Boeger und Guhling
und die Richterin Dr.
Krüger

für Recht erkannt:
Die Rechtsbeschwerde gegen den
Beschluss des 12.
Zivilsenats

Familiensenat

des [X.]s München
vom 27.
April
2016 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:
I.
Die geschiedene
Antragstellerin
macht einen Anspruch auf [X.] geltend.
Die Beteiligten, die am 9.
Oktober 1987 geheiratet hatten, trennten sich im
Februar 2003. Der Scheidungsantrag wurde
der Antragstellerin
am 4.
Juni 2004 zugestellt. Zum Verbund machte
sie unter anderem
die [X.] Zu-gewinnausgleich anhängig. Am 3.
Juni 2011 gab das Amtsgericht einem Antrag des Antragsgegners auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft statt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Antragstellerin blieb ohne Erfolg. Die [X.] Zugewinnausgleich wurde daraufhin mit Beschluss des Amtsge-1
2
-
3
-
richts vom 2.
Mai 2012 abgetrennt und als selbständiges Zugewinnausgleichs-verfahren weitergeführt.
Seit 30.
Juli 2012 sind die Beteiligten rechtskräftig ge-schieden.
Durch Beweisbeschluss vom 9.
Dezember 2015 legte
das Amtsge-richt im [X.] der Antragstellerin einen Sachverständi-genvorschuss in Höhe von 10.000

Im Wege einer einstweiligen Anordnung vom 12.
Februar 2009 hatte
das Amtsgericht den Antragsgegner im Scheidungsverbund verpflichtet, einen Pro-zesskostenvorschuss in Höhe von 59.363,15

zahlen. Mit Schriftsatz vom 30.
August 2011 beantragte die Antragstellerin, den Antragsgegner durch
einst-weilige Anordnung zu verpflichten, sämtliche zur Fortführung und Beendigung des güterrechtlichen Verfahrens anfallenden Sachverständigengebühren
und die Kosten des [X.] im Wege des [X.] zu zahlen.
Hilfsweise begehrte
sie die Feststellung, dass der [X.] hinsichtlich der noch anfallenden Gerichts-
und [X.] gegenüber der Antragstellerin verfahrenskostenvorschusspflichtig ist. Diese Anträge wies
das Amtsgericht zurück.
Mit Schriftsatz vom 18.
Juli 2012, dem Antragsgegner
zugestellt am 24.
Juli 2012, hat
die Antragstellerin hinsichtlich der zukünftigen Gerichts-
und Sachverständigenkosten im [X.] in der Hauptsache einen Feststellungsantrag
erhoben. Insoweit begehrt sie zuletzt neben der
Feststellung der [X.] des Antragsgegners für alle im güterrechtlichen Verfahren noch anfallenden Gerichts-
und Sachverständi-genkosten
die Zahlung eines [X.] in Höhe von 10.000

kosten
aus dem Beweisbeschluss vom 9.
Dezember 2015.

3
4
-
4
-
Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Antragsgegner hinsichtlich der im güterrechtlichen Verfahren noch anfallenden Gerichts-
und Sachverständi-genkosten
bis zu einem Betrag von 47.943,45

s-pflichtig ist. Auf die hiergegen gerichteten Beschwerden beider Beteiligter
hat das [X.] unter Zurückweisung der Beschwerde der
Antragstelle-rin
den Antrag der
Antragstellerin insgesamt abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der
Antragstellerin, mit der sie
ihren Antrag vollumfänglich
weiterverfolgt.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie das Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§
70 Abs.
1 FamFG).
Der Senat ist an die Zulassung gebunden.
In der Sache
ist die Rechtsbeschwerde indessen nicht
begründet.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Antragstellerin könne weder im Wege des Leistungsantrags den geforderten Verfahrenskostenvorschuss verlangen, noch habe sie Anspruch auf die Feststellung, der Antragsgegner schulde ihr einen Verfahrenskostenvor-schuss in unbegrenzter Höhe oder bis zu einer Höhe von 47.943,45

sie einen Leistungsantrag erhebe, gebe es keine gesetzliche Grundlage für ei-nen Verfahrenskostenvorschuss, weil die Ehe der Beteiligten bereits rechtskräf-tig geschieden worden sei. Der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss sei unterhaltsrechtlicher Natur. Ein solcher Anspruch werde in §
1360
a Abs.
4 [X.] allein für den Familienunterhalt postuliert. Die Anordnung einer [X.] Anwendung in §
1361 Abs.
4 [X.] beziehe sich nur auf den Tren-5
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-
5
-
nungsunterhalt. Für den nachehelichen Unterhalt, der als Nachwirkung früherer ehelicher Verantwortung nur unter den Voraussetzungen der §§
1570
ff. [X.] geschuldet sei, habe der Gesetzgeber bewusst keine Regelung für einen Ver-fahrenskostenvorschuss getroffen.
Eine Säumnis des Antragsgegners dahingehend, dass er etwa den vor Rechtskraft der Scheidung zuerkannten Vorschuss bis zur Rechtskraft nicht gezahlt oder sich hinsichtlich des Vorschusses in Verzug befunden hätte, liege hier nicht vor. Auch sei vorliegend nicht ein Antrag auf Vorschuss rechtshängig geworden, über den bis zur rechtskräftigen Entscheidung noch nicht entschie-den worden sei. Das Amtsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich der Antragsgegner zumindest in Höhe eines Betrages von 47.943,45

t-lich des [X.] in Verzug befunden habe. Wenn die [X.] auch in dem Verfahren, das zu der einstweiligen Anordnung vom 12.
Februar 2009 über 59.363,15

h-renskostenvorschuss verlangt habe, sei der weitergehende Antrag nicht [X.] geblieben. Auch der auf Feststellung gerichtete Antrag vom 30.
August 2011 sei vom Amtsgericht zurückgewiesen worden. Und der Feststellungsan-trag vom 18.
Juli 2012 habe wegen des anderen Verfahrensgegenstands keine Rechtshängigkeit hinsichtlich des Leistungsantrags über 10.000

können.
Durch den Feststellungsantrag habe auch kein Leistungsanspruch [X.] werden können, da §
256 ZPO keinen sachlich-rechtlichen Anspruch gewähre, sondern nur für bestehende sachlich-rechtliche Ansprüche unter be-stimmten Voraussetzungen eine besondere Rechtsschutzform gewähre. Dass der Antragsgegner nach der Gesetzesänderung im Jahr 2009 von der [X.] der vorzeitigen Aufhebung des [X.] Gebrauch gemacht habe, lasse keine Arglist oder Säumnis des Antragsgegners erkennen. Im
Übrigen setze ein 9
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-
6
-
Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss einen konkreten Bedarf wegen einer entstandenen Verpflichtung zur Zahlung von Verfahrens-
oder Rechtsanwalts-kosten voraus. Eine solche Verpflichtung habe aber unstreitig für die Antragstel-lerin vor Rechtskraft der Scheidung über die ihr bereits zugesprochenen

und vom Antragsgegner gezahlten

59.363,15

den. Ein Fest-stellungsinteresse hinsichtlich eines [X.] in [X.] Höhe oder bis zu einer Höhe von 47.943,45

Schließlich wäre der Feststellungsantrag der Antragstellerin auch unbegründet, da die im Rahmen des §
1360
a Abs.
4 [X.] erforderliche Billigkeitsabwägung derzeit mangels konkreter Anhaltspunkte nicht vorgenommen werden könnte.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats schuldet ein geschiede-ner Ehegatte seinem früheren Ehegatten keinen Verfahrenskostenvorschuss. Zwar umfasst das Maß des Anspruchs auf nachehelichen Ehegattenunterhalt nach §
1578 [X.]

ebenso wie im Fall des [X.] nach §
1360
a Abs.
1 [X.]

grundsätzlich den gesamten Lebensbedarf. Gleichwohl ist dem Ehegatten in §
1360
a Abs.
4 [X.] ausdrücklich ein über diesen allgemeinen Lebensbedarf hinausgehender Anspruch auf Zahlung eines [X.] zugebilligt worden. Diese Regelung ist indessen nach ihrem Wortlaut
auf den Familienunterhalt

und durch die Bezugnahme in §
1361 Abs.
4 Satz
4 [X.] auf den Trennungsunterhalt

beschränkt. Für den nachehe-lichen Unterhalt ist §
1360
a Abs.
4 [X.] auch nicht entsprechend anwendbar, weil diese unterhaltsrechtliche Beziehung nicht in gleichem Umfang Ausdruck einer besonderen Verantwortung des Verpflichteten für den Berechtigten ist, die derjenigen von Ehegatten vergleichbar ist
(vgl. Senatsbeschlüsse vom 25.
November 2009

XII
ZB
46/09

FamRZ 2010, 189 Rn.
8 und vom 23.
März 2005

XII
ZB
13/05

FamRZ 2005, 883, 885 sowie Senatsurteil [X.], 33, 11
12
-
7
-
39
f.
=
[X.], 148
f.
aA
[für abgetrennte [X.]n]: [X.].
[X.][X.] [Stand: 1.
April 2017] §
1360
a Rn.
212; [X.]/Brudermüller [X.] 76.
Aufl. §
1360
a Rn.
10).
b) Ob eine Vorschusspflicht für eine im Verbund anhängig gemachte [X.] auch nach deren Abtrennung
und nach Rechtskraft der Scheidung
fortbestehen kann, wenn zuvor rechtzeitig ein entsprechender Antrag gestellt wurde und der Berechtigte damit alles zur Verwirklichung seines Anspruchs getan hat (vgl. [X.] FamRZ 2000, 431 zur Weiterverfolgung des [X.] im Unterhaltsrechtstreit des Kindes gegen den Vater nach Beendigung der Instanz; [X.] FamRZ 1993, 1465)
oder wenn der Verpflichtete sich hinsichtlich des Vorschusses in Verzug befand (vgl. dazu [X.] MDR 2005, 590
f. [X.]), bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein wei-terer Verfahrenskostenvorschussanspruch der Antragstellerin vor Rechtskraft der Scheidung nicht entstanden ist.
Ein Vorschuss nach §§
1361 Abs.
4 Satz
4, 1360
a Abs.
4 Satz
1 [X.] kann nur verlangt werden, wenn und solange (vgl. dazu Senatsbeschluss [X.], 316, 321
=
FamRZ 1985, 802, 803) der be-dürftige Ehegatte selbst dem Gericht (oder seinem Rechtsanwalt)
gegenüber vorschusspflichtig ist. Die Vorauszahlungspflicht der Antragstellerin für die Sachverständigenkosten ist aber nicht bereits dadurch eingetreten, dass sie die güterrechtliche [X.] zum Verbund anhängig gemacht hat, sondern nach §§
112 Nr.
2, 113 Abs.
1 FamFG, 402, 379 ZPO, 16 [X.] erst durch die Anordnung der Vorschusszahlung im Beweisbeschluss vom 9.
Dezember 2015
(vgl. [X.]/[X.] 15.
Aufl. §
16 [X.] Rn.
1,
§
17 GKG Rn.
24). Zu diesem Zeitpunkt waren die Beteiligten bereits über zwei Jahre rechtskräftig geschieden und jegliche Vorschusspflicht des Antragsgegners damit erloschen. 13
14
-
8
-
Auch ein Verzug des Antragsgegners hinsichtlich der Vorschusszahlung
schei-det danach aus.
c) Schließlich konnte die Antragstellerin einen Verfahrenskostenvor-schuss auch nicht dadurch erlangen, dass sie sechs Tage vor Rechtskraft der Scheidung einen entsprechenden Feststellungsantrag erhoben hat. Das Be-schwerdegericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dieser Antrag mangels Feststellungsinteresses
bei einer erst nach der Rechtskraft der Scheidung an-geordneten Vorauszahlungspflicht
unzulässig ist. Denn ein Feststellungsantrag nach §
256 ZPO setzt ein
gegenwärtiges Rechtsverhältnis
voraus.

Klinkhammer

[X.]

Nedden-Boeger

Guhling

Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.10.2012 -
568 F 7777/12 -

OLG München, Entscheidung vom 27.04.2016 -
12 UF 98/13 -

15

Meta

XII ZB 254/16

12.04.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2017, Az. XII ZB 254/16 (REWIS RS 2017, 12474)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12474

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 254/16

12 UF 98/13

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