Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2011, Az. XII ZB 80/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5066

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]

vom

6. Juli 2011

in der
Betreuungssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 1896 Abs. 2 Satz 1
1.
Der in §
1896 Abs.
2 Satz
1 BGB enthaltene Grundsatz der Erforderlichkeit verlangt für die Bestellung eines Betreuers tatrichterliche Feststellungen dazu, ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht.
2.
Der objektive Betreuungsbedarf ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebens-situation des Betroffenen zu beurteilen.
[X.], Beschluss vom 6. Juli 2011 -
XII [X.] -
LG [X.] i. d. Pfalz

AG [X.] i.
d. Pfalz

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 6.
Juli 2011 durch die [X.] Dr.
Hahne
und
die Richter Weber-Monecke,
Dose, Schilling und Dr. Günter
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 3.
Zivilkammer des [X.]s [X.] in der Pfalz
vom 19.
Januar
2011
aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Der Betroffene wendet sich gegen die Anordnung der Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge und eines [X.].
Der
Betroffene leidet u.a. an einer
paranoiden Schizophrenie mit chro-nisch-progredientem
Verlauf.
Seit Dezember 2000 befindet er sich im Maßregel-vollzug nach §
63
StGB. Er verfügt über eine
monatliche Erwerbsunfähigkeits-rente in Höhe von rund
900

sowie über ein Sparguthaben von etwa
8.400

Auf Anregung der
Einrichtung ordnete
das Amtsgericht im April 2010 für den Betroffenen eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge sowie einen Einwilligungsvorbehalt an und bestellte den Beteiligten zu
1. zum Be-treuer.
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Die Beschwerde des Betroffenen gegen diese Entscheidung blieb ohne Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde möchte der
Betroffene
die Aufhebung der Be-treuung, hilfsweise die Bestellung des Beteiligten zu
2., seines Vaters, zum
Be-treuer erreichen.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist ohne Zulassung statthaft (§
70 Abs.
3 Satz
1 Nr.
1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
Sie führt zur Aufhebung der ange-griffenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Land-gericht.
1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Betroffene sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage, seine Angelegenheiten eigenverantwortlich und zuverlässig selbst zu regeln. Der Betroffene zeige ein selbstschädigendes Verhalten, weil er unter anderem Mitpa-tienten
Geld
leihe bzw. die Rechtsanwaltskosten für einen Mitpatienten über-nommen habe, ohne hierbei eine realistische Aussicht darauf zu haben, diese Geldbeträge zurückzuerhalten. Außerdem gebe er erhebliche Geldmengen für leicht verderbliche Lebensmittel aus, um diese zu horten. Schließlich habe er im Rahmen der von ihm für erforderlich gehaltenen Bemühungen, eine Entlassung aus dem Maßregelvollzug zu erreichen, eine Vielzahl von Rechtsanwälten kon-taktiert und mandatiert, wodurch ebenfalls erhebliche finanzielle Belastungen entstanden seien. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sei der Be-troffene in Bezug auf die Vermögenssorge nicht in der Lage, einen freien Willen zu bilden. Dies führe dazu, dass der Betroffene das Für und Wider seiner Ent-3
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scheidungen im vermögensrechtlichen Bereich nicht frei von krankheitsbedingten Einflüssen bestimmen könne. Vielmehr gehe er in krankheitsbedingter Verken-nung der tatsächlichen Verhältnisse
davon aus, durch die Mandatierung ver-schiedener Rechtsanwälte früher aus dem Maßregelvollzug entlassen werden zu können. Aufgrund der fehlenden Fähigkeit des Betroffenen zur freien Willensbe-stimmung bestehe eine erhebliche Gefahr für das Vermögen des Betroffenen, die die Anordnung eines [X.] erforderlich mache. Die Bestellung des Beteiligten zu
2. zum Betreuer sei wegen der Gefahr einer Belastung des Vater/Sohn-Verhältnisses untunlich und laufe dem Wohl des Betreuten zuwider. Sonstige Familienmitglieder kämen als Betreuer nicht in Betracht.
2.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand.

a) Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer (§
1896 Abs.
1 Satz
1 BGB).

Nach §
1896 Abs.
2 Satz
1 BGB darf ein Betreuer nur für [X.] bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Dieser Grundsatz [X.] für die Bestellung eines Betreuers die konkrete tatrichterliche Feststellung, dass
sie -
auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit
-
notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen (vgl. OLG
München BtPrax 2006, 30, 31; BayObLG FamRZ 1995, 1085;
1999, 1612). Die Erforderlichkeit einer Betreuung darf
sich dabei nicht allein
aus der
subjektiven Unfähigkeit
des Betroffenen erge-ben, seine Angelegenheiten selbst regeln zu können. Hinzutreten muss ein kon-kreter
Bedarf
für die Bestellung eines Betreuers
(BayObLG FamRZ 1997, 388; [X.], 64, 65; [X.] FamRZ 2005, 748, 749; 7
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[X.]/[X.] 5.
Aufl. §
1896 Rn.
39; [X.]/Diederichsen BGB 70.
Aufl. §
1896 Rn.
9). Ob und für welche Aufgabenbereiche ein Betreuungsbe-darf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Be-troffenen zu beurteilen ([X.], 452; 453; [X.]/[X.] 5.
Aufl. §
1896 Rn.
39 mwN). Der Grundsatz
der Erforderlichkeit gilt auch im Bereich der Vermögenssorge
([X.]/[X.] 5.
Aufl. §
1896 Rn.
104; [X.] FamRZ 1993, 477, 478).
b) Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht ge-recht. Das [X.] hat keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, dass in der gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen ein Bedarf für die Bestellung eines
Vermögensbetreuers
besteht.
Zudem hat es entscheidungser-hebliches Vorbringen des Betroffenen hierzu übergangen und dadurch dessen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art.
103 Abs.
1 GG
verletzt.
(1) Das [X.] hat die Erforderlichkeit eines Vermögensbetreuers zunächst damit begründet, dass
der
Betroffene Mitpatienten Geld
geliehen bzw. die Rechtsanwaltskosten für einen Mitpatienten übernommen habe, ohne eine realistische Aussicht darauf
zu haben, diese Geldbeträge zurückzuerhalten.
[X.] hat der Betroffene bei seiner Anhörung angegeben, dass diese Ereignisse ca. 5 -
6 Jahre zurücklägen und er derzeit nur zwei Mitpatienten Geldbeträge in Höhe von 96,00

Diesem entscheidungserheblichen [X.] des Betroffenen ist das [X.] unter Verstoß gegen Art.
103 Abs.
1 GG und §
26 FamFG nicht nachgegangen. Vielmehr hat es ohne weitere Fest-stellungen zu dem gegenwärtigen Verhalten
des Betroffenen aus diesen in der Vergangenheit liegenden Vorfällen den Schluss gezogen, der Betroffene zeige in Vermögensangelegenheiten ein selbstschädigendes Verhalten. Die früheren [X.] sagen jedoch über den aktuellen Betreuungsbedarf des Betroffenen nichts aus. Dass der Betroffene derzeit noch größere Geldbeträge an Mitpatienten ver-10
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leiht, hat das [X.] weder
festgestellt
noch sind
sonst Anhaltspunkte hier-für ersichtlich.
(2) Gleiches gilt für die Annahme des [X.]s, der Betroffene gebe
erhebliche Geldmengen für leicht verderbliche Lebensmittel aus, um diese zu horten. Insoweit hat das [X.] ebenfalls keine Feststellungen zu der [X.] Situation getroffen.
In dem eingeholten Sachverständigengutachten wird nur aus einer früheren Krankenakte berichtet, dass der Betroffene im Jahr 2008 verderbliche Lebensmittel in seinem Schrank aufbewahrt hatte. [X.] dafür, dass der Betroffene derzeit eine solche Verhaltensweise zeigt, er-geben sich weder aus der Akte noch aus den Ausführungen des Sachverständi-gen. Zudem hat der
Betroffene
in seiner Beschwerdebegründung vorgetragen, dass sich seit 2 ½
Jahren vergleichbare Vorfälle nicht mehr ereignet haben.
[X.] entscheidungserheblichen Vorbringen ist
das [X.]
ebenfalls nicht nachgegangen
und hat hierdurch den Betroffenen in seinem Anspruch auf [X.] Gehör nach Art.
103 Abs.
1 GG verletzt.

(3) Schließlich liegen auch der Annahme des [X.]s, der Betroffene habe im Rahmen der von ihm für erforderlich gehaltenen Bemühungen, eine Ent-lassung aus dem Maßregelvollzug zu erreichen, eine Vielzahl von Rechtsanwäl-ten kontaktiert und mandatiert, wodurch ebenfalls erhebliche finanzielle Belas-tungen des Betroffenen entstanden seien, keine tragfähigen Feststellungen
zu Grunde.
Auch diese Vorfälle liegen bereits mehrere Jahre zurück. Inwieweit der Betroffene derzeit noch Rechtsanwälte beauftragt und ob bzw. in welchem [X.] finanzielle Belastungen des Betroffenen derzeit bestehen, hat das [X.] nicht festgestellt. Zudem ist das [X.] unter Verstoß gegen Art.
103 Abs.
1 GG auch diesem
Vorbringen des Betroffenen nicht weiter nachgegangen.
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(4) Das [X.] hat bei seiner Entscheidung auch nicht berücksichtigt, dass sich der Betroffene derzeit im Maßregelvollzug nach §
63 StGB befindet und dadurch nur über stark eingeschränkte Möglichkeiten verfügt, finanzielle Verpflichtungen einzugehen. Seine derzeitigen Einkommens-
und [X.] lassen ebenfalls keinen Schluss auf eine konkrete Selbstgefährdung des Betroffenen in Vermögensangelegenheiten zu. Der Betroffene hat keine Schulden. Feststellungen, dass der Betroffene seine Erwerbsunfähigkeitsrente oder sein Sparguthaben
verschleudert oder er sich verschuldet, hat das [X.] nicht getroffen. Soweit vom
Sachverständigen ausgeführt wurde, die im Vergleich zu Mitpatienten günstigere finanzielle Situation des Betroffenen und die damit verbundenen
Möglichkeiten würden die Sicherheit und Ordnung der Station
erheblich gefährden, kann damit ein konkreter Bedarf für die Errichtung einer Be-treuung
nicht begründet
werden. Dieser Problematik ist gegebenenfalls mit den Mitteln des [X.] zu begegnen
(vgl. [X.]/Diederichsen BGB 70.
Aufl. §
1896 Rn.
12).

c) Hat das [X.] somit die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers mit dem Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten nicht ausreichend festgestellt, kann
auch die
Anordnung des [X.] nicht bestehen bleiben. Ein Einwilligungsvorbehalt darf nach §
1903 Abs.
1 Satz
1 BGB nur [X.] werden, um eine erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten abzuwenden und setzt voraus, dass eine
Betreuung wirksam [X.] wurde ([X.]/Diederichsen BGB 70.
Aufl. §
1903 Rn.
7).
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3.
Die Entscheidung ist daher
insgesamt aufzuheben und, weil die Sache in tatsächlicher Hinsicht noch nicht ausreichend aufgeklärt ist, an das [X.]
zurückzuverweisen.

Hahne

Weber-Monecke

Dose

Schilling

Günter

Vorinstanzen:
AG [X.] i.d. Pfalz, Entscheidung vom 22.04.2010
-
XVII 31/10 -

LG [X.]
i.d. Pfalz, Entscheidung vom 19.01.2011 -
3 T 64/10 -

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Meta

XII ZB 80/11

06.07.2011

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2011, Az. XII ZB 80/11 (REWIS RS 2011, 5066)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5066

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