Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.07.2023, Az. VIa ZR 98/22

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 4939

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Tenor

Nachdem das Revisionsverfahren nach Rücknahme der Revision der Beklagten und seiner Gegenstandslosigkeit im Übrigen aufgrund der Rücknahme der Klage mit Einwilligung der Beklagten insgesamt erledigt ist, tragen die Kosten des Rechtsstreits der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼ (§§ 91, 92, 97 Abs. 1, § 565 Satz 1, § 516 Abs. 3, § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 ZPO; vgl. [X.], Beschluss vom 5. Oktober 2022 - [X.], juris).

Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf bis 16.000 € festgesetzt.

[X.]     

      

Möhring     

      

Krüger

      

Wille     

      

Liepin     

      

Meta

VIa ZR 98/22

13.07.2023

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 23. Dezember 2021, Az: 1 U 94/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.07.2023, Az. VIa ZR 98/22 (REWIS RS 2023, 4939)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4939

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