Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2011, Az. II ZR 87/10

II. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4674

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 87/10
vom
19. Juli 2011
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 19.
Juli
2011
durch [X.]
[X.], [X.] Strohn, die Richterin Dr.
Reichart und [X.]
Drescher und Born
einstimmig beschlossen:
Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der [X.], die Revision gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzu-weisen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.017.750

Gründe:
Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zu-lassung nicht (mehr) vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat.
1. Eine grundsätzliche Bedeutung oder ein Bedürfnis nach einer Ent-scheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts besteht jedenfalls deshalb nicht mehr, weil der Senat mit Urteil vom 12.
April 2011 (II
ZR
197/09, ZIP
2011, 1202) entschieden hat, dass die Ermächtigung zur Einziehung von Forderungen der Gesellschafter einer Anlagegesellschaft gegen ihre [X.] durch eine dazu gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die [X.] Erlaubnis nach dem [X.] hat, nach §
134 BGB in Verbin-dung mit dem
mittlerweile außer [X.] getretenen Art.
1 §
1 [X.] nichtig ist.
Es geht dabei um eine "geschäftsmäßige" Tätigkeit. Das gilt auch dann, wenn 1
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-
-
wie hier

Zahlungsansprüche aus einer Beteiligung an einem Fonds gegen die Verantwortlichen des Fonds geltend gemacht werden sollen und diese [X.] in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingebracht werden.
2. Die Revision hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
Die Klage ist unzulässig. Die Klägerin ist nicht parteifähig im Sinne des §
50 Abs.
1 ZPO, weil ihr Gesellschaftsvertrag unwirksam ist.
Die von der Klägerin geplante Forderungseinziehung ist nach
Art.
1 §
1 [X.] erlaubnispflichtig. Es handelt sich dabei, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, um eine Einziehung fremder Forderungen im eigenen Namen, mithin um eine in den Anwendungsbereich des
Art.
1 §
1 [X.] fallende Inkassotätigkeit. Ob die Forderungen nur zu Einziehungs-zwecken auf die Gesellschaft übertragen werden oder ob eine wirtschaftliche Vollübertragung stattfindet, ob also die Geltendmachung der Forderungen für die Gesellschaft ein fremdes oder ein eigenes Geschäft ist, richtet sich nach der Ausgestaltung des [X.] und insbesondere danach, wer die Gewinne und Verluste der einzelnen Prozesse tragen soll. Dazu hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf die Frage des Gerichts keine Erklärung abgegeben, ob-wohl der Vertrag in diesem Punkt unklar ist. Das geht zu Lasten der Klägerin.
Die Forderungseinziehung soll auch geschäftsmäßig erfolgen (vgl. [X.], Urteil vom 12.
April 2011 -
II
ZR
197/09, [X.], 1202 Rn.
16
ff.).
Die Klägerin verfügt nicht über die somit erforderliche Erlaubnis. Da ihr Gesellschaftszweck ausschließlich auf die ihr verbotene Forderungseinziehung gerichtet ist, führt der Verstoß gegen das [X.] gemäß §
134 3
4
5
6
7
-
4
-
BGB zur Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages (vgl. [X.], Urteil vom 25.
März 1974 -
II
ZR 63/72, [X.]Z 62, 234, 240).
Dem steht die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft nicht entgegen. Danach wird zwar eine Gesellschaft, deren Gründungsakt an einem Fehler lei-det, die aber in Vollzug gesetzt worden ist, grundsätzlich als wirksam behandelt. Das gilt aber dann nicht, wenn die Gründung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, wie etwa gegen Art.
1 §
1 [X.] ([X.], Urteil vom 25.
März
1974 -
II
ZR
63/72, [X.]Z 62, 234, 240
f.; im Grundsatz ebenso [X.], Urteil vom 16.
Dezember 2002 -
II
ZR
109/01, [X.]Z 153, 214, 222).
[X.]
Strohn
Reichart

Drescher
Born
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 3.
November 2011 erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.11.2008 -
5 [X.]/07 -

O[X.], Entscheidung vom [X.] -
I-15 [X.] -

8

Meta

II ZR 87/10

19.07.2011

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2011, Az. II ZR 87/10 (REWIS RS 2011, 4674)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4674

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