Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2012, Az. VI ZR 141/11

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7254

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BUNDESGERICHTSHOF

Beschluss
VI ZR 141/11

vom

17. April 2012

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat
am 17. April 2012
durch den [X.] [X.],
[X.], die Richterin [X.], den Rich-ter Pauge und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 27 des [X.] vom 7. April 2011 wird auf Kosten der [X.] als unzulässig verworfen.
Streitwert: 398,81

Von Rechts wegen

Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erstattung von [X.] in Anspruch, die ihm im Zusammenhang mit der Abmahnung eines Beitrags in dem von der [X.] betriebenen Internetportal www.portal.1und1.de
ent-standen sind. Das Amtsgericht
hat sich für örtlich unzuständig gehalten und die auf Zahlung von 546,69

zugelassene Berufung hat das [X.] das amtsgerichtliche Urteil abgeän-dert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 398,81

hat es die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Das [X.] hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelas-sen. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine örtliche Zuständigkeit 1
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-

gemäß §
32 ZPO bei [X.] mit persönlichkeitsrechtsverlet-zenden Inhalten ohne internationalen Bezug bestehe, sei höchstrichterlich noch nicht geklärt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag
auf Abweisung der Klage weiter.

II.
Die Revision ist unzulässig
und deshalb gemäß §
552 Abs.
2 ZPO durch Beschluss zu verwerfen.
Sie richtet sich allein gegen die Entscheidung des [X.]s in der Sache. Insoweit ist sie aber nicht statthaft, da das [X.] die Zulassung der Revision wirksam auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränkt hat.
Die Beschränkung der Revisionszulassung hat zur Folge, dass der Streitstoff, soweit er von der Zulassung nicht erfasst wird, nicht der Prüfungskompetenz des [X.] unterliegt (vgl. [X.], Urteile vom 13.
Dezember 1989 -
IVb
ZR 19/89, [X.], 784, 786; vom 30.
November 1995 -
III
ZR 240/94, [X.], 180, 181; Beschluss vom 15.
März 2011 -
II
ZR 141/10, juris Rn.
7).
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich
und
rechtlich selbständigen Teil des [X.] beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil-
oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der [X.] selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurteile vom 26.
Mai 2009 -
VI
ZR 174/08, [X.], 1269 Rn.
8; vom 19.
Oktober 2010 -
VI
ZR 237/09, NJW 2011, 155 Rn.
7; [X.], Urteil vom 30.
März 2007 -
V
ZR 179/06, [X.], 1230 Rn.
6, jeweils mwN). Die Zulassung der Revision kann insbesondere auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränkt wer-den, über die gemäß §
280 ZPO vorab durch Zwischenurteil entschieden wer-2
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-

4

-

den kann (vgl. [X.], Urteile vom 23.
Februar 1983 -
IVb
ZR 359/81, NJW 1983, 2084, 2085; vom 13.
Dezember 1989 -
IVb
ZR 19/89, [X.], 784, 786; vom 25.
Februar 1993 -
III
ZR 9/92, NJW 1993, 1799, insoweit in [X.]Z 121, 367 nicht abgedruckt; vom 5.
Februar 1998 -
III
ZR 103/97, NJW 1998, 1138, 1139
f.,
insoweit in [X.]Z 138, 67 nicht abgedruckt; vom 10.
Mai 2001 -
III
ZR 262/00, NJW 2001, 2176, 2177, insoweit in [X.]Z 147, 394 nicht abgedruckt;
vom 5.
November 2003 -
VIII
ZR 320/02, [X.], 853; vom 15.
März 2011 -
II
ZR 141/10, juris Rn.
9).

2. Von einer derartigen beschränkten Revisionszulassung ist vorliegend auszugehen. Zwar enthält die Entscheidungsformel des Berufungsurteils keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Die Beschränkung der Rechtsmittelzulassung kann sich aber auch aus den [X.] ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.], dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszu-legen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen der Beschränkung klar ergibt. Das ist regel-mäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungs-relevant angesehene Frage nur für einen
eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt (vgl. etwa Senatsurteile vom 26.
Mai 2009 -
VI
ZR 174/08, [X.], 1269 Rn.
9; vom 19.
Oktober 2010 -
VI
ZR 237/09, NJW 2011, 155 Rn.
8; [X.], Urteile vom 29.
Juni 1967 -
VII
ZR 266/64, [X.]Z 48, 134, 136; vom 13.
Dezember 1989 -
IVb
ZR 19/89, [X.], 784, 786; vom 30.
März 2007 -
V
ZR 179/06, [X.], 1230 Rn.
7;
vom 21.
Januar 2010 -
I
ZR 215/07, NJW-RR 2010, 909 Rn.
13 f., jeweils mwN).
Dies ist hier der Fall. Aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt sich zweifelsfrei, dass das Berufungsgericht eine die Anrufung des Revisionsge-richts rechtfertigende Rechtsfrage nur in der Zulässigkeit der Klage gesehen 4
5
-

5

-

hat. Danach ist die Revision nur wegen der grundsätzlichen Rechtsfrage [X.] worden, unter welchen Voraussetzungen die örtliche Zuständigkeit ge-mäß §
32 ZPO bei [X.] mit persönlichkeitsrechtsverlet-zenden Inhalten ohne internationalen Bezug gegeben ist. Da diese Rechtsfrage nur für die Zulässigkeit der Klage von Bedeutung ist und die Begründetheit der Klage hiervon in keiner Weise berührt wird, besteht kein Zweifel, dass
sich die Zulassung
nach dem hier allein maßgebenden objektiven
Sinngehalt der Ur-teilsgründe (vgl. [X.], Urteil vom 29.
Juni 1967 -
VII
ZR 266/64, [X.]Z 48, 134, 136) auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränkt.

Dem steht nicht entgegen, dass die Zulassung
vorliegend ins Leere geht, weil die Revision gemäß §§
565, 513 Abs.
2 ZPO nicht darauf gestützt werden kann, dass das Berufungsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen habe (vgl. [X.], Urteil vom
22.
Februar 2005 -
KZR
28/03, NJW 2005, 1660, 1661
-
Bezugsbindung; Beschlüsse vom 26.
Juni 2003 -
III
ZR 91/03, [X.], 2917
f.; vom 16.
März 2010 -
VIII
ZR 341/09, NJW-RR 2011, 72 Rn.
1
ff.; [X.]/Ball, ZPO, 9.
Aufl., §
565 Rn.
4; [X.]/[X.], ZPO, 4.
Aufl., §
545 Rn.
14; [X.]/[X.], 3.
Aufl.,
§
545 Rn.
15). Das Berufungsge-richt hat die in diesen Vorschriften angeordnete Beschränkung der revisions-rechtlichen Überprüfbarkeit ersichtlich übersehen.

3. Entgegen der Auffassung der Revision führt die Annahme einer be-schränkten Revisionszulassung nicht deshalb zur Aufhebung des [X.], weil bereits die Zulassung der Berufung durch das Amtsgericht auf die Prüfung der Zulässigkeit der Klage beschränkt gewesen wäre und das [X.]
deshalb
nicht in der Sache über den [X.] hätte [X.] dürfen.
Die Beschränkung der Revisionszulassung
auf die Frage der Zulässigkeit der Klage
hat zur Folge, dass die sich allein gegen die Entschei-dung des Berufungsgerichts in der Sache
richtende Revision unzulässig ist. 6
7
-

6

-

Eine Aufhebung des angefochtenen Urteils kommt in einer solchen Situation nicht in Betracht.
Abgesehen davon begegnet es auch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine eigene Sachentscheidung getroffen hat. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Amtsgericht die Zulassung der Berufung nicht auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränkt. Das Amtsgericht hat nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden und insoweit umfassend die Berufung zugelassen. Mit der materiell-rechtlichen Berechtigung der Klageforderung hat es sich hingegen nicht befasst. In einer solchen Fallge-staltung hat das Berufungsgericht, wenn es die Klage abweichend vom Gericht des ersten Rechtszugs für
zulässig hält, grundsätzlich eine eigene [X.] zu treffen (§
538 Abs.
1 ZPO). Es darf die Sache nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn eine Partei dies [X.] hat (§
538 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Die Revision zeigt weder auf, dass eine

8
-

7

-

der Parteien einen solchen Antrag gestellt hat,
noch legt sie dar, dass dem [X.] bei seiner Entscheidung über die Zurückverweisung [X.] unterlaufen wären.
Galke
Zoll
[X.]

Pauge
von Pentz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.11.2010 -
226 [X.]/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 07.04.2011 -
27 [X.]/10 -

Meta

VI ZR 141/11

17.04.2012

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2012, Az. VI ZR 141/11 (REWIS RS 2012, 7254)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7254

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