Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12.11.2019, Az. VIII B 54/19

8. Senat | REWIS RS 2019, 1704

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Gegenstand

Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines Notanwalts


Leitsatz

NV: Für ein abgeschlossenes finanzgerichtliches Verfahren kann ein Notanwalt nicht mehr bestellt werden. Einer Beschwerde gegen einen die Bestellung ablehnenden Beschluss des FG fehlt das Rechtschutzbedürfnis .

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des [X.] vom [X.] - 13 K 41/19 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte beim Finanzgericht ([X.]) die Beiordnung eines Notanwalts für sein Klageverfahren (unter dem [X.]. 13 K 41/19; [X.]: Abänderung der [X.] und Eintragung auf der Lohnsteuerkarte 2017).

2

Das [X.] hat den Antrag mit Beschluss vom [X.] abgelehnt, weil die Bestimmung des § 78b der Zivilprozessordnung (ZPO) über die Bestellung eines Notanwalts in erstinstanzlichen Verfahren vor den Finanzgerichten nicht gelte, da dort kein Vertretungszwang bestehe, sondern die Beteiligten sich selbst vertreten könnten. Auch habe der Kläger nicht dargelegt, dass sich ein zu seiner Rechtsverteidigung bereiter Rechtsanwalt nicht finden lasse.

3

Gegen den Beschluss hat der Kläger Beschwerde erhoben. Zur Begründung der Beschwerde trägt der Kläger sinngemäß vor, er habe keine ausreichende Kenntnis im Steuerrecht, fühle sich aber gleichwohl im Recht und benötige daher einen Prozessvertreter.

4

Das [X.] hat nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom [X.] - 13 K 41/19 die Klage abgewiesen. Mit Beschluss vom [X.] - 13 K 41/19 hat das [X.] der Beschwerde gegen den Beschluss vom [X.] nicht abgeholfen.

Entscheidungsgründe

II.

5

Die Beschwerde ist unzulässig.

6

1. Es fehlt nach dem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens durch Urteil vom [X.] an einem Rechtsschutzbedürfnis für das Beschwerdebegehren. Für ein abgeschlossenes Verfahren kann ein Notanwalt nicht mehr bestellt werden (vgl. Beschluss des [X.] --BFH-- vom 26.04.2016 - I B 12/16, [X.], 1288, Rz 4, 5).

7

2. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Bei dem Verfahren über die Bestellung eines Notanwalts handelt es sich zwar um ein unselbständiges Zwischenverfahren, für welches eine eigenständige Kostenentscheidung nicht zu treffen ist. Letzteres gilt aber nicht für ein erfolgloses Beschwerdeverfahren gegen einen den Antrag auf Bestellung eines Notanwalts ablehnenden Beschluss ([X.] in [X.], 1288, Rz 7).

Meta

VIII B 54/19

12.11.2019

Bundesfinanzhof 8. Senat

Beschluss

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 5. April 2019, Az: 13 K 41/19, Beschluss

§ 78b ZPO, § 128 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12.11.2019, Az. VIII B 54/19 (REWIS RS 2019, 1704)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1704

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