27. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 9526
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Die Beschwerde vom 30.09.2013 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Essen vom 27.08.2013, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 10.12.2013, wird kostenpflichtig nach einem Beschwerdewert von 5.000,- Euro zurückgewiesen.
GründeI.Die Beteiligten haben unter dem 09.08.2013 u.a. das Ausscheiden des verstorbenen Partners Dr. I zur Eintragung in das Partnerschaftsregister angemeldet. Die Beteiligte zu 3) hat zugleich mitgeteilt, Alleinerbin des Ausscheidenden zu sein und in die Fortführung des Partnerschaftsnamens eingewilligt. Zum Nachweis der Erbenstellung wurde ein privatschriftliches Testament des Verstorbenen, sowie ein diesbezügliches Eröffnungsprotokoll des Amtsgerichts Bottrop (3 IV 10/13) vorgelegt.Mit gerichtlicher Verfügung vom 15.08.2013 hat das Registergericht die Vorlage eines Erbscheins verlangt.Dem sind die Beteiligten zunächst mit Schriftsatz vom 21.08.2013 entgegen getreten mit der Begründung, dass die Vorlage eines Erbscheins nicht geboten, sondern der Nachweis der Erbenstellung auch in anderer Form möglich sei und zudem das Verlangen der Vorlage eines Erbscheins unverhältnismäßig sei, da die Beschaffung wegen des hohen Nachlassvermögens mit hohen Kosten verbunden sei und dieser für andere Zwecke zudem nicht benötigt werde.Mit förmlicher Zwischenverfügung vom 27.08.2013 hat das Registergericht an seinem Verlangen der Vorlage eines Erbscheins festgehalten und eine Frist zur Erledigung von einem Monat gesetzt. Das vorgelegte privatschriftliche Testament sei zum Nachweis der Erbenstellung nicht geeignet. Insoweit gehe es nicht nur um das Ausscheiden des Verstorbenen, sondern auch um die Fortführung seines Namens als Bestandteil des Namens der Partnerschaftsgesellschaft.Hiergegen wenden sich die Beteiligten im Wege der Beschwerde, der das Registergericht mit Beschluss vom 10.12.2013 nicht abgeholfen hat.Die Beteiligten vertreten die Auffassung, dass das Verlangen der Vorlage eines Erbscheins bei Anmeldungen betreffend das Ausscheiden eines Partners infolge Todes anders als bei Handelsgesellschaften schon nicht tunlich iSv. §§ 5 Abs. 2 PartGG iVm. 12 Abs. 2 S. 2 HGB sei. Dies folge aus der Regelung des § 9 Abs. 4 PartGG, wonach eine Beteiligung an einer Partnerschaftsgesellschaft grundsätzlich nicht vererblich sei und deshalb keine Eintragung der Erben erfolge.Unabhängig von den Besonderheiten der Partnerschaftsgesellschaft sei aber auch das Verlangen dann untunlich, wenn die Erbenstellung auf andere Weise nachgewiesen sei. Das sei hier mit der Vorlage des privatschriftlichen Testamentes und des diesbezüglichen Eröffnungsprotokolls der Fall. Das Testament sei hinsichtlich der Erbeinsetzung eindeutig und nicht weiter auslegungsbedürftig.Im Übrigen gelte die vom Verstorbenen den Beteiligten zu 1) und 2) erteilte Registervollmacht fort. Diese könnten deshalb auch im Namen des Verstorbenen ohne Vorlage eines Erbscheins Änderungen zur Eintragung anmelden.II.Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.Das Registergericht hat zu Recht die Vorlage eines Erbscheins für die Eintragung der angemeldeten Änderung verlangt.Dabei kann es dahinstehen, ob die vom Verstorbenen erteilte Registervollmacht postmortal wirkt und ob sie die Anmeldung seines eigenen Ausscheidens umfasst.Gemäß §§ 2 Abs. 2 PartGG, 24 Abs. 2 HGB ist nämlich für die hier außerdem von den Beteiligten beabsichtigte unveränderte Fortführung des Partnerschaftsnamens unter Einbeziehung des Namens des Verstorbenen eine ausdrückliche Einwilligung seiner Erben erforderlich. Diese Entscheidung über das Namensrecht hat höchstpersönlichen Charakter und ist deshalb nicht von der Registervollmacht erfasst (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 24 Rn. 28). Sie ist von allen (Mit-) Erben selbst zu erteilen. Die Einwilligung der verbleibenden Partner ist insoweit nicht ausreichend.Soweit die Beteiligte zu 3) sich in ihrer Anmeldung mit der Fortführung des Partnerschaftsnamens in unveränderter Form einverstanden erklärt hat, kommt es mithin darauf an, ob sie Alleinerbin des Verstorbenen geworden ist.Nach §§ 2 Abs. 2 PartGG, 12 Abs. 2 Satz 2 HGB ist bei Anmeldungen, die der Rechtsnachfolger eines im Register eingetragenen Beteiligten vornimmt, die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden (vgl. § 415 ZPO) nachzuweisen. Hieraus folgt unmittelbar, dass es nicht Aufgabe des Registergerichts ist, die Rechtsnachfolge zu prüfen und darüber zu entscheiden, sondern es vielmehr Sache des Anmeldenden ist, diese nachzuweisen. Dem Gericht wird dadurch aber auch versagt, die Eintragung einer Rechtsnachfolge allein aufgrund der Angaben in der Anmeldung und ohne den regelmäßig gebotenen Nachweis durch öffentliche Urkunden vorzunehmen.Die Erbfolge ist daher regelmäßig durch Erbschein (§ 2353 BGB) nachzuweisen, soweit sie auf gesetzlicher Erbfolge oder auf einer privatschriftlichen Verfügung von Todes wegen beruht. Dessen Beschaffung ist nicht schon infolge des damit verbundenen Kosten- und Zeitaufwandes untunlich im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 HGB. Beruht die Erbfolge auf einer letztwilligen Verfügung in öffentlicher Urkunde, so kann das Registergericht (in Anlehnung an § 35 Abs. 1 GBO) diese zusammen mit der Niederschrift über deren Eröffnung nach pflichtgemäßem Ermessen als ausreichend ansehen, sofern die letztwillige Verfügung keine Auslegungsschwierigkeiten bereitet. Der Nachweis durch öffentliche Urkunden kann auch dann untunlich sein, wenn sich die Rechtsnachfolge aus den Akten des Registergerichts selbst oder aus bei demselben Gericht geführten Nachlassakten ergibt. In solchem Fall genügt die Bezugnahme des Anmeldenden auf diese Akten. Das Registergericht ist jedoch in keinem Fall verpflichtet, sich selbst ein Urteil über die Erbfolge zu bilden, sofern diese auch nur zweifelhaft ist. Denn die gerichtliche Prüfung der Erbfolge fällt in den Kompetenzbereich des Nachlassgerichts, das hierüber im Erbscheinsverfahren nach den dort geltenden Bestimmungen zu befinden hat (KG NJW-RR 2000, 1704 m.w.Nw.; OLG Bremen, Beschl. v. 15.04. 2014 – 2 W 22/14 –, zitiert nach juris).Die Feststellung der Alleinerbenstellung der Beteiligten zu 3) bedarf hier schon deshalb weiterer Prüfung, weil sie im Testament nicht namentlich genannt ist. Das Testament sieht eine Alleinerbeneinsetzung der namentlich nicht benannten Ehefrau des Erblassers vor. Das Nachlassgericht wird deshalb zu prüfen haben, ob die Beteiligte zu 3) diese Voraussetzung zum maßgeblichen Zeitpunkt erfüllte.Außerdem sieht das privatschriftliche Testament für die Söhne eine Kombination aus Vorabvermächtnisaussetzung bzgl. aller Guthaben und Barmittel in Höhe von je ein Viertel und eine Nacherbenregelung hinsichtlich von Grundvermögen vor, wonach die Söhne des Verstorbenen zu Nacherben für den Fall der Wiederverheiratung der Ehefrau des Verstorbenen berufen sind. Der verwendete Begriff „Vorabvermächtnis“ ähnelt dem des Vorausvermächtnisses iSv. § 2150 BGB, das wiederum eine Erbenstellung des Vorausvermächtnisnehmers voraussetzt. Ob und wie sich dies auf die Erbenstellung der Beteiligten zu 3) zum Zeitpunkt der Anmeldung auswirkt, ist durch das Erbscheinsverfahren beim Nachlassgericht zu klären.Die Vornahme dieser Prüfungen ist nicht Aufgabe des Registergerichts.Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 36 Abs. 3, 134 Abs. 1 S. 2 GNotKG.
Meta
18.06.2014
Oberlandesgericht Hamm 27. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: W
Vorgehend: Amtsgericht Essen, 90 PR 1481
Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 18.06.2014, Az. 27 W 160/13 (REWIS RS 2014, 9526)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 9526
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Registergericht durch Vorlage eines Erbscheins
I-3 Wx 90/16 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
2 Wx 22/04 (Oberlandesgericht Köln)
3 Wx 231/17 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
XI ZR 440/15 (Bundesgerichtshof)
Rechtliche Stellung des Erben: Nachweis des Erbrechts gegenüber der Bank durch ein eröffnetes eigenhändiges Testament
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