Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2001, Az. II ZR 277/00

II. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3174

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.] am:19. März 2001VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 29. Januar 2001 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 23. Dezember 1999 wirdauf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren geschiedenen Ehemann, [X.] wegen der Löschung einer nicht mehr valutierten Grundschuldüber 57.500,-- DM in Anspruch. Mit der Grundschuld war das vom [X.] 24. März 1995 im Wege der Teilungsversteigerung erstandene [X.] in [X.]belastet, das früher im Alleineigentum des [X.] gestanden hatte und aufgrund Schenkungsvertrages vom 27. Novem-ber 1990 ab 10. August 1992 beiden Parteien je zur ideellen Hälfte gehört [X.] -Die Grundschuldgläubigerin, das [X.] (im [X.]: [X.] ), hatte der Klägerin bereits unter dem 13. Februar 1980 nach [X.], dessen Sicherung die Grundschuld diente, eine Löschungsbe-willigung übermittelt. Die Parteien machten davon keinen Gebrauch. [X.] blieb bei der Versteigerung ihres gemeinsamen Grundstücks [X.] des geringsten Gebots in voller Höhe bestehen. Nach hälftiger Teilung [X.] forderte die Klägerin von dem Beklagten Zahlung in [X.] der Hälfte des Nennbetrages der Grundschuld. Das [X.]- 7 O 1527/95 - wies ihre Klage mit der Begründung ab, beiden Parteienstehe gegen das [X.] gemeinschaftlich ein Anspruch auf Rückgewähr [X.] zu, hinsichtlich dessen sie sich gemäß § 752 BGB auseinander-setzen müßten. Die Klägerin ließ dem Beklagten mit Anwaltsschreiben [X.] August 1995 die [X.] übersenden. Die Grundschuld wur-de auf Antrag des Beklagten am 29. Oktober 1998 gelöscht.Mit ihrer am 19. Oktober 1998 eingereichten Klage verlangt die Klägerinvon dem Beklagten Zahlung von 28.750,-- DM nebst Zinsen, hilfsweise, daß ereiner Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft an der ursprünglich ein-getragenen Grundschuld dergestalt zustimme, daß er die Eintragung einerGrundschuld über 28.750,-- DM nebst Zinsen an dem [X.] zugunsten der Klägerin in das Grundbuch an erster Rangstellebeantrage und bewillige. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. [X.] hat den Beklagten unter Zurückweisung der weitergehen-den Berufung der Klägerin verurteilt, die Eintragung einer Grundschuld in be-antragter Höhe an erster Rangstelle zugunsten der Klägerin zu bewilligen. [X.] - zugelassenen - Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung deslandgerichtlichen Urteils.- 4 -- 5 -Entscheidungsgründe:Die Revision ist nicht begründet.[X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, beiden Parteien habe der [X.] auf Rückgewähr der Grundschuld gemeinschaftlich zugestanden. [X.] Beklagten habe spätestens aufgrund der Klageerhebung im vorliegendenVerfahren unmißverständlich festgestanden, daß die Klägerin mit einer Aufhe-bung der [X.] in der für sie ersatzlosen Weise durch Löschung [X.] nicht mehr einverstanden sei. Mit der gleichwohl veranlaßten Lö-schung habe er entgegen § 747 Satz 2 BGB als [X.] verfügt undmüsse der Klägerin nach § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB die Wiedereintragung deshälftigen Anteils an der vormals zugunsten des [X.] an erster Rangstelle ein-getragenen Grundschuld bewilligen.I[X.] Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nur im Ergebnis stand.1. Der Beklagte handelte bei der Löschung der Grundschuld nicht als[X.]. Die Klägerin hatte ihn durch die Übersendung der [X.] zur Durchführung der Löschung ermächtigt (§ 185Abs. 1 BGB). Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts mußte der [X.] aus der vorliegenden Klage nicht entnehmen, daß die Klägerin ihre Zu-stimmung widerrufen wollte. Denn die Klage wurde ihm am 6. November 1998und damit erst nach der bereits am 29. Oktober 1998 erfolgten Eintragung [X.] zugestellt.2. Die Entscheidung erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig(§ 563 ZPO). Der Klägerin steht der Anspruch auf Einräumung einer Grund-- 6 -schuld über 28.750,-- DM nebst Zinsen in mindestens entsprechender Anwen-dung von § 752 BGB zu.Zwischen den Parteien bestand auch nach der Ersteigerung des ge-meinsamen Grundstücks durch den Beklagten noch eine [X.] nach§ 741 BGB. Als gemeinschaftliches Recht stand ihnen allerdings nicht ein [X.] auf Rückgewähr der Grundschuld gegen das [X.] zu, sondern die be-reits 1980 erteilte [X.].In dem im Jahre 1990 geschlossenen notariellen Vertrag, durch den ihreBruchteilsgemeinschaft an dem Grundstück begründet wurde, hatten die [X.] zunächst vorgesehen, daß der Klägerin außer dem hälftigen Miteigentumauch etwaige "Eigentümerrechte" an der auf dem Grundstück lastendenGrundschuld zur Hälfte übertragen werden sollten. In Abänderung dieser Be-stimmung sind die Parteien dann statt dessen übereingekommen, die [X.] löschen zu lassen. Im wirtschaftlichen Ergebnis änderte dies jedoch andem Inhalt der Schenkung nichts: Die Klägerin sollte an allen an dem [X.] bestehenden Rechten und damit auch an der [X.] hälf-tig beteiligt sein.Die gemeinsame Berechtigung an der [X.] ist [X.] Versteigerung des Grundstücks und den dem Beklagten erteilten [X.] untergegangen. An der Notwendigkeit einer Auseinandersetzung [X.] auch insoweit hat sich nichts geändert dadurch, daß die Klägerin demBeklagten die [X.] überlassen und der Löschung zugestimmthat. Denn das erfolgte in der ausdrücklich geäußerten Erwartung, der Beklagtewerde sich mit ihr über die Grundschuld auseinandersetzen, was sowohl inForm der Auszahlung der Klägerin als auch in Form der ersatzweisen Einräu-mung einer Grundschuld in Höhe des halben Nennwerts der zu [X.] hätte geschehen können. Da der Beklagte dieser Erwartung nichtentsprochen hat, sondern die Grundschuld ohne Berücksichtigung der Mitbe-rechtigung der Klägerin zur Löschung brachte, kann es der Klägerin unter Be-rücksichtigung der in dem notariellen Schenkungsvertrag zum Ausdruck ge-kommenen gemeinsamen Willensrichtung der Parteien, die Klägerin in [X.] hälftig an dem Grundstück zu beteiligen, nicht verwehrt sein, vondem Beklagten nunmehr die Einräumung einer Grundschuld in Höhe der [X.] gelöschten Rechts zu verlangen.RöhrichtHesselbergerKurzwelly [X.] Münke

Meta

II ZR 277/00

19.03.2001

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2001, Az. II ZR 277/00 (REWIS RS 2001, 3174)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3174

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