Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2017, Az. I ZB 56/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 15916

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:090217BIZB56.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I
ZB
56/16
vom
9. Februar 2017
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 882e Abs. 3 Nr. 2
Eine nach der Eintragung im Schuldnerverzeichnis abgeschlossene Raten-zahlungsvereinbarung stellt keinen Grund für die vorzeitige Löschung der Eintragung dar, wenn der Löschungsantrag erst gestellt wird, nachdem die Eintragungsanordnung unanfechtbar geworden ist.
[X.], Beschluss vom 9. Februar 2017 -
I [X.]/16 -
LG [X.]

AG [X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 9.
Februar 2017
durch [X.] Dr.
Büscher,
die Richter Prof. Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Prof. Dr.
Koch und Feddersen
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6.
Zivilkammer des Landgerichts [X.] vom 24.
Mai 2016 wird auf Kosten der Schuldner zurückgewiesen.

Gründe:
[X.] Die Gläubigerin
vollstreckte gegen die Schuldner aus einem Urteil vom 23.
Juni 2014 sowie aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.
Juli 2014
des Landgerichts Arnsberg
wegen Geldforderungen in einer Gesamthöhe von 61.106,21

In dem vom Gerichtsvollzieher festgesetzten Termin am 16.
Oktober 2014 gaben beide Schuldner keine Vermögensauskunft ab. Aufgrund
der
Ein-tragungsanordnungen
des Gerichtsvollziehers
wurden die Schuldner noch am selben Tag im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Den gegen die Eintragungs-anordnungen
gerichteten Widerspruch der Schuldner wies das [X.] mit Beschluss vom 15.
Dezember 2014 zurück. Gegen diesen Be-schluss wandten
sich die Schuldner mit der sofortigen Beschwerde. Mit [X.] vom 10.
Februar 2015 nahm die Gläubigerin den Vollstreckungsauftrag im Hinblick auf eine Ende Januar 2015 abgeschlossene Ratenzahlungsvereinba-rung der Parteien sowie zwischenzeitlich gezahlte Raten zurück. Die Schuldner 1
2
-
3
-
nahmen am selben
Tag ihre sofortige Beschwerde vor dem [X.] zurück.
Unter Bezug auf die Ratenzahlungsvereinbarung beantragten die Schuldner mit Schreiben vom
9.
September 2015
gemäß §
882e ZPO
die vor-zeitige Löschung der Eintragungen aus dem Schuldnerverzeichnis.
Das Amtsgericht hat die [X.] der Schuldner zurückgewie-sen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldner
ist ohne
Er-folg
geblieben.
I[X.] Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Schuldner könnten [X.] vorzeitige Löschung ihrer Eintragungen im Schuldnerverzeichnis verlangen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Keiner der in §
882e Abs.
3 ZPO abschließend aufgeführten Tatbestände vorzeitiger
Löschung liege vor. Insbesondere
sei der [X.] nicht
weggefallen (§
882e Abs.
3 Nr.
2 ZPO). [X.] sei vorliegend, dass die Schuldner ihre Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erfüllt [X.]. Daran habe sich bis zur Beschlussfassung des [X.] nichts geändert. Anders als in dem vom [X.] durch Beschluss vom 21.
Dezember 2015 entschiedenen Fall (I
ZB
107/14, [X.], 876) handele es sich vorliegend nicht um ein Widerspruchsverfahren gegen die Eintragungs-anordnung, sondern um einen Antrag auf vorzeitige Löschung der
erfolgten
Ein-tragung. Den Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung des [X.] hätten die Schuldner im Beschwerdeverfahren nicht weiterverfolgt. Die zu Recht erfolgte Eintragung müsse
so lange Bestand haben, bis ihre Ursa-chen vollständig beseitigt seien. Das sei bei einer nachträglich geschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung nicht der Fall.
II[X.] Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Abs.
3 Satz
2 ZPO)
und auch sonst zuläs-3
4
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-
4
-
sig (§
575 ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass die Voraussetzungen für die Löschung der Eintragung der Schuldner im Schuldnerverzeichnis nicht vorliegen.
1. Nach §
882e Abs.
3 ZPO wird eine Eintragung auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts nach §
882h Abs.
1 ZPO gelöscht, wenn die-sem die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist (Nr.
1), das Fehlen oder der Wegfall des [X.]es bekannt gewor-den ist (Nr.
2) oder die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung [X.] wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist (Nr.
3).
Die Voraussetzungen
für den Löschungsgrund
des §
882e Abs.
3 Nr.
1 ZPO sind nicht erfüllt. Auch wenn die Rechtsbeschwerde geltend macht, die Schuldner hätten aufgrund der Ratenzahlungsvereinbarung den größten Teil der Forderung bezahlt, steht außer Streit, dass eine vollständige Befriedigung der
Gläubigerin
nicht erfolgt ist. Ebenso wenig kommt
vorliegend
der Lö-schungsgrund des §
882e Abs.
3 Nr.
3 ZPO in Betracht. [X.] Prüfung [X.] im Streitfall allein der Löschungsgrund des §
882e Abs.
3 Nr.
2 ZPO.
2. Zum Zeitpunkt der Eintragung der Schuldner lag ein [X.] gemäß §
882c Abs.
1 Nr.
1
ZPO vor, weil sie ihrer Pflicht zur Abgabe der [X.] nicht nachgekommen sind.
Der [X.] ist auch nicht deshalb weggefallen, weil die Parteien nach Eintragung der Schuldner in das Schuldnerverzeichnis eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen ha-ben.
a) Die Rechtsbeschwerde meint, die Eintragung des Schuldners sei auf seinen Antrag stets zu löschen, wenn nach Eintragung der [X.] wegfalle und der Gläubiger zustimme. Es mache keinen Unterschied, ob die Parteien nach Erlass des vollstreckbaren Titels eine Ratenzahlungsvereinba-rung getroffen hätten, die einer Eintragung im Verzeichnis entgegenstünde, 8
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5
-
oder ob eine solche Vereinbarung während eines Widerspruchsverfahrens un-ter Mitwirkung eines Gerichtsvollziehers zustande gekommen sei oder aber sich die Parteien nach Eintragung auf eine Ratenzahlungsvereinbarung geeinigt [X.]. Der mit dem Schuldnerverzeichnis bezweckte Schutz der Allgemeinheit spreche jedenfalls dann nicht
mehr gegen eine Löschung, wenn sich Gläubiger und Schuldner einig seien und, wie im vorliegenden Fall, die
Schuldner den größten Teil der Forderung (50.000

ätten. Eine abwei-chende Entscheidung verstieße gegen den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
b) Diesen Erwägungen ist nicht zuzustimmen. In Rechtsprechung und Li-teratur
besteht zu Recht
Einigkeit, dass eine nach Eintragung
im Schuldnerver-zeichnis
abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung keinen Löschungsgrund darstellt, wenn die Eintragungsanordnung unanfechtbar geworden ist
(vgl. [X.], [X.] 2013, 211, 212
f.; [X.], [X.] 2015, 21, 22; [X.] in [X.]/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 6.
Aufl., §
882e Rn.
7; Musielak/Voit, ZPO, 13.
Aufl., §
882e Rn.
4; [X.] in [X.]/[X.], ZPO, 37.
Aufl., §
882e Rn.
8; [X.]/Fleck, [X.] ZPO, 22.
Edition,
§
882e Rn.
5; anders als die Rechtsbeschwerde meint nicht gegen-teiliger Ansicht [X.], Beschluss vom 30.
Oktober 2013
5
T
352/13, juris; [X.] in [X.]/Schütze, ZPO, 4.
Aufl., §
882e Rn.
9).
aa) Eine Ratenzahlungsvereinbarung
der Parteien
stellt zwar
einen Grund zur Einstellung der Zwangsvollstreckung im Sinne des §
775 Nr.
4 ZPO dar, der der Anordnung einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß §
882c Abs.
1 ZPO entgegensteht ([X.], [X.], 876 Rn.
15). Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Eintragungsanordnung sind die allgemeinen Vollstre-ckungsvoraussetzungen aber nicht mehr zu berücksichtigen, so dass eine nachträgliche Ratenzahlungsvereinbarung keinen Löschungsgrund für die Ein-tragung darstellen kann (vgl. [X.], [X.], 876 Rn.
24
f. i.V.m. Rn.
16
f.).
bb) Die Rechtsbeschwerde kann sich
nicht mit Erfolg
auf die Vorschrift des
§
802b Abs.
1 ZPO
stützen.

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14
-
6
-
(1) Nach dieser Bestimmung soll der Gerichtsvollzieher zwar in jeder [X.] auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. Daraus ergibt sich indes keine Notwendigkeit, nach Unanfechtbarkeit der Eintragungsanordnung eine Ratenzahlungsvereinbarung als Löschungsgrund zu berücksichtigen. [X.] "in jeder Lage des Verfahrens" zu verstehen ist der Zeitraum von der Ertei-lung des Vollstreckungsauftrags zur
Abnahme der Vermögensauskunft bis zur Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis (vgl. Entwurf des [X.] zu
einem Gesetz
zur Reform der Sachaufklärung in der [X.], BT-Drucks. 16/10069, S.
24). Dieser Zeitraum
umfasst das
gesamte
Verfahren
zur
Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers, also [X.] auch das [X.] Beschwerdeverfahren über die Eintragungs-anordnung (vgl. [X.], [X.] 2013, 85, 89).

(2) Ist die Eintragungsanordnung
aber
unanfechtbar geworden, so ist die erfolgte Eintragung der Parteidisposition entzogen ([X.], [X.] 2015, 22; Fleck in [X.] ZPO, 22.
Edition, §
802b ZPO Rn.
11b).
Mit der [X.] des [X.] wurde bezweckt, den Schutz des [X.] oder zahlungsunwilligen Schuldnern zu verbessern. Die Ein-tragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgt nicht im Interesse des die Zwangs-vollstreckung betreibenden Gläubigers, vielmehr ist das Schuldnerverzeichnis ein reines Auskunftsregister über die Kreditunwürdigkeit einer Person (Begrün-dung des Entwurfs des Bundesrates zu einem
Gesetz
zur Reform der Sachauf-klärung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drucks. 16/10069, S.
20, 37, 40). Dem mit dem Schuldnerverzeichnis verfolgten Allgemeininteresse trägt das Gesetz dadurch Rechnung, dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht auf-grund eines Antrags des Gläubigers, sondern von Amts wegen erfolgt. Es [X.] sich mithin um ein amtliches Folgeverfahren aufgrund einer begonnenen oder durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahme (vgl. [X.], [X.] 2013, 85, 86). Aus dem Charakter des [X.] als Amtsverfah-ren folgt, dass sich Gläubiger und Schuldner nicht darüber einigen können, eine 15
16
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7
-
Eintragung in das Schuldnerverzeichnis
zu
unterlassen
([X.], [X.], 876 Rn.
22).
Der Zweck des [X.], den Schutz des [X.] oder zahlungsunwilligen Schuldnern zu verbessern, schließt es aus, noch nach Unanfechtbarkeit der Eintragung Vollstreckungshindernisse wie eine Ratenzahlungsvereinbarung zu berücksichtigen.
cc) Danach kann weder der Nachweis einer Stundungsbewilligung noch das Einverständnis des Gläubigers zu einer Löschung der Eintragung führen, weil sie das Informationsinteresse des Geschäftsverkehrs nicht beseitigen ([X.] zu einem Gesetz
zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drucks. 16/10069, S.
40). [X.] Ausführungen finden sich zwar im Zusammenhang mit dem Löschungsgrund des §
882e Abs.
3 Nr.
1 ZPO. Der Umstand, dass in dem darauffolgenden Ab-satz der Gesetzesbegründung zu Nummer
2 dieser Bestimmung die Stun-dungsbewilligung nicht mehr behandelt wird, lässt aber erkennen, sie insgesamt nicht als Löschungsgrund anzusehen.

dd) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist diese Rechtsfol-ge auch dann verhältnismäßig, wenn ein Schuldner nach der Eintragung auf-grund der Ratenzahlungsvereinbarung den größeren Teil seiner Schuld begli-chen hat. Der Schuldner hat sich bereits mit der Weigerung, die [X.] abzugeben, als unzuverlässig erwiesen. Das rechtfertigt es, den Rechtsverkehr im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit zu warnen. Inwieweit der Gläubiger noch ein eigenes Interesse daran hat, die Eintragung des Schuldners im Schuldnerverzeichnis aufrechtzuerhalten, ist in diesem Zusammenhang un-erheblich. Soweit §
882e Abs.
3 Nr.
1
ZPO
den Nachweis der vollständigen Be-friedigung des Gläubigers als Löschungsgrund anerkennt, beruht dies auf der entsprechenden Regelung in §
915a Abs.
2 Nr.
1 ZPO aF, die
bis 31.
Dezember 2012 galt. Da mit der Neuregelung bezweckt war, die Warnfunk-tion des [X.] vor illiquiden Wirtschaftsteilnehmern zu stär-17
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-
ken (vgl. Entwurf des Bundesrates zu
einem
Gesetz zur Reform der Sachauf-klärung in der Zwangsvollstreckung, [X.]. 16/10069, S.
1), bestehen [X.] Anhaltspunkte für eine ausdehnende Auslegung
dieses Löschungsgrunds dahingehend, dass bereits eine mehr oder weniger weitgehende teilweise Be-friedigung des Gläubigers für eine Löschung ausreichen könnte.

c) Danach
kann
im Streitfall
die
Ratenzahlungsvereinbarung
nicht
als Lö-schungsgrund berücksichtigt werden.
Die Eintragungsanordnungen sind
unanfechtbar geworden, nachdem die Schuldner unter dem 10.
Februar 2015 ihre sofortige Beschwerde wegen
der
Zurückweisung
ihres
gegen die Eintragungsanordnung gerichteten
Wider-spruchs
zurückgenommen haben.
20
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9
-
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.
Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Koch
Feddersen
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 02.12.2015 -
374 M 12387/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 24.05.2016 -
6 T 303/15 -

22

Meta

I ZB 56/16

09.02.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2017, Az. I ZB 56/16 (REWIS RS 2017, 15916)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15916

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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