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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:220318BENVZ46.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVZ 46/17
vom
22. März
2018
in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren
Der Kartellsenat des [X.] hat durch die Präsidentin des Bundes-gerichtshofs Limperg und [X.]
Grüneberg, Dr.
Bacher, [X.] und
Dr. Deichfuß am
22. März 2018
beschlossen:
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Nichtzulassungsbeschwer-deverfahrens zu tragen.
Der Wert des [X.]s wird auf
Gründe:
Die Beschwerdeführerin trägt nach § 90 [X.] die Kosten des [X.]s. Durch die Rücknahme ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Eine Anordnung der Erstattung der zur zweckentsprechenden Erledigung der
Angelegenheit notwendigen Auslagen
der anderen Beteiligten
durch die Beschwerdeführerin ist nicht veranlasst, da das Rechtsmittel
vor deren Beteiligung am [X.] zurückge-nommen wurde.
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des [X.]s auf 210.861,-
Limperg
Grüneberg
Bacher
[X.]
Deichfuß
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 27.04.2017 -
2 Kart 1/16 -
1
2
Meta
22.03.2018
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2018, Az. EnVZ 46/17 (REWIS RS 2018, 11765)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 11765
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