Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2018, Az. EnVZ 46/17

Kartellsenat | REWIS RS 2018, 11765

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[X.]:[X.]:BGH:2018:220318BENVZ46.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVZ 46/17
vom
22. März
2018
in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren

Der Kartellsenat des [X.] hat durch die Präsidentin des Bundes-gerichtshofs Limperg und [X.]
Grüneberg, Dr.
Bacher, [X.] und
Dr. Deichfuß am
22. März 2018

beschlossen:

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Nichtzulassungsbeschwer-deverfahrens zu tragen.
Der Wert des [X.]s wird auf

Gründe:
Die Beschwerdeführerin trägt nach § 90 [X.] die Kosten des [X.]s. Durch die Rücknahme ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Eine Anordnung der Erstattung der zur zweckentsprechenden Erledigung der
Angelegenheit notwendigen Auslagen
der anderen Beteiligten
durch die Beschwerdeführerin ist nicht veranlasst, da das Rechtsmittel
vor deren Beteiligung am [X.] zurückge-nommen wurde.
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des [X.]s auf 210.861,-

Limperg

Grüneberg

Bacher

[X.]

Deichfuß
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 27.04.2017 -
2 Kart 1/16 -

1
2

Meta

EnVZ 46/17

22.03.2018

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2018, Az. EnVZ 46/17 (REWIS RS 2018, 11765)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11765

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