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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:200218B2STR348.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 348/17
vom
20. Februar
2018
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung der
Beschwerdeführerin
am 20. Februar
2018
ge-mäß §§
349 Abs.
2 und 4, 354 Abs.
3
StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. März 2017 aufgehoben, soweit darin ei-ne Entscheidung über Zahlungserleichterungen unterblieben ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels,
an das [X.]
Strafrichter
zurückver-wiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat
die Angeklagte wegen Diebstahls in zwei Fällen und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 130 Tagessätzen zu je 10
Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Zur unterbliebenen Entscheidung über Zahlungserleichterungen hat der [X.] in seiner Antragsschrift vom 18.
August 2017 ausgeführt:
1
2
-
3
-
Rechtsfehlerhaft ist (..) nicht über Zahlungserleichterungen entschie-den worden. Da die Entscheidung nach §
42 StGB zwingend vorge-schrieben ist, muss sich das Urteil damit befassen, wenn die Anwen-dung der Vorschrift nach den persönlichen und wirtschaftlichen Ver-hältnissen eines Angeklagten naheliegt (vgl. BeckOK-StGB/von [X.] §
42 Rn.
4). Dies ist hier der Fall, weil auf der Hand liegt, dass die Angeklagte den Betrag der Geldstrafe nicht aus laufendem
Einkommen, Rücklagen oder Vermögen sofort begleichen kann (zu diesem Kriterium Kindhäuser/[X.]/[X.]/[X.], StGB, §
43 Rn.
4). Ein Ansparen bis zum Vollstreckungszeitpunkt kommt hier angesichts der Höhe der Geldstrafe nicht in Betracht (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Januar 2015
[X.] RVs 112/14 -; zum Schonvermögen bei der Grundsicherung für Arbeitslose vgl. §
12 Abs.
2 und 3 SGB II). Sonstige Gründe, die einer Gewährung von Zahlungserleichterungen entgegenstehen könnten, sind nicht er-kennbar, so
dass diese grundsätzlich zwingend ist (vgl. MüKo-StGB/[X.], §
42 Rn.
16 ff.; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], StGB, §
42 Rn.
4, jeweils mwN); dass auch die Vollstreckungsbehörde nach Rechtskraft noch Zahlungserleichterungen bewilligen kann (§
459a StPO), ändert daran nichts. Das Revisionsgericht kann die Entschei-dung nicht selbst treffen, weil das Urteil keine ausreichenden Fest-stellungen enthält (vgl. demgegenüber BGHR StGB §
42 Zahlungser-leichterungen
1; ferner MüKo-StGB/[X.] aaO Rn.
26). Dass bei Gewährung von Zahlungserleichterungen eine niedrigere Geldstrafe festgesetzt worden wäre, ist auszuschließen (vgl. dagegen [X.] NJW 1954, 522).
d)
Es ist sachdienlich, die Sache im verbleibenden Umfang nach §
354 Abs.
3 StPO an das Amtsgericht
Strafrichter
Dem kann sich der [X.] nicht verschließen.
3
-
4
-
Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt werden (§
353 Abs.
2 StPO).
Schäfer
[X.]Eschelbach
Grube Schmidt
4
Meta
20.02.2018
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2018, Az. 2 StR 348/17 (REWIS RS 2018, 13674)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 13674
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 348/17 (Bundesgerichtshof)
Strafurteil: Erforderlichkeit der Erörterung von Zahlungserleichterungen bei Verhängung einer Geldstrafe
Zahlungserleichterung, Tagessatzhöhe, Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, Zeugnisverweigerungsrecht, Unerlässlichkeit, Ratenzahlung, Geldstrafe, Bemessungsgrundlage, Rechtsfehler, Tagessatzzahl, Berufungshauptverhandlung, Beweiswürdigung, …
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