Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.06.2023, Az. IX ZB 11/23

9. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 4090

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Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 9. März 2023 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 665,06 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 4 [X.], § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass gegen den Beschluss des [X.] die Rechtsbeschwerde statthaft ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das [X.] die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die vom [X.] erteilte - unzutreffende - Rechtsbehelfsbelehrung enthält keine Zulassungsentscheidung. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar ([X.], Beschluss vom 10. Januar 2008 - [X.], [X.], 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. [X.], Beschluss vom 7. März 2002 - [X.], [X.]Z 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten ([X.] 107, 395 ff).

2

Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Schoppmeyer     

      

Lohmann     

      

Schultz

      

Selbmann     

      

Harms     

      

Meta

IX ZB 11/23

15.06.2023

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Neuruppin, 9. März 2023, Az: 4 T 61/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.06.2023, Az. IX ZB 11/23 (REWIS RS 2023, 4090)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4090

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Referenzen
Wird zitiert von

XI ZB 3/23

XI ZB 4/23

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