Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2011, Az. XII ZB 631/10

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5334

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 631/10
vom
29. Juni 2011
in der Familiensache

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 29.
Juni 2011
durch die [X.] Richterin Dr.
Hahne, die Richterin [X.] und [X.]
Klinkhammer, Schilling und Dr.
Nedden-Boeger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten
zu
2 wird der Be-schluss des [X.] -
33.
Zivilsenat
-
zu-gleich Familiensenat
-
vom 27.
Oktober
2010 (33
UF
1538/10) aufgehoben.
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu
2 wird der Beschluss des [X.] vom 30.
Juni 2010 (59
F
1453/09) [X.].
Der Antrag des Beteiligten
zu
1
vom 31.
Dezember 2009, ihm für die Tätigkeit als Vormund aus der Staatskasse eine Vergütung nebst Auslagenersatz
zu zahlen, wird zurückgewiesen.
Von der Erhebung der Gerichtskosten
wird abgesehen. [X.] Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:
A.
Der Beteiligte zu
1 begehrt für seine Tätigkeit als Vormund von der Staatskasse eine Vergütung und Ersatz seiner Aufwendungen.
1
-
3
-
Mit Beschluss vom 12.
November 2009
bestellte das Amtsgericht den Beteiligten zu
1, das K.

J.

M.

e.V.,
zum Vor-mund für ein minderjähriges Kind.
Das Amtsgericht hat auf Antrag des Beteiligten zu
1 dessen Vergütung für das [X.] samt Auslagenersatz
auf 115,14

An-trag im Übrigen zurückgewiesen. Die hiergegen vom Vertreter der Staatskasse (im Folgenden Beteiligter
zu
2) eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesge-richt mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu
2 mit seiner vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde.

B.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhe-bung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückweisung des vom Beteiligten zu
1 gestellten Antrages.

Vorliegend findet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) Anwendung, weil der [X.] vom 31.
Dezember 2009 datiert. Zutreffend hat das Be-schwerdegericht
darauf hingewiesen,
dass ein Antrag, der im Rahmen eines Dauerverfahrens,
wie etwa einer Vormundschaft,
gestellt wird und zu einer End-
entscheidung im Sinne des §
38 FamFG führt, ein selbständiges Verfahren im Sinne des Art.
111 Abs.
2 [X.] einleitet
(Senatsbeschlüsse vom
25. Mai 2011 -
XII
ZB
625/10, XII
ZB
626/10 und XII
ZB
627/10 -
zur [X.] bestimmt).
2
3
4
5
6
-
4
-
I.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus §
70 Abs.
1 FamFG, da das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Der
Präsident des [X.], der die Rechts-beschwerde für den Beteiligten zu
2 eingelegt hat, ist gemäß §
114 Abs.
3
Satz
2
FamFG postulationsfähig (vgl. Senatsbeschluss vom 7.
Juli 2010

XII
ZB
149/10
-
FamRZ 2010, 1544).

II.
Die Rechtsbeschwerde ist
begründet.
Nach §
1836 Abs.
3
BGB kann ein zum Vormund bestellter Verein keine Vergütung beanspruchen.
Ebenso wenig kann er von der Staatskasse gemäß §
1835 Abs.
5 Satz
1 BGB Ersatz seiner
Aufwendungen verlangen ([X.]/Diederichsen BGB 70.
Aufl. §
1835 Rn.
21) bzw.
nach §
1835
a Abs.
5 BGB eine Aufwandsentschädigung beanspruchen.
Insoweit hält der Senat an seiner früheren Rechtsprechung (Senatsbeschluss vom 14.
März 2007

XII
ZB
148/03
-
FamRZ
2007, 900, 901) nicht fest.
Der Wortlaut des §
1836 Abs.
3 BGB und der hierzu ausdrücklich erklärte Wille des Gesetzgebers lassen eine Vergütung des zum Vormund bestellten Vereins nicht zu. Nach der Gesetzesbegründung kann "nach geltendem Recht in Verein als Vormund weder Vorschuss für Aufwendungen noch eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen" (BT-Drucks.
11/4528 S.
157). Der Ge-7
8
9
10
11
-
5
-
setzgeber hat sich zu dieser Regelung bekannt und sie für die [X.] fortgeschrieben (vgl. BT-Drucks.
11/4528 S.
157).
Die Einräumung eines Vergütungs-
bzw. Aufwendungsersatzanspruchs des zum Vormund bestellten Vereins ist auch verfassungsrechtlich nicht gebo-ten (anders noch Senatsbeschluss vom 14.
März 2007 -
XII
ZB
148/03
-
FamRZ 2007, 900, 901). Es ist
aus verfassungsrechtlicher Sicht hinreichend, wenn die Bestellung eines Vereinsmitarbeiters möglich ist und diese einen Vergütungs-anspruch nach sich zieht, wobei die zugunsten eines Betreuungsvereins beste-henden Vergütungsvorschriften der §§
1897 Abs.
2 Satz
1 BGB, 7 [X.] auf einen Vormundschaftsverein analog anzuwenden sind.
12
-
6
-
Wegen der weiteren Begründung nimmt der Senat auf seine Beschlüsse vom 25.
Mai 2011 Bezug
(XII
ZB
625/10, XII
ZB
626/10 und XII
ZB
627/10 -
zur [X.] bestimmt).
Hahne

[X.]

RiBGH Dr. Klinkham-

mer ist urlaubsbedingt

verhindert zu unter-

schreiben

Hahne

Schilling

Nedden-Boeger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.06.2010 -
59 [X.]/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 27.10.2010 -
33 UF 1538/10 -

13

Meta

XII ZB 631/10

29.06.2011

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2011, Az. XII ZB 631/10 (REWIS RS 2011, 5334)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5334

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