Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.01.2011, Az. XI ZR 172/09

11. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 10118

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Gegenstand

Einzugsermächtigungsverfahren: Konkludente Lastschriftgenehmigung vor Ablauf der Sechswochenfrist für Widersprüche; Voraussetzungen einer konkludenten Genehmigung der Kontobelastung durch den Lastschriftschuldner bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 23. April 2009 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 11. April 2008 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.] (im Folgenden: Schuldnerin) von der beklagten Sparkasse die Auszahlung von Beträgen, die zwischen dem 1. April und dem 20. Juni 2005 im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens von dem Girokonto der Schuldnerin abgebucht worden sind.

2

Die Schuldnerin unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto, für das jeweils am Ende eines Quartals Rechnungsabschlüsse erstellt wurden. Nach Nr. 7 Abs. 3 der dem [X.] zugrunde liegenden damaligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: [X.]), die den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen aF entsprachen, galten unbeschadet der Verpflichtung des Kontoinhabers, Einwendungen unverzüglich zu erheben (Nr. 20 Abs. 1 Buchst. g [X.]), Rechnungsabschlüsse als genehmigt, wenn diesen nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach ihrem Zugang schriftlich widersprochen wurde. Nach Nr. 7 Abs. 4 Satz 1 [X.] war der Kontoinhaber gehalten, Einwendungen gegen [X.] aus einer Lastschrift unverzüglich zu erheben. Hatte er eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift nicht schon zuvor genehmigt, so galt nach Nr. 7 Abs. 4 Satz 2 [X.] die Genehmigung spätestens als erteilt, wenn der Belastung nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses widersprochen wurde. Schäden und Nachteile aus einer schuldhaften Verletzung der Pflicht, Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse und Lastschriften unverzüglich zu erheben, gingen nach Nr. 20 Abs. 2 [X.] zulasten des Kontoinhabers.

3

Die Beklagte belastete aufgrund der streitigen Lastschriften, für die die Schuldnerin wirksame Einzugsermächtigungen erteilt hatte, deren Girokonto zwischen dem 1. April und dem 20. Juni 2005 mit insgesamt 17.927,90 Euro. Diesen Lastschriften lagen ausschließlich regelmäßige, schon seit Jahren bestehende Verbindlichkeiten zugrunde, die bereits seit mehreren Jahren zu den gleichen Terminen eingezogen worden waren und denen die Schuldnerin niemals widersprochen hatte. Ein von der Beklagten zum 30. Juni 2005 erstellter Rechnungsabschluss, der diese Buchungen enthielt, ging der Schuldnerin zu, die keiner Buchung widersprach.

4

Mit Beschluss vom 10. August 2005 wurde der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Am selben Tag widersprach er mit Ausnahme einzelner, konkret bezeichneter Lastschriften allen weiteren [X.] aus Einzugsermächtigungen. Die Beklagte reichte alle vom Widerspruch betroffenen, seit dem 30. Juni 2005 gebuchten Lastschriften zurück. Sie verweigerte jedoch eine Rückgabe der streitigen Lastschriften.

5

Der Kläger, der mit Wirkung vom 1. November 2005 zum Insolvenzverwalter bestellt wurde, hat die Beklagte auf Zahlung von 17.927,90 Euro nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das [X.] hat der Klage mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung zur vollständigen Abweisung der Klage.

I.

7

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

8

Der Kläger habe einen Anspruch gegen die Beklagte auf Berichtigung der Kontobelastungen und auf Auszahlung des sich daraus ergebenden Kontoguthabens, weil die streitgegenständlichen [X.] nicht genehmigt worden seien. Eine Genehmigung gelte nicht nach Nr. 7 Abs. 4 Satz 2 [X.] als erteilt, da der dazu als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt berechtigte Kläger den streitgegenständlichen [X.] rechtzeitig vor Ablauf der [X.] nach Zugang des Rechnungsabschlusses für das zweite Quartal 2005 widersprochen habe.

9

Weiter scheide auch eine konkludente Genehmigung der streitgegenständlichen Lastschriften vor Ablauf der [X.] durch die Schuldnerin aus. Die unstreitigen Umstände, dass sämtliche Lastschriften ausschließlich regelmäßige und schon seit Jahren bestehende Verbindlichkeiten vornehmlich für die Finanzierung der im Unternehmen der Schuldnerin genutzten Fahrzeuge beträfen, dass sie bereits seit mehreren Jahren zu den gleichen Terminen eingezogen und ihnen zu keinem Zeitpunkt widersprochen worden sei, seien nicht geeignet, die Annahme einer konkludenten Genehmigung zu rechtfertigen, da diese vor Ablauf der in Nr. 7 Abs. 4 Satz 2 [X.] festgelegten [X.] ausgeschlossen sei. Nach den [X.] sei an die nicht unverzügliche Erhebung von Einwendungen gegen [X.] ausschließlich die Rechtsfolge eines Schadensersatzanspruches und nicht die einer Genehmigung von [X.] geknüpft. Eine Genehmigung werde nur bei einem mehr als sechswöchigen Schweigen auf einen Rechnungsabschluss fingiert. Der Hinweis in Nr. 7 Abs. 4 Satz 2 [X.] auf die Möglichkeit einer früheren Genehmigung beziehe sich ausschließlich auf deren ausdrückliche Erklärung, da für die Konstruktion einer konkludenten Genehmigung ein Bedürfnis nicht bestehe.

II.

Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Rechtsfehlerfrei geht allerdings das Berufungsgericht davon aus, dass auf Grundlage der für die streitigen Lastschriften geltenden Genehmigungstheorie die im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten [X.] nicht [X.] waren. Wenngleich ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt [X.] nicht aus eigenem Recht genehmigen kann, so ist er doch in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er - wie der Kläger am 10. August 2005 - solchen [X.] widerspricht (siehe zuletzt Senat, Urteile vom 20. Juli 2010 - [X.], [X.], 1546 Rn. 11, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen, vom 26. Oktober 2010 - [X.], [X.], 2307 Rn. 11 und vom 23. November 2010 - [X.], [X.], 63 Rn. 13).

2. Rechtsfehlerhaft hat jedoch das Berufungsgericht angenommen, eine konkludente Genehmigung komme vor Ablauf der in Nr. 7 Abs. 4 Satz 2 [X.] genannten Frist nicht in Betracht.

a) Der Senat kann die Auslegung der [X.] durch das Berufungsgericht uneingeschränkt überprüfen, da diese über den Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden (Senat, Urteile vom 21. April 2009 - [X.], [X.] 180, 257 Rn. 11 und vom 13. April 2010 - [X.], [X.] 185, 166 Rn. 20).

b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, einem Verhalten des Kontoinhabers könne vor Ablauf von sechs Wochen nach Mitteilung eines Rechnungsabschlusses der Erklärungswert einer Genehmigung nicht zukommen, da diese wegen Nr. 7 Abs. 4 Satz 2 [X.] nur nach Ablauf dieser Frist fingiert werden könne, ist mit dem Wortlaut dieser Klausel nicht zu vereinbaren. Danach gilt die Genehmigung "spätestens" als erteilt, wenn der Kunde innerhalb der genannten Frist von sechs Wochen keine Einwendungen erhoben hat. Die Regelung lässt die Möglichkeit einer früheren Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner zu, ohne dabei zwischen ausdrücklicher und konkludenter Genehmigung zu unterscheiden.

Der vom Berufungsgericht angenommene Ausschluss einer konkludenten Genehmigung berücksichtigt zudem nicht den von Nr. 7 Abs. 4 [X.] verfolgten Regelungszweck, möglichst frühzeitig den endgültigen Bestand von Lastschriften zu klären. Dem würde es widersprechen, ein Verhalten des Kontoinhabers, mit dem dieser erkennbar den Bestand einer Lastschriftbuchung bestätigt, vor Ablauf von sechs Wochen seit Mitteilung des entsprechenden Rechnungsabschlusses nicht als konkludente Genehmigung der Lastschrift anzusehen. [X.] können vielmehr ohne Weiteres durch schlüssiges Verhalten auch vor diesem Zeitpunkt genehmigt werden (siehe Senat, Urteile vom 20. Juli 2010 - [X.], [X.], 1546 Rn. 43, vom 26. Oktober 2010 - [X.], [X.], 2307 Rn. 16 und vom 23. November 2010 - [X.], [X.], 63 Rn. 15).

Dem entspricht Nr. 7 Abs. 4 Satz 1 [X.], wonach der Kunde Einwendungen gegen [X.] aufgrund von Lastschriften nicht erst am Ende der sechswöchigen Frist, sondern "unverzüglich" zu erheben hat. Ebenso ist der Kontoinhaber nach Nr. 20 Abs. 1 Buchst. g [X.] allgemein gehalten, Einwendungen gegen Lastschriften "unverzüglich" geltend zu machen. Bei systematischem Verständnis dieser Klauseln besteht - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht nur kein Widerspruch zu der Regelung in Nr. 7 Abs. 4 Satz 2 [X.]. Die genannten Klauseln gehen vielmehr übereinstimmend davon aus, dass der Kontoinhaber bereits vor Ablauf der eine Genehmigungsfiktion auslösenden Frist nicht nur Einwendungen gegen die auf Lastschriften beruhenden Buchungen unverzüglich zu erheben hat, sondern diese Lastschriften - auch konkludent - genehmigen kann.

Schließlich stützen Nr. 7 Abs. 4 Satz 1 und Nr. 20 Abs. 1 Buchst. g, Abs. 2 [X.] nicht die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die [X.] knüpften an die Tatsache, dass der Kontoinhaber vor Ablauf der [X.] Einwendungen gegen [X.] nicht erhebt, ausschließlich die Rechtsfolge eines Schadensersatzanspruches. Zwar ordnet Nr. 20 Abs. 2 [X.] nach schuldhafter Verletzung von Sorgfaltspflichten, zu denen auch die Pflicht zur unverzüglichen Beanstandung unberechtigter Lastschriften gehört (Nr. 20 Abs. 1 Buchst. g [X.]), eine Haftung des Bankkunden für dadurch entstandene Schäden an. Einen Anhalt dafür, dass damit zugleich die Möglichkeit einer konkludenten Genehmigung solcher Lastschriften ausgeschlossen sein soll, enthält diese Klausel jedoch nicht. Das gilt umso mehr für Nr. 7 Abs. 4 [X.], der eine ausdrückliche Regelung zur Haftung des Kontoinhabers auf Schadensersatz nicht enthält. Auch diese Klausel steht mithin einer konkludenten Genehmigung von Lastschriften durch den Kontoinhaber nicht entgegen.

Damit können weder der Kontoinhaber noch das kontoführende Kreditinstitut davon ausgehen, das Verhalten des Kontoinhabers werde vor Ablauf der [X.] keine den Bestand der Lastschrift betreffenden Rechtsfolgen auslösen (Senat, Urteile vom 20. Juli 2010 - [X.], [X.], 1546 Rn. 43 und vom 26. Oktober 2010 - [X.], [X.], 2307 Rn. 17).

III.

Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben. Da der Sachverhalt vom Berufungsgericht ausreichend geklärt worden ist und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat gem. § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage in vollem Umfang abweisen.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass sämtliche streitige Lastschriften regelmäßige, schon seit Jahren bestehende Verbindlichkeiten der Schuldnerin betreffen, die bereits seit mehreren Jahren zu den gleichen Terminen eingezogen wurden. Die Schuldnerin hat in der Vergangenheit keiner dieser Lastschriften widersprochen. Danach sind die streitigen Lastschriften von der Schuldnerin durch schlüssiges Verhalten genehmigt worden. Jedenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr, in dem [X.] von dem Kontoinhaber im Allgemeinen zeitnah nachvollzogen werden, besteht bei regelmäßigen Lastschriften aus laufenden Geschäftsbeziehungen, denen der Schuldner niemals widersprochen hat, mit dessen Kenntnis von einem neuen in der Höhe nicht wesentlich abweichenden Lastschrifteinzug nach einer angemessenen Überlegungsfrist bei der kontoführenden Bank die berechtigte Erwartung, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben (vgl. [X.], Urteile vom 20. Juli 2010 - [X.], [X.], 1546 Rn. 48, vom 30. September 2010 - [X.], [X.], 2023 Rn. 13 und vom 26. Oktober 2010 - [X.], [X.], 2307 Rn. 21).

Wiechers                                    Ellenberger                               Maihold

                         Matthias                                        Pamp

Meta

XI ZR 172/09

25.01.2011

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 23. April 2009, Az: I-6 U 66/08, Urteil

§ 21 Abs 2 S 1 Nr 2 InsO, Nr 7 Abs 3 SparkAGB, Nr 7 Abs 4 SparkAGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.01.2011, Az. XI ZR 172/09 (REWIS RS 2011, 10118)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10118

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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