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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 18/14
vom
22.
September 2015
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin
Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr.
Karczewski,
Lehmann und
die Richterin [X.]
am 22.September
2015
beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats
des
Oberlandgerichts [X.]
vom 6. Dezember
2013
wird ge-mäß §
552a Satz 1 ZPO auf Kosten der
Klägerseite
zu-rückgewiesen.
Streitwert für das Rev
Gründe:
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmern: im Folgenden d. VN)
war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht [X.] und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der [X.] hat die Parteien mit Beschluss vom 26. August 2015 auf die beabsichtigte Zu-rückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend [X.] genommen.
Der Schriftsatz vom 9. September 2015 gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen.
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Soweit dort darauf hingewiesen wird, die Revision sei auf die [X.] des [X.] insgesamt gestützt, begründet dies im Streitfall keine Pflicht zu einer Vorlage an den [X.], da es auf diese Frage hier nicht entscheidungser-heblich ankommt. Wie der [X.] in seinem Hinweisbeschluss näher [X.] hat, wäre es der Klägerin, die
trotz Belehrung darüber, dass d.
VN den Vertrag nicht zustande kommen lassen musste, diesen über viele Jahre
durchgeführt hat, wegen widersprüchlichen Verhaltens ver-wehrt, sich bei unterstellter Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des [X.] auf eine Unwirksamkeit des Vertrages zu berufen. Die Frage [X.] möglichen Vorlage an den [X.] in ei-nem Fall, in dem kein widersprüchliches Verhalten der Versicherungs-nehmer festgestellt werden kann, stellt sich im Streitfall nicht.
Entgegen der Ansicht der Revision sind die Maßstäbe für die Be-rücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] geklärt (siehe im Einzelnen [X.]surteil vom 16. Juli 2014 -
IV ZR 73/13, [X.], 102 Rn. 41 f.; [X.], Nichtannahmebeschluss vom 4. März 2015
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BvR 3280/14, juris Rn. 31 ff. m.w.N.) und die Annahme rechtsmiss-bräuchlichen Verhaltens steht in Fällen wie dem vorliegenden in Einklang mit dieser Rechtsprechung (vgl. [X.]surteil aaO; vgl. auch [X.] aaO).
Soweit die Revision geltend macht, es sei unionsrechtlich [X.], ob verbraucherschützende Widerspruchsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürften, berührt dies zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der Anwendung des 3
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Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung [X.]r Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt
und die nationa-len Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtspre-chung des Gerichtshofs der [X.] berücksichtigen dürfen ([X.] aaO Rn. 32 m.w.N.).
Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträch-tigt
auch angesichts der besonderen Umstände des [X.] die prak-tische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht. Die Erwägungen der [X.] und Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung der Versiche-rungsnehmer über ihr Rücktrittsrecht vor Abschluss des [X.], werden auch hier nicht berührt, denn entscheidend ist im Streitfall, dass d. VN
bzw. ihr Ehemann, der
dem geltenden nationalen Recht entsprechend ordnungsgemäß über die Möglichkeit belehrt worden war, den
Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, [X.] gleichwohl in Vollzug gesetzt und über mehrere Jahre durchge-
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führt haben
(vgl. ergänzend [X.]surteil vom 10. Juni 2015
IV ZR 105/13, [X.], 876 Rn. 13 f. ).
[X.] Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr.
Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.02.2013 -
9 [X.]/12 -
OLG [X.], Entscheidung vom 06.12.2013 -
20 U 47/13 -
Meta
22.09.2015
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2015, Az. IV ZR 18/14 (REWIS RS 2015, 5062)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 5062
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.