Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2014, Az. 1 StR 79/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2058

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
[X.]

vom
21.
Oktober
2014
[X.]St:
ja
[X.]R:
ja
Nachschlagewerk:
ja
Veröffentlichung:
ja

-

StGB § 176 Abs. 4 Nr. 1

Es ist zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes des §
176 Abs.
4 Nr.
1 StGB ausreichend, dass die sexuelle Handlung von dem Kind zeitgleich akustisch wahrgenommen wird.

[X.], Beschluss vom 21. Oktober 2014 -
1 [X.] -
LG Stuttgart

in der Strafsache
gegen

-
2
-

wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

-
3
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat am 21.
Oktober
2014
beschlos-sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Stuttgart vom 22.
Oktober 2013 wird als unbegründet verworfen (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen Wei-sungen während der Führungsaufsicht in 23
Fällen unter Einbeziehung anderer rechtskräftiger Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Daneben hat es weitere Vorwürfe wegen eines [X.] eingestellt. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision, die jedoch keinen Erfolg hat.
1
-
4
-
I.
1.
Das [X.] hat die folgenden Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte stand nach einer früheren Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und anschließender Strafverbüßung seit 2008 unter Führungsaufsicht. Am 13.
August 2010 wurde ihm die Weisung erteilt, telefoni-schen Kontakt zu Personen unter 18
Jahren zu unterlassen. Dieser Beschluss ist dem Angeklagten am 18.
August 2010 mit einer Belehrung über die Straf-barkeit von Verstößen gegen die Weisung bekanntgegeben worden.
Der Angeklagte hielt gezielt nach [X.] Ausschau, aus de-nen sich ergab, in welchem Haushalt Mädchen unter 14
Jahren lebten. Dabei stieß er im November 2010 auf die von der Mutter der späteren Geschädigten
E.

S.

in Auftrag gegebene Anzeige zum Verkauf von Mädchenkleidung. Noch im November 2010 wählte er erstmals die in der Anzeige genannte [X.].

. Wie von ihm
erhofft, nahm die Tochter E.

S.

das Telefonat entgegen. Der Angeklagte begann geräuschvoll zu ona-nieren und fragte das Mädchen, ob sie es auch hören könne und es ihr gefalle. Tatsächlich nahm das Mädchen die Geräusche wahr. Der Ablauf des [X.] diente seiner sexuellen Befriedigung, die er durch das Zuhören einer weib-lichen Person am Telefon erlangte.
Solche Anrufe bei Familie S.

wiederholte der Angeklagte bei 23
Gelegenheiten bis Ende Januar. Legte E.

auf, bevor der Angeklagte zu seiner sexuellen Befriedigung gelangt war, rief er sofort wieder an, [X.] auch mehrmals hintereinander. Das Mädchen E.

nahm auf diese Weise 40
Telefonate entgegen.
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3
4
5
-
5
-
Dabei ging der Angeklagte davon aus, dass das Mädchen noch ein Kind sei. Das Gespräch mit kindlichen Mädchen war ihm auch deswegen
lieber, da sie nach seiner Erfahrung länger am Apparat blieben als reifere Mädchen oder Frauen und er sich so größere Chancen ausrechnete, noch während des Tele-fonats einen Orgasmus zu erleben. E.

S.

war tatsächlich 14
Jahre alt.
Der Angeklagte war während der Taten aufgrund einer schweren ande-ren seelischen Abartigkeit im Sinne einer überdauernden Störung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert.
2.
Das [X.] hat den die Taten umfassend einräumenden Ange-klagten wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß §
176 Abs.
4 Nr.
1, Abs.
6, §§
22, 23 Abs.
1 StGB jeweils in Tateinheit mit einem [X.] gegen Weisungen während der Führungsaufsicht gemäß §
145a StGB verurteilt. Es hat für jede der 23
Taten auf Einzelstrafen von drei Monaten er-kannt und anderweitig rechtskräftig gewordene Einzelstrafen von viermal zwei Monaten und elfmal einen Monat Freiheitsstrafe in die Bildung der [X.] einbezogen. Wegen der zahlreichen einschlägigen Vorverurteilungen hat es dem Angeklagten schon keine günstige Kriminalprognose gestellt und eine Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt. Von der Anordnung der Unterbrin-gung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat es wegen der [X.] zukünftig zu erwartender Taten abgesehen.
II.
Der Schuldspruch hält revisionsrechtlicher Prüfung stand. Insbesondere hat das [X.] auf der Grundlage der [X.] Feststellungen die Taten zu Recht als versuchten sexuellen Missbrauch von Kindern durch Vor-6
7
8
9
-
6
-
nahme sexueller Handlungen vor einem Kind nach §
176 Abs.
4 Nr.
1 StGB gewürdigt, für den das Gesetz in §
176 Abs.
6 StGB die Versuchsstrafbarkeit vorsieht.
1.
Sein Vorsatz war darauf gerichtet, sexuelle Handlungen vor einem Kind vorzunehmen, das den Vorgang wahrnimmt.
a)
Durch die Telefonanrufe hat E.

S.

die Handlungen des Ange-klagten wahrgenommen.
aa)
Auf eine körperliche Nähe zwischen dem Täter und dem wahrneh-menden Kind kommt es dabei nicht an ([X.], Beschluss vom 21.
April 2009

1
StR
105/09, [X.]St 53, 283, 286; [X.], StGB, 61.
Aufl.,
§
176 Rn.
9;
[X.] in Schönke/[X.], StGB,
29.
Aufl.,
§
176 Rn.
12; [X.]. aaO §
184g Rn.
20; [X.] in [X.], 12.
Aufl.,
§
176 Rn.
74; [X.] in [X.], 2.
Aufl., §
176 Rn.
32; [X.] in [X.]/Schluckebier/[X.], 2.
Aufl., §
176 Rn.

gemäß §
184g Nr.
2 StGB auf solche Handlungen beschränkt, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt. Dies bedeutet aber nicht, dass sich Täter und Opfer bei der Tatbegehung zwangsläufig in un-mittelbarer räumlicher Nähe zueinander befinden müssen. Für die [X.] des Straftatbestandes ist nicht die räumliche Gegenwart des Opfers bei Vornahme der sexuellen Handlungen ausschlaggebend, sondern dessen
Wahrnehmung von dem äußeren Vorgang der sexuellen Handlung, die ange-sichts moderner Übermittlungsformen von der bloßen Gegenwart des [X.] nicht abhängig ist. Allein dieses soll durch das Erfordernis des [X.] zum Ausdruck gebracht werden. Dem entspricht es auch, dass der Gesetzgeber stets davon ausgegangen ist, dass solche Handlungen 10
11
12
-
7
-
erfasst werden, die ohne unmittelbaren Körperkontakt erfolgen (BT-Drucks. VI/3521 S.
37; BT-Drucks. 13/9064 S.
10) und sich bewusst in Ansehung der Möglichkeit, dass auch exhibitionistische Handlungen mit einer gewissen Dis-tanz zwischen Täter und Betrachter unter die Norm fallen, gegen die Einfügung

176 Abs.
5 Nr.
1 StGB aF (heute
§
176 Abs.
4 Nr.
1 StGB nF) entschieden hat (BT-Drucks. VI/3521 S.
37; vgl. auch [X.] in [X.],
2. Aufl.,
§
184g
Rn.
14
unter Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung der Norm im Jahre 1973 das Problem medial vermittelter Kontakte noch
nicht gesehen hat).
Dass es bei der Verwirklichung des Tatbestandes des §
176 Abs.
4 Nr.
1 StGB maßgeblich auf die Wahrnehmung des Kindes ankommt und nicht auf eine unmittelbare räumliche Nähe zwischen Täter und Opfer, wird auch bei
einem
Vergleich mit den übrigen in §
176 Abs.
4 StGB enthaltenen Tatbe-standsvarianten deutlich. Keine der in §
176 Abs.
4 Nr.
2 bis 4 StGB genannten sexualbezogenen Einwirkungen auf ein Kind erfordert eine unmittelbare [X.] Nähe zwischen Täter und Opfer. Selbst Tathandlungen, die wie in §
176 Abs.
4 Nr.
3 und 4 StGB von wesentlich geringerer Intensität sind als die von §
176 Abs.
4 Nr.
1 StGB erfassten und dennoch dieselbe Strafandrohung auf-weisen, setzen eine unmittelbare räumliche Beziehung nicht voraus. Vielmehr stellen auch diese Varianten, die für die Tatbestandsverwirklichung ein Einwir-ken auf ein Kind mittels bloßer Gedankenäußerung, etwa
durch Schriften im Sinne des §
11 Abs.
3 StGB (§
176 Abs.
4 Nr.
3 StGB) oder durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographi-schen Inhalts oder durch Reden mit entsprechendem Inhalt (§
176 Abs.
4 Nr.
4 StGB), ausreichen lassen, wesentlich auf die Wahrnehmung solcher Gedan-kenäußerungen durch das Kind ab. Nichts anderes gilt deshalb für die von 13
-
8
-
§
176 Abs.
4 Nr.
1 StGB erfassten sexuellen Handlungen (so schon [X.], [X.] vom 21.
April 2009

1
StR
105/09, [X.]St 53, 283).
bb)
Auch das von der Revision für eine gegenteilige Sicht angeführte
Urteil des [X.] vom 31.
Oktober 1995
(1
StR
527/95, [X.]St 41, 285, die Berufung auf BT-Drucks. VI/3521 S.
37 lässt freilich außer [X.], dass der historische Gesetzgeber sehr wohl in Kauf genommen hat, auch Fälle mit dass für Täter nach §
176 Abs.
5 StGB ä-ter nach §
183 StGB möglich sein müsse) führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar verneinte der [X.] in dieser Entscheidung eine Strafbarkeit nach §
176 Abs.
5 Nr.
2 StGB

März 1998 geltenden Fassung in einem Fall, in dem der Täter nur über eine [X.] wollte, weil es an einer räumlichen Nähe zwischen Täter und Opfer fehlte (in diesem
Sinne auch [X.], Urteil vom 20.
Juni 1979

3
StR
143/79, [X.]St 29, 29, 31 in [X.] zu der [X.] der Nr.
3, nicht tragend und ohne Be-gründung). Danach

ersichtlich auch mit Blick auf die Entscheidung vom 31.
Oktober 1995

änderte der Gesetzgeber die Fassung der Vorschrift dahin, (§
176 Abs.
3 Nr.
2 StGB in [X.] seit dem 1.
April 1998). Mit dieser erweiterten e-nannte

veranlassen (BT-Drucks. 13/9064 S.
11). Die abweichenden Entscheidungen erfolgten damit zum alten Recht und sind hinfällig (so schon [X.],
Beschluss vom 21.
April 2009

1
StR
105/09, [X.]St 53, 283).
14
-
9
-
cc)
Es ist zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes des §
176 Abs.
4 Nr.
1 StGB ausreichend, dass die sexuelle Handlung von dem Kind zeit-
gleich akustisch wahrgenommen wird ([X.] in [X.], 12.
Aufl.,
§
176 Rn.
74;
[X.] in [X.], 2.
Aufl., §
176 Rn.
32; vgl. auch [X.]/
Roggenbuck in [X.], 12.
Aufl., §
184g Rn. 18; [X.] in [X.], 2. Aufl., §
184g Rn. 13 f.; [X.] in [X.]/Schluckebier/[X.], 2.
Aufl., §
176 Rn.
16, der allgemein das Zurückgreifen auf Hilfsmittel für die Wahrnehmung genügen lässt).
Anhaltspunkte dafür, die tatbestandsmäßige Wahrnehmung auf eine op-tische zu beschränken, ergeben sich weder aus
dem Wortlaut der Vorschrift noch lassen sie sich aus einer teleologischen Auslegung gewinnen. Der Ge-setzgeber hat zudem deutlich zum Ausdruck gebracht, dass auch [X.], mithin akustische Vermittlungen ausreichen können (BT-Drucks. 13/9064 S.
11 zu
§
176 Abs.
3 Nr.
2 StGB aF, heute §
176 Abs.
4 Nr.
2 StGB). Bereits bei der Schaffung der Vorschrift durch das 4.
StrRG ([X.]
I 1973 S.
1727) hat er zur Ausfüllung des Begriffs der Vornahme einer sexuellen Handlung vor
einem anderen ausgeführt, dass die
Wahrnehmung [X.]elben nicht notwendig auf das Visuelle beschränkt ist (BT-Drucks. VI/3521 S.
25 zu §
174 Abs.
2 StGB).
Gesetzeswortlaut, Materialien und Sinn und Zweck der Vorschrift lassen aber deutlich werden, dass in Abgrenzung zu den [X.]n des §
176 Abs.
4 Nr.
3 und 4 StGB nur eine zeitgleiche Wahrnehmung genügen kann (so schon [X.], Beschluss vom 21.
April 2009

1
StR
105/09, [X.]St 53, 283: unmittelbare Wahrnehmung im Sinne einer simultanen Übertragung). Das Abspielen von Aufzeichnungen fällt danach nicht unter §
176 Abs.
4 Nr.
1 StGB ([X.] in [X.], 2.
Aufl., §
176 Rn.
33, der auf die Wahrnehmung 15
16
17
-
10
-
in Echtzeit abstellt; [X.] in [X.], 2.
Aufl.,
§
184g Rn.
14, auf die Gleichzeitigkeit von Handlung und Wahrnehmung abstellend; [X.] in
[X.]/Schluckebier/[X.], 2.
Aufl., §
176 Rn.
16: zeitgleiche, simultane ).
b)
Der Angeklagte rechnete damit, dass das angerufene Mädchen unter 14
Jahre
alt und damit
ein Kind sein könnte und nahm dies billigend in Kauf.
c)
Es kam ihm bei seinen Taten gerade darauf an, das Kind in das sexu-elle Geschehen miteinzubeziehen (vgl. zu diesem, den Wortlaut des §
176 Abs.
4 Nr.
1 StGB einschränkenden Erfordernis [X.], Urteil vom 14.
Dezember 2004

4
StR
255/04, [X.]St 49, 376). Die Wahrnehmung seiner sexuellen Handlung durch das Mädchen war für ihn von [X.], erst durch deren Zuhören konnte er seine sexuelle Befriedigung erlangen. Dies war auch der Grund, wieso der Angeklagte mehrmals kurz hintereinander anrief, wenn das Mädchen auflegte, bevor er noch seine Befriedigung erlangt hatte. Denn ihm kam es auf das Zuhören durch das Mädchen an.
Ob das Kind den sexuellen Charakter der Handlung erkannt hat, ist hingegen unerheblich ([X.], Urteil vom 14.
Dezember 2004

4
StR
255/04, [X.]St 49, 376 mwN).
2.
Der Angeklagte nahm durch das Onanieren und die dabei abgeson-derten Geräusche eine sexuelle Handlung an sich selbst vor. Diese war im Hin-blick
auf das geschützte Rechtsgut

der Schutz von Kindern vor einer Beein-trächtigung ihrer Gesamtentwicklung durch das Erleben von exhibitionistischen Handlungen (vgl. BT-Drucks. VI/1552 S.
17)

auch von einiger Erheblichkeit im Sinne des §
184g Nr.
1 StGB (vgl. zur
Masturbation [X.] in [X.], 12.
Aufl., §
176 Rn.
74). Er setzte damit nach seiner Vorstellung jeweils unmittelbar zur
18
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20
-
11
-
Verwirklichung des Tatbestands des §
176 Abs.
4 Nr.
1 StGB an. Zur [X.] kam es nur deswegen nicht, weil E.

schon 14
Jahre alt war.
III.
Auch der Strafausspruch ist rechtsfehlerfrei.
Graf
Jäger
Cirener

Radtke
Mosbacher
21

Meta

1 StR 79/14

21.10.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2014, Az. 1 StR 79/14 (REWIS RS 2014, 2058)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2058

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1 StR 79/14

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