Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2015, Az. 3 StR 245/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 5449

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 245/15
vom
15. September 2015
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. September 2015 gemäß §
349 Abs.
2, §
354 Abs.
1 analog StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Osnabrück vom 11.
Februar 2015 wird als unbegründet verwor-fen; jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem
sexuellen Missbrauch eines Kindes verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen "Vergewaltigung und ... schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern" zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Siche-rungsverwahrung angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte
Revision des Angeklagten erweist sich als unbegründet im Sinne des §
349

1
-
3
-
Abs.
2 StPO. Allerdings ist, wie der [X.] in seiner Antrags-schrift vom 17.
Juni 2015 beantragt hat, der Schuldspruch wie geschehen rich-tig zu stellen, weil der Angeklagte die genannten Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht hat.
[X.] Pfister Schäfer

Gericke Spaniol

Meta

3 StR 245/15

15.09.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2015, Az. 3 StR 245/15 (REWIS RS 2015, 5449)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5449

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